Verkehrsrecht

Geschwindigkeitsmessung mit Laserpistole

06.04.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 06.04.2023

Geschwindigkeitsmessungen im allgemeinen sind aufgrund der immer fortgeschrittenen Technik zumeist nicht angreifbar. Etwas anderes gilt für eine Geschwindigkeitsmessung mit der sogenannten Laserpistole. 

Die mit einem Laser durchgeführte Geschwindigkeitsmessung erfolgt häufig mobil. Die Polizei lasert dabei oftmals mit einem Handgerät, welches auch Pistole genannt wird. Des Weiteren kann ein mobiles Gerät auf einem Stativ angebracht werden, welches dann am Straßenrand aufgestellt wird. Die folgenden Messgeräte gehören zu der genannten Kategorie:

Laser Patrol

LAVEG

LTI 20.20 TS/KM

LR 90-235/P

FG 21-P

TraffiPatrol

Auf die festgestellte Geschwindigkeit muss man "vertrauen". Dies wird auch lediglich bis zur nächsten Messung gespeichert. Auch die Bildung des Messwertes kann in technischer Hinsicht nicht im Nachhinein überprüft werden. 

Fehler passieren in der Praxis allerdings zumeist bei Beginn der Messreihe. Hier ist ein Visiertest durch geschultes Personal durchzuführen. Dabei wird ein größeres Objekt anvisiert und dann der Visiertest gestartet. In freier Landschaft geschieht dies häufig an entfernt stehenden Verkehrszeichen. Dies ist jedoch untauglich, da die Streuung des Lasers das Objekt nicht vollständig erfassen kann. Im Rahmen einer Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht ist dann die den Visiertest durchführende Person als Zeuge zu vernehmen, wie der Visiertest durchgeführt wurde und insbesondere welches Objekt hierbei anvisiert wurde und in welcher Entfernung das geschah. 

 

Rechtsanwalt Mathias Rambow

RAe WOLFF & RAMBOW PartG

https://wolff-rambow.de

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Mathias Rambow
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