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Gesellschafterversammlung: formell ordnungsgemäße Ladung kann unwirksam sein

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(2 Bewertungen)02.10.2018 Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Für die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH gibt es gesetzliche und meist auch satzungsmäßige Form- und Fristvorschriften. Werden diese formellen Voraussetzungen nicht eingehalten, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse regelmäßig anfechtbar oder – bei schweren Einladungsmängel – sogar nichtig.

Ist die Einladung formell ordnungsgemäß erfolgt, liegt bei der Versammlung Beschlussfähigkeit vor und wurden die Beschlussgegenstände in der Einladung ausreichend angekündigt, dann werden grundsätzlich wirksame Beschlüsse gefasst.

Bestehen zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, besteht (je nach den Mehrheitsverhältnissen) ein Interesse, den „verfeindeten“ Gesellschafter von der Versammlung auszuschließen. Fehler bei der Einladung führen aber zur Anfechtbarkeit oder oft auch Nichtigkeit.

Da liegt die Idee nahe, den „verfeindeten“ Gesellschafter ordnungsgemäß einzuladen, aber dafür zu sorgen, dass er die Ladung nicht erhält.

In Satzungen ist z.B. oft geregelt, dass die Ladung durch Einschreiben erfolgen muss. Dass dies dann jedenfalls durch ein Einwurf-Einschreiben erfolgen kann, hat der BGH entschieden. Wenn man aber Kenntnis davon hat, dass der „verfeindete“ Gesellschafter zum Zeitpunkt der Ladung für längere Zeit nicht an seiner Zustellungsadresse sein wird, erfährt er von der Ladung nichts oder nicht rechtzeitig.

Dies scheint auf den ersten Blick auch zu funktionieren. Die Rechtsprechung geht regemäßig davon aus, dass eine Zustellung an die bekannte Anschrift zu einem rechtswirksamen Zugang führt und dass jeder Empfänger verantwortlich ist, seine Posteingänge zu sichten oder sichten zu lassen. So kann man z.B. seinem Arbeitnehmer auch dann wirksam kündigen, wenn man weiß, dass er bei Zugang der Kündigung im Urlaub ist.

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 19.04.2018, Aktenzeichen I-6 W 2/18, dieser Idee einen Riegel vorgeschoben.

Im entschieden Fall war ein Gesellschafter formell ordnungsgemäß zu einer Gesellschafterversammlung geladen worden, auf der dann die Einziehung seiner Geschäftsanteile beschlossen wurde. Dem anderen Gesellschafter war aufgrund konkrete rumstände bewusst, dass die Ladung den „verfeindeten“ Gesellschafter voraussichtlich nicht erreichen wird. Ihm war aber eine mailadresse des „verfeindeten“ Gesellschafters bekannt, unter der mehrfach korrespondiert worden war.

Das OLG war der Auffassung, dass zwar die Ladung formell ordnungsgemäß war, der einladende Gesellschafter aber (weil er wusste, dass die Ladung voraussichtlich den anderen Gesellschafter nicht tatsächlich erreicht und weil es um eine bedeutsame Beschlussfassung ging) hätte aber den anderen Gesellschafter zusätzlich per mail informieren müssen, um ihm eine Chance zu Teilnahme zu bieten.

Aus dieser Entscheidung kann man aus meiner Sicht also folgenden Grundsatz herleiten:

Eine Ladung zur Gesellschafterversammlung muss formell ordnungsgemäß sein. Man muss aber - wenn man Anhaltspunkte dafür hat, dass die Ladung den Einzuladenden tatsächlich nicht erreicht – im Rahmen des unproblematisch möglichen zusätzlich für eine tatsächliche Information sorgen.

Ein Verhalten, welches bewusst dazu dienen soll, trotz formell ordnungsgemäßer Ladung das Erscheinen des anderen zu verhindern, um dann bedeutsame Beschlüsse zu seinen Lasten zu fassen, dürfte damit rechtsmißbräuchlich sein und zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen.

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