Baurecht und Architektenrecht

GESTEIGERTE ÜBERWACHUNGS- UND KOORDINIERUNGSPFLICHTEN EINES ARCHITEKTEN ALS BAUUNTERNEHMER

11.11.2017

Der Fall:

Ein Architekt wird von einem privaten Bauherrn mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis in Höhe von 235.000 € beauftragt. Der Architektenvertrag beinhaltet die Erbringung aller notwendigen Planungsleistungen einschließlich der erforderlichen statischen Berechnungen sowie die alle beauftragten Bauleistungen umfassende Bauleitung. Bald nach Fertigstellung des Einfamilienhauses treten Mängel auf: In beiden Giebelbereichen löst sich das Dach von der Fassade. Der Bauherr verklagt den Architekten in Höhe von circa 32.000 € auf Zahlung von Schadensersatz sowie auf die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens.

Die Entscheidung:

Die Klage des Bauherrn hat Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass der Architekt die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, weshalb er auf Ersatz des entstandenen Schadens haftet. Das feuchtigkeitsbedingte Quellen des Holzes der Dachsparren und die folgliche Ablösung des Daches wurden durch die mangelhafte Ausführung der Dampfsperre verursacht. Der Architekt kann sich nicht dadurch entlasten, dass er nicht sämtliche Bauleistungen ausgeführt hat. Die Überwachungspflicht eines Architekten wird nicht dadurch gemindert, dass er einen Teil der Arbeiten nicht selbst vergeben hat; dagegen hat er auch Ausführung und Ergebnis der vom Bauherrn selbst vergebenen Arbeiten zu überprüfen. Der Architekt ist dieser Überwachungspflicht ungenügend nachgekommen; er hatte im Prozess erklärt, während der Arbeiten zum Abhängen der Decke nicht auf der Baustelle gewesen zu sein, da er hierzu nach seiner Ansicht nicht verpflichtet gewesen sei.

(OLG Saarbrücken, Urteil vom 21. Januar 2015 – Az.: 2 U 5/14)

Anmerkung:

Das Urteil verdeutlicht zum einen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bauüberwachung. Zum anderen stellt das Gericht klar, dass sich die Haftung eines Architekten durch die Übernahme untypischer Leistungspflichten erhöhen kann. Die Erbringung von Bauleistungen gehört nicht zu den typischen Aufgaben eines Architekten. Meist fehlen ihm hierfür die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen. Es ist Architekten und Ingenieuren daher dringend zu empfehlen, vor der Übernahme derart untypischer Aufgaben die eigene Leistungsfähigkeit kritisch zu hinterfragen.

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Jörg Diebow
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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