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Gewährleistung geltend machen - so gehen Sie vor

26.04.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 26.04.2023

Sind gekaufte Artikel beschädigt, haben Käufer sogenannte Gewährleistungsrechte. Das Recht zurGewährleistung ist gesetzlich geregelt. Es ist nicht mit Garantien zu verwechseln, welche eine zusätzliche Leistung des Herstellers darstellen. Ausnahmen bestehen bei Käufen von Privatpersonen – in dem Fall kann das Gewährleistungsrecht ausgeschlossen werden. Was sonst noch zu beachten ist und wie die Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden im Folgenden.

Was bedeutet Gewährleistung? – Definition gemäß BGB mit Beispielen

Als Gewährleistungsrechte werden die Rechte des Käufers bei Erhalt von mangelhaften (Neu-) Waren bezeichnet. Anders gesprochen beschreibt diese Bezeichnung die Pflicht des Händlers, mangelhafte Waren auszubessern. Aus diesem Grund wird die Gewährleistung auch Mängelhaftung genannt.

Ein Beispiel: Wer von einem Händler einen Neuwagen kauft, erhält darauf Gewährleistungsrechte. Stellt sich nach dem Kauf heraus, dass ein Defekt vorliegt – beispielsweise beim Motor – ist der Verkäufer dazu verpflichtet, das Auto zu reparieren beziehungsweise reparieren zu lassen.

Gesetzliche Gewährleistung

Die gesetzliche Gewährleistungspflicht ist in den §§ 437, 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Sie betrifft grundsätzlich nur Händler und keine Privatpersonen. Privatpersonen haben die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Mehr zur Gewährleistungsrechten beim Privatverkauf in einem späteren Abschnitt.

Die Gewährleistungsrechte des BGB decken jedoch nicht jeden Mangel ab. Gesetzlich ist der Händler zunächst nur dazu verpflichtet, Mängel zu beheben, die bereits zum Kaufzeitpunkt bestanden haben. Wichtig ist dabei hingegen nicht, dass der Käufer den Mangel bereits beim Kauf oder direkt danach entdeckt hat. 

Verkäufer sind dabei grundsätzlich in der Beweispflicht. Das bedeutet: Besteht Uneinigkeit darüber, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand oder erst im Nachhinein auftrat, muss der Verkäufer beweisen, dass die Ware zum Kaufzeitpunkt frei von Mängeln gewesen ist. Kann er das nicht, ist das Gesetz auf der Seite des Käufers. 

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Nachweispflicht des Verkäufers innerhalb der ersten zwölf Monate nach Kauf. Sind diese abgelaufen, kehrt sich die Beweislast um: Nun muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits zum Kaufzeitpunkt vorlag. Da dies sehr schwierig ist, sind die Chancen auf eine Reparatur oder ein Ersatzprodukt nach Ablauf des ersten Jahres deutlich schlechter.

Beispiel 1: Händler H verkauft Käufer K ein Auto, das nach eigenen Angaben völlig intakt sein soll. K fährt das Auto nach Hause, benutzt es jedoch nur für Freizeitfahrten an den Wochenenden. Nach drei Monaten fällt ihm auf, dass das Warnblinklicht nicht funktioniert. Er verlangt von H eine Nachbesserung. H ist jedoch der Ansicht, dass das Warnblinklicht beim Kauf völlig in Ordnung war. Aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungsrechte muss er dies allerdings auch nachweisen können. In der Regel wird das sehr schwierig sein. Eine Möglichkeit könnten umfangreiche Papiere sein, die eine vollständige Überprüfung und Mangelfreiheit des Autos unmittelbar vor dem Kauf nachweisen. Noch sicherer wäre es, wenn K das Warnblinklicht beim Kauf nachweislich getestet hat und dessen Funktionstüchtigkeit auf Papier festgehalten wurde.

Beispiel 2: K fährt mit dem Auto im ersten Jahr nur sehr selten raus, sodass er das Warnblinklicht das erste Mal nach dreizehn Monaten testet. Stellt er nun fest, dass es nicht funktioniert, muss K nachweisen, dass der Fehler bereits beim Kauf vorlag. Kann er das nicht, ist H nicht dazu verpflichtet, den Mangel auszubessern. In der Regel dürfte es für K außerordentlich schwierig sein, den Nachweis zu erbringen. Sehr wahrscheinlich ist er daher auf die Kulanz von H angewiesen.

Bis zum Jahr 2021 war die Nachweispflicht des Verkäufers noch deutlich kürzer. Für Produkte, die bis einschließlich 2021 gekauft wurden, mussten Händler nur sechs Monate lang einstehen. Danach verschob sich die Beweislast auf den Käufer.

Beispiel: K hat das Auto im Mai 2021 gekauft. Im Januar 2022 fällt ihm der Schaden beim Warnblinklicht auf. H steht nun nicht mehr in der Beweispflicht, da bereits acht Monate vergangen sind. Vielmehr muss K nachweisen, dass der Mangel beim Kauf bereits vorlag.

Dauer der Gewährleistungspflicht

Gewährleistungsrechte gelten nicht unbegrenzt. Auf Neuwaren besteht grundsätzlich zwei Jahre Gewährleistung. Das bedeutet in Kombination mit der Beweispflicht: Fällt ein Mangel bei Neuwaren innerhalb von zwölf Monaten auf, hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung, ohne einen Nachweis erbringen zu müssen. Fällt der Mangel zwischen dem 13. und dem 24. Monat auf, hat der Käufer immer noch einen Anspruch auf Nachbesserung, allerdings muss er dieses Mal selber beweisen, wann der Mangel vorlag

Auf gebrauchte Waren bestehen per Gesetz mindestens zwölf Monate Gewährleistungsrechte. Der Verkäufer muss die Frist allerdings ausdrücklich auf diesen Zeitraum begrenzen, sofern er das möchte. Dies kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertrag geschehen.

Eine Ausnahme dieser Frist besteht, wenn der Verkäufer einen Mangel nachweislich arglistig verschwiegen hat. Arglistiges Verschweigen setzt einerseits voraus, dass der Händler den Mangel kannte und andererseits, dass eine Aufklärungspflicht seinerseits bestand. In der Regel darf beim Verkauf von Waren davon ausgegangen werden, dass der Händler eine Pflicht zur Aufklärung über Mängel hat. Das gilt vor allem bei Neuwaren, bei denen der Käufer davon ausgehen darf, dass die Produkte intakt sind. Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, verlängert sich die Dauer der Gewährleistungsrechte des Käufers um weitere drei Jahre nach Kenntnisnahme über den Mangel.

Beispiel: Verkäufer V verkauft Käufer K einen vermeintlich neuen Handstaubsauger. V weiß, dass der Akku des Staubsaugers defekt ist und deshalb immer nur wenige Minuten lang hält, bis er wieder aufgeladen werden muss. Um den vollen Kaufpreis zu erhalten, verschweigt er diesen Defekt jedoch. K bemerkt den Fehler lange Zeit nicht, da er den Staubsauger immer nur für kurze Momente nutzt. Erst nach zweieinhalb Jahren klärt ihn sein Freund F darüber auf, dass auch er von V getäuscht wurde. K testet den Staubsauger daraufhin auf Defekte und bemerkt den Fehler. Da H den Fehler arglistig verschwiegen hatte, hat K ab diesem Zeitpunkt noch drei Jahre lang Zeit, Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Normalerweise wäre die Frist bereits nach zwei Jahren abgelaufen.

Fachanwalt.de-Tipp: Käufer müssen Mängel stets innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen, um Nachbesserung zu erhalten. Verstreicht die Frist, tritt die Verjährung ein und Käufer sind auf die Kulanz des Händlers angewiesen.

Ist der Zeitpunkt der Verjährung nahe, besteht die Gefahr, dass ein Verkäufer versuchen wird, Zeit zu schinden, um Verjährung eintreten zu lassen, bevor er den Mangel beheben muss. Wird die mangelhafte Ware jedoch beispielsweise zur Überprüfung abgegeben, wird die Frist pausiert. Erst wenn der Verkäufer die geprüfte Ware wieder zurückgibt, läuft die Verjährungsfrist weiter. Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt ein. Hat ein Käufer beispielsweise noch zwei Monate Zeit und gibt die Ware zur Überprüfung an den Verkäufer ab, wird die Frist zu diesem Zeitpunkt pausiert. Sobald er die Ware zurückerhalten hat, läuft die Frist weiter – allerdings nun volle drei Monate.

Nachbesserung durch Reparatur oder Ersatz

Verlangt der Käufer von einem Verkäufer Nachbesserung einer mangelhaften Ware, kann diese Nachbesserung auf zwei Wegen erfolgen:

1. durch Reparatur

2. durch Ersatz

Grundsätzlich muss dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden, einen Fehler auszubessern. Allerdings muss der Käufer grundsätzlich nur maximal zwei Reparaturversuche dulden. Erfolgen beide Versuche vergeblich, darf der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder Preisminderung verlangen. Jedoch kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. So wurde beispielsweise gerichtlich schon beschlossen, dass Verkäufer bei komplizierten Geräten wie Computern mindestens drei Versuche erhalten sollen.

Wurde eine Ersatzlieferung als Nachbesserung vereinbart, muss der Käufer ebenfalls keine unbegrenzten Versuche annehmen. Auch hier kommt es jedoch auf den konkreten Einzelfall an. Käufer müssen dem Verkäufer stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Hat die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist keinen Erfolg, darf er Minderung oder Rücktritt erwirken.

Fachanwalt.de-Tipp: Eine Fristsetzung ist dann unerheblich, wenn der Händler die Nacherfüllung ausdrücklich verweigert hat oder die Nacherfüllung der Natur der Sache oder der Einzelfallsituation nach unmöglich ist. Auch nach Ablauf von zwei erfolgslosen Reparaturversuchen muss der Käufer dem Verkäufer keine neue Frist mehr setzen, sondern darf sofortigen Ersatz verlangen.

Im Streitfall kann mit Hilfe eines Anwalts eine außergerichtliche Einigung, notfalls auch eine gerichtliche Lösung erzielt werden. Wer alle Schlichtungsversuche – beispielsweise Nachbesserungsanfragen im Rahmen einer angemessenen Frist – sorgfältig dokumentiert hat, hat bei der Klärung die besten Chancen. Daher empfiehlt es sich für die Beweislast auch in den Fällen eine konkrete Frist zu setzen, in der diese für den Kunden nicht mehr verpflichtend ist.

Unterschied Garantie vs. Gewährleistung

Viele Hersteller bieten den Käufern eine sogenannte Garantie. Diese ist jedoch nicht mit der Gewährleistung zu verwechseln. Garantien sind vielmehr freiwillige Leistungen des Herstellers. Sie werden daher auch Herstellergarantien genannt. Daneben greifen auch immer wieder Händler zu einer sogenannten Händlergarantie – auch diese ist eine freiwillige Leistung.

Anders als die Gewährleistungsrechte sind Garantien gesetzlich nicht festgelegt. Kein Hersteller oder Händler ist dazu verpflichtet, eine Garantie zu geben. Außerdem dürfen Garantiegeber selber entscheiden, in welchem Rahmen sich die Garantie bewegt. 

Das bedeutet, sie legen selber fest:

  • Wie lange eine Garantie gilt
  • Für welche Produkte die Garantie gilt
  • Welche Leistungen abgedeckt werden

Üblich sind Garantien beispielsweise bei Autos und Elektrogeräten. Häufig wird Kunden zwei Jahre Funktionstüchtigkeit garantiert. Versagt ein Gerät vor Ablauf dieser Frist, hat der Kunde in der Regel Anspruch auf Reparatur oder sogar Ersatz. Dies gilt jedoch meistens nur, sofern der Kunde das Produkt normal genutzt und den Fehler nicht selber verschuldet hat. So werden beispielsweise selten Schäden abgedeckt, die durch Fahrlässigkeit oder Absicht entstanden sind.

Beispiel: Lässt ein Kunde ein Mobiltelefon auf den harten Steinboden der Fußgängerzone fallen, werden die dadurch entstandenen Schäden häufig nicht von der Garantie erfasst. Entstehen jedoch ohne ersichtlichen Grund plötzlich Defekte am Bildschirm, kümmert sich der Hersteller im Falle einer Garantie um die Reparatur. Meistens werden Akkus und ähnliche sogenannte Verschleißteile ebenfalls von Garantien ausgenommen.

Fachanwalt.de-Tipp: Bei einer Garantie spielt es in der Regel keine Rolle, ob ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes bestand oder ob er erst im Laufe der Zeit auftritt. Der Händler bzw. Hersteller garantiert dem Kunden schließlich eine Funktionstüchtigkeit über einen längeren Zeitraum. Kunden müssen daher regelmäßig nicht nachweisen, wann der Defekt auftrat.

Laufen sowohl die Frist für die Gewährleistungsrechte als auch für die Garantie noch, hat der Kunde in der Regel die Wahl, nach welchem System er die Ware reklamieren möchte. Da Herstellergarantien freiwillige Leistungen sind, sind sie manchmal nicht so umfangreich, wie die Gewährleistungsrechte. So kann es beispielsweise vorkommen, dass eine Garantie nur eine Reparatur vorsieht, nicht jedoch das Rücktrittsrecht oder eine Minderung des Kaufpreises. Über die Gewährleistungsrechte ist dies mithin unter Umständen möglich. Gewährleistungsrechte gelten außerdem im vollen Umfang – also auch für sogenannte Verschleißteile, die von Garantien häufig ausgenommen werden.

Beim Kauf vor Ort im Laden hat die Gewährleistung außerdem den Vorteil, dass die Abwicklung wesentlich komfortabler ist. Hier muss sich der Händler um die Reklamation kümmern. Kunden müssen nichts weiter machen, als das defekte Gerät vorbeizubringen. Der Händler schickt das Gerät an den Hersteller und bietet es dem Kunden nach Reparatur zur Abholung an. Allerdings sollten Kunden stets darauf achten, dass alle Mängel sorgfältig notiert werden. 

Wurde das Gerät nicht vor Ort gekauft, muss das defekte Gerät vom Kunden selber an den Hersteller geschickt werden. Hier werden meistens mehrere Reklamationswege angeboten, es empfiehlt sich jedoch stets der Schriftverkehr über Brief oder E-Mail. Gewährleistungsfälle verpflichten den Händler jedoch zur Übernahme der Versandkosten. Garantien beinhalten dies nicht zwangsläufig, sodass die Inanspruchnahme dieser Leistungen mit Kosten verbunden sein kann.

Die Unterschiede zwischen Gewährleistung und Garantie im Überblick:

  Garantie Gewährleistung
Definition Eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers für einen bestimmten Zeitraum für Reparaturen oder den Austausch eines defekten Produkts zu sorgen. Eine gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung des Verkäufers für einen bestimmten Zeitraum für die Mängelfreiheit eines verkauften Produkts zu garantieren.
Dauer Kann variieren, typischerweise 1-2 Jahre bei Neuwaren. Nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Gesetzlich vorgeschrieben, typischerweise 2 Jahre für Neuwaren. Dauer bei Gebrauchtwaren: mindestens 1 Jahr.
Umfang Gilt bei: Sachmängeln, Umfang ist abhängig vom Hersteller oder Händler. Deckt Mängel ab, die zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden waren, unabhängig davon, ob sie sofort oder später auftreten.
Inhalt Kann bestimmte Bedingungen oder Ausschlüsse enthalten, z.B. Schäden durch unsachgemäße Verwendung oder natürliche Abnutzung. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Mangel durch Reparatur oder Ersatz des Produkts zu beheben, ohne dass der Käufer die Beweislast für den Mangel tragen muss.
Rechtsanspruch Kann je nach Hersteller oder Verkäufer unterschiedlich sein. Nicht gesetzlich zugesichert. Gesetzlich vorgeschrieben, der Käufer hat einen Anspruch darauf. Je nach Sachlage besteht auch ein möglicher Anspruch auf Schadenersatz
Beweislast Verkäufer; keine Änderung da Zeitpunkt des Mangels innerhalb der Frist unerheblich. Verkäufer; nach 12 Monaten Beweislastumkehr zum Käufer.
Geltungsbereich Gilt bei: Sachmängeln, abhängig vom Hersteller oder Händler auch bei selbst verschuldeten Mängeln. Gilt bei: Sachmängeln zum Zeitpunkt des Kaufes, keine selbstverschuldeten Mängel.

Gewährleistung bei Privatverkauf?

Gewährleistungsrechte gelten grundsätzlich nur bei gewerblichen Händlern. Wer ein gebrauchtes Produkt von einer Privatperson kauft, hat möglicherweise keinen Anspruch auf Gewährleistungsrechte. Dies hängt jedoch ganz davon ab, ob der private Verkäufer die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen hat oder nicht. 

Privatpersonen haben grundsätzlich das Recht dazu, Gewährleistungsansprüche vollkommen auszuschließen. Allerdings müssen sie dies konkret angeben, sodass sich der Käufer bei Vertragsabschluss über diesen Umstand im Klaren ist. Solche Angaben können beispielweise direkt in der Produktbeschreibung (bei einer Online-Anzeige) oder beim Vertragsabschluss gemacht werden. Finden sich dazu hingegen keine Angaben, haben Käufer auch beim Kauf von Privatpersonen das Recht auf Gewährleistung. Die Frist beträgt in dem Fall mindestens zwölf Monate.

Beispiel: Käufer K kauft auf Ebay von Privatperson P einen gebrauchten Fernseher. P hat bereits in der Produktbeschreibung stehen, dass „alle Gewährleistungsrechte ausgeschlossen“ sind. Fällt K nun ein Mangel auf, muss P diesen nicht beheben. Ausnahmen gelten bei arglistiger Täuschung.

So gehen Sie beim Defekt oder Mangel vor

Schon beim Kauf eines Produktes sollten Sie darauf achten, den Zustand der Ware zu dokumentieren. Bei Neuwaren dürfen Sie davon ausgehen, dass das Gerät voll funktionstüchtig ist. Handelt es sich um Gebrauchtwaren, sollten Sie den Händler nach etwaigen Mängeln fragen und sich die Funktionstüchtigkeit schriftlich bestätigen lassen. Testen Sie das Gerät nach Möglichkeit aus – bei einem Auto bieten sich beispielsweise Testfahrten an. Dies kann für die Beweislast unter Umständen wichtig sein.

Haben Sie ein mangelhaftes Produkt gekauft, kontaktieren Sie den Händler umgehend. Erklären Sie ihm, welcher Mangel vorliegt. Falls Sie sich nicht sicher sind, was das Problem ist, beschreiben Sie den Mangel so gut wie möglich. Setzen Sie eine angemessene Frist zur Nachbesserung und dokumentieren Sie den ganzen Vorgang sorgfältig. Zwar ist es grundsätzlich möglich, Nachbesserung auch über das Telefon zu verlangen, allerdings haben Sie dann keinen Beweis für Ihre Fristsetzung. Der schriftliche Weg ist daher stets zu bevorzugen.

Kommt der Händler Ihrer Aufforderung zur Nachbesserung nicht nach, sollten Sie sich nach Fristablauf umgehend erneut mit einer Fristsetzung melden.

Fachanwalt.de-Tipp: Hat der Händler hingegen ausdrücklich verweigert, sich um den Mangel zu kümmern, können Sie sich direkt einen kompetenten Anwalt in Ihrer Nähe suchen. Dieser kann Sie rechtssicher über Ihre Möglichkeiten und Mittel beraten. Sollte es zu einem Gerichtsfall kommen, unterstützt und vertritt Sie der Anwalt auch dabei.

Symbolgrafik: © Marco2811 - stock.adobe.com

Autor: Redaktion fachanwalt.de

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