Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Gewährleistung und Verjährung bei verdeckten Baumängeln

SternSternSternSternStern
(44 Bewertungen) • 25.07.2026 • Baurecht und Architektenrecht

Für Bauherrn ist es ärgerlich, wenn sie einen Baumangel erst nach längerer Zeit bemerken. Denn hier muss er damit rechnen, dass er den Bauunternehmer wegen Verjährung nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch nehmen kann. Unter Umständen kann der Bauherr aber hier den Bauunternehmer doch länger in Haftung nehmen. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Häufig fallen Baumängel nicht auf den ersten Blick auf. Ein typisches Beispiel ist etwa, wenn ein Grundstückseigentümer von einer Baufirma ein Eigenheim errichten lässt. Nach der Fertigstellung schaut sich der Bauherr bei der Abnahme genau um. Alles macht einen tadellosen Eindruck. 7 Jahre später kommt dann die böse Überraschung. Es kommt aufgrund eines verdeckten Baumangels zu Feuchtigkeitsschäden an der Wand im Keller. Der im Rahmen der Mängelhaftung in Anspruch genommene Bauunternehmer weigert sich jedoch, diese Schäden zu beseitigen. Er beruft sich darauf, dass dieser Anspruch inzwischen verjährt ist. Stimmt dies wirklich?

Bei der zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer abgeschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen Werkvertrag. Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag wie der Anspruch auf Nachbesserung nach § 634 BGB, § 635 BGB verjähren normalerweise nach einem Zeitraum von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst ab dem Zeitraum an zu laufen an, an dem ein Mangel erkennbar ist. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes maßgeblich. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 634a Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Hiernach kann sich der Bauunternehmer bezüglich der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche an dem Bauwerk selbst im Regelfall auf Verjährung berufen. Dies gilt allerdings nicht immer.

Arglist des Bauunternehmers bei verdecktem Baumangel

Eine Ausnahme hiervon besteht einmal dann, wenn der Bauunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann gilt generell die sogenannte Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die generell erst ab Kenntnis des Mangels anzulaufen beginnt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 634a Abs. 3 BGB. Hier hat der Bauherr bei einem verdeckten Baumangel, der ihm nicht aufgefallen ist, eher gute Karte.

Das Problem besteht hier allerdings darin, wann ein Bauunternehmer einen Baumangel arglistig verschwiegen hat. Die setzt voraus, dass er beim Bau des Hauses diesen Mangel bemerkt hat. Darüber hinaus muss er ihn absichtlich verschwiegen haben in der Hoffnung, dass der Bauherr ihn nicht bemerkt. Weiterhin muss dem Bauunternehmer klar gewesen sein, dass der Mangel für den Bauherrn erheblich ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 12.10.2006 - VII ZR 272/05. Dass dies so gewesen ist, muss normalerweise der Bauherr beweisen.

Organisationsverschulden des Bauunternehmers

Da dieser Beweis meistens schwierig zu führen ist, haftet der Bauunternehmer nach der Rechtsprechung auch dann, wenn ihm ein Organisationsverschulden auf der Baustelle vorzuwerfen ist. Dies knüpft daran an, dass der Bauunternehmer sich nicht durch eine unzureichende Organisation absichtlich dumm halten darf, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 77/08. Von einer unzureichenden Organisation ist meistens etwa bei besonders schweren Mängeln auszugehen. Das Gleiche gilt auch, wenn diese durch Nachfolgearbeiten überdeckt werden. Dies ergibt sich beispielsweise aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19.05. 2005 - 4 U 2/05.

Fazit:

Bauherrn sollten bei der Abnahme des Bauwerkes sich möglichst fachkundiger Hilfe bedienen, um Baumängel möglichst zu erkennen. Dies ist gerade im Bereich von Dach und Keller wichtig. Dabei sollten Sie zur Beweissicherung Aufnahmen anfertigen. Sollte es trotzdem zu Problemen durch einen verdeckten Baumangel kommen, sollten Sie am besten einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf privates Baurecht spezialisiert hat. Am besten schließen Sie rechtzeitig vor Beginn des Bauvorhabens eine Rechtsschutzversicherung ab. Dabei sollten Sie jedoch aufpassen, dass diese keine Ausschlussklausel für privates Baurecht enthält.

(Harald Büring)

Foto: © Boris Zerwann - Fotolia.com

 

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Aufstockung am Altbau: Warum ein Staffelgeschoss zum Problem werden kann
15.09.2026 • Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Aufstockung am Altbau: Warum ein Staffelgeschoss zum Problem werden kann

Mehr Wohnraum durch eine Aufstockung klingt naheliegend, besonders bei einem bestehenden Mehrfamilienhaus. Doch bei älteren Hamburger Baustufenplänen kann schon die Frage, was rechtlich als Vollgeschoss zählt, über das gesamte Vorhaben entscheiden. Ein Souterrain oder ein Staffelgeschoss kann dabei anders bewertet werden, als viele Bauherren erwarten. Für Eigentümer, Architekten und Projektentwickler ist die Entscheidung wichtig, weil ein Vorbescheid zu einzelnen Fragen eines Vorhabens nur positiv zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben insoweit keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die einen positiven Bauvorbescheid für den Aus- und Umbau eines Mehrfamilienhauses erreichen...

weiter lesen weiter lesen

Monteurunterkunft nebenan: Nachbarn brauchen konkrete Störungsgründe
19.08.2026 • Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Monteurunterkunft nebenan: Nachbarn brauchen konkrete Störungsgründe

Wenn ein Wohnhaus in der Nachbarschaft zu einer gewerblichen Unterkunft für Monteure umgebaut werden soll, befürchten Anwohner oft mehr Lärm, mehr Verkehr und eine spürbare Belastung im Alltag. Viele glauben, schon solche Befürchtungen müssten ausreichen, um eine Baugenehmigung zu kippen. Die Entscheidung zeigt jedoch: Wer als Nachbar gegen eine Baugenehmigung vorgeht, muss eine konkrete Verletzung eigener nachbarschützender Rechte darlegen. Allgemeine Kritik an Lärm, Stellplätzen oder baulichen Fragen genügt nicht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag einer Nachbarin auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit bleibt es bei der Abweisung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung für den Um- und Ausbau sowie die Nutzungsänderung eines Wohnhauses zu gewerblichen Unterkünften für Monteure mit...

weiter lesen weiter lesen
Baugenehmigung in der Nähe: Wann Nachbarn keinen Baustopp bekommen
11.08.2026 • Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Baugenehmigung in der Nähe: Wann Nachbarn keinen Baustopp bekommen

Wer sich durch ein neues Bauvorhaben in der Umgebung beeinträchtigt fühlt, kann nicht automatisch einen Baustopp erreichen. Entscheidend ist, ob das Vorhaben gerade nachbarschützende Vorschriften verletzt. Ein bloß dominierender Eindruck reicht dafür nach dem Beschluss nicht aus. Im konkreten Fall wollte ein Nachbar erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine genehmigte Gewächshausanlage mit Bürogebäude und Mehrzweckhalle angeordnet wird. Das Oberverwaltungsgericht NRW wies seine Beschwerde zurück. Das Wichtigste in Kürze Ein Nachbar scheiterte mit dem Versuch, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung anordnen zu lassen. Das Gericht sah nach summarischer Prüfung keine Verletzung nachbarschützender Vorschriften . Eine erdrückende Wirkung...

weiter lesen weiter lesen

Baukostenobergrenze überschritten: Bauherren müssen Abschlag nicht zahlen
13.07.2026 • Redaktion fachanwalt.deBaurecht und Architektenrecht
Baukostenobergrenze überschritten: Bauherren müssen Abschlag nicht zahlen

Wer sein Haus sanieren oder umbauen will, plant oft zuerst mit einem festen Budget. Wird die spätere Architektenplanung dann deutlich teurer als besprochen, stellt sich eine heikle Frage: Muss der Bauherr trotzdem ein Honorar zahlen, obwohl er sich die Planung so gar nicht leisten kann? Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Celle. Eine Architektin verlangte eine Abschlagszahlung , obwohl ihre Planung die aus Sicht des Gerichts vereinbarte Baukostenobergrenze um mehr als 50 Prozent überschritt. Für private Bauherren ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Ein Kostenrahmen ist nicht bloß eine unverbindliche Zahl, wenn er erkennbar Grundlage des Auftrags ist. Das Wichtigste in Kürze Das OLG Celle hat die Berufung der Architektin zurückgewiesen; die Klage wurde auch...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?
Fall in wenigen Worten schildern
Kostenlose KI-Einschätzung erhalten
Jetzt Hilfe erhalten