Baurecht und Architektenrecht

Gewährleistung und Verjährung bei verdeckten Baumängeln

23.01.2017
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Zuletzt bearbeitet am: 03.01.2024

Für Bauherrn ist es ärgerlich, wenn sie einen Baumangel erst nach längerer Zeit bemerken. Denn hier muss er damit rechnen, dass er den Bauunternehmer wegen Verjährung nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch nehmen kann. Unter Umständen kann der Bauherr aber hier den Bauunternehmer doch länger in Haftung nehmen. Wann dies der Fall ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Häufig fallen Baumängel nicht auf den ersten Blick auf. Ein typisches Beispiel ist etwa, wenn ein Grundstückseigentümer von einer Baufirma ein Eigenheim errichten lässt. Nach der Fertigstellung schaut sich der Bauherr bei der Abnahme genau um. Alles macht einen tadellosen Eindruck. 7 Jahre später kommt dann die böse Überraschung. Es kommt aufgrund eines verdeckten Baumangels zu Feuchtigkeitsschäden an der Wand im Keller. Der im Rahmen der Mängelhaftung in Anspruch genommene Bauunternehmer weigert sich jedoch, diese Schäden zu beseitigen. Er beruft sich darauf, dass dieser Anspruch inzwischen verjährt ist. Stimmt dies wirklich?

Bei der zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer abgeschlossenen Vereinbarung handelt es sich um einen Werkvertrag. Gewährleistungsansprüche aus einem Werkvertrag wie der Anspruch auf Nachbesserung nach § 634 BGB, § 635 BGB verjähren normalerweise nach einem Zeitraum von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt nicht erst ab dem Zeitraum an zu laufen an, an dem ein Mangel erkennbar ist. Vielmehr ist der Zeitpunkt der Abnahme des Bauwerkes maßgeblich. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 634a Abs. 1 Ziffer 2 BGB. Hiernach kann sich der Bauunternehmer bezüglich der geltend gemachten Gewährleistungsansprüche an dem Bauwerk selbst im Regelfall auf Verjährung berufen. Dies gilt allerdings nicht immer.

Arglist des Bauunternehmers bei verdecktem Baumangel

Eine Ausnahme hiervon besteht einmal dann, wenn der Bauunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dann gilt generell die sogenannte Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die generell erst ab Kenntnis des Mangels anzulaufen beginnt. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 634a Abs. 3 BGB. Hier hat der Bauherr bei einem verdeckten Baumangel, der ihm nicht aufgefallen ist, eher gute Karte.

Das Problem besteht hier allerdings darin, wann ein Bauunternehmer einen Baumangel arglistig verschwiegen hat. Die setzt voraus, dass er beim Bau des Hauses diesen Mangel bemerkt hat. Darüber hinaus muss er ihn absichtlich verschwiegen haben in der Hoffnung, dass der Bauherr ihn nicht bemerkt. Weiterhin muss dem Bauunternehmer klar gewesen sein, dass der Mangel für den Bauherrn erheblich ist. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 12.10.2006 - VII ZR 272/05. Dass dies so gewesen ist, muss normalerweise der Bauherr beweisen.

Organisationsverschulden des Bauunternehmers

Da dieser Beweis meistens schwierig zu führen ist, haftet der Bauunternehmer nach der Rechtsprechung auch dann, wenn ihm ein Organisationsverschulden auf der Baustelle vorzuwerfen ist. Dies knüpft daran an, dass der Bauunternehmer sich nicht durch eine unzureichende Organisation absichtlich dumm halten darf, um dem Vorwurf der Arglist zu entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2010 – VII ZR 77/08. Von einer unzureichenden Organisation ist meistens etwa bei besonders schweren Mängeln auszugehen. Das Gleiche gilt auch, wenn diese durch Nachfolgearbeiten überdeckt werden. Dies ergibt sich beispielsweise aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19.05. 2005 - 4 U 2/05.

Fazit:

Bauherrn sollten bei der Abnahme des Bauwerkes sich möglichst fachkundiger Hilfe bedienen, um Baumängel möglichst zu erkennen. Dies ist gerade im Bereich von Dach und Keller wichtig. Dabei sollten Sie zur Beweissicherung Aufnahmen anfertigen. Sollte es trotzdem zu Problemen durch einen verdeckten Baumangel kommen, sollten Sie am besten einen Rechtsanwalt aufsuchen, der sich auf privates Baurecht spezialisiert hat. Am besten schließen Sie rechtzeitig vor Beginn des Bauvorhabens eine Rechtsschutzversicherung ab. Dabei sollten Sie jedoch aufpassen, dass diese keine Ausschlussklausel für privates Baurecht enthält.

(Harald Büring)

Foto: © Boris Zerwann - Fotolia.com

 

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