München (jur). Eine Ruhestandsbeamtin kann ihr ehrenamtliches Engagement für eine Gewerkschaft steuermindernd als Werbungskosten absetzen. Denn die Gewerkschaften setzen sich auch für höhere Versorgungsbezüge ein, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 5. Oktober 2023, veröffentlichten Urteil betont (Az.: VI R 17/21). Der Begründung nach gilt dies auch für Mitgliedsbeiträge zu einer Gewerkschaft. Offen blieb dagegen, ob dies auch auf Rentner übertragbar ist.
Geklagt hatte eine frühere Landesbeamtin. Zuletzt war sie aber vom Dienst freigestellt und arbeitete hauptberuflich für eine Gewerkschaft. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand setzte die Frau ihr gewerkschaftliches Engagement ehrenamtlich fort. Die dadurch entstandenen Ausgaben machte sie als steuermindernde Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Denn das gewerkschaftliche Engagement habe keinen Einfluss mehr auf die Einkünfte der Ruheständlerin.
Wie schon das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in Cottbus widersprach dem nun auch der BFH. Bei ehrenamtlicher Arbeit und Mitgliedsbeiträgen aktiver Arbeitnehmer für ihre Gewerkschaft sei der Werbungskostenabzug unumstritten. Zwar setze diese Vergünstigung einen „wirtschaftlichen Zusammenhang“ zwischen diesen Ausgaben und den jeweiligen Einkünften voraus. Hier reiche der Einsatz der Gewerkschaften für höhere Löhne aber aus.
Nach dem neuen Urteil gilt dies jedenfalls dann auch für Ruheständler, wenn sie Versorgungsbezüge erhalten. Denn die Gewerkschaften setzten sich regelmäßig für eine gleiche Entwicklung von Tariflöhnen und Versorgungsbezügen ein.
Inwieweit dies auch für Rentnerinnen und Rentner und andere Ruheständler ohne staatliche Versorgungsbezüge gilt, bleibt nach dem Münchener Urteil offen. Zwar fließen Lohnsteigerungen auch in spätere Rentenerhöhungen ein. Die Verbindung zur gewerkschaftlichen Arbeit ist aber weniger direkt.
Die Mitgliedsbeiträge von Rentnern zu einer Gewerkschaft werden inzwischen von den Finanzämtern meist als Werbungskosten anerkannt. Auf die Steuerlast wirkt sich dies aber ohnehin nur dann aus, wenn die Werbungskosten insgesamt höher sind als der für Ruheständler geltende Pauschbetrag von derzeit 102 Euro.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock