München (jur). Wenn Pokerspielen kein Hobby mehr ist, sondern der Einkommenserzielung dient, werden Steuern fällig. Das gilt auch für Online-Pokerspiele, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 29. Juni 2023, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: X R 8/21).
Er wies damit einen Mathematikstudenten ab, der nach dem Ende seines Studiums seine Pokerleidenschaft offenbar endgültig zum Broterwerb gemacht hatte. Im Jahr 2007 hatte er mit dem Online-Pokerspiel in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“ begonnen. Von seinem Erfolg bestärkt erhöhte er allmählich vom Cent- in den zweistelligen Dollarbereich. Nach Abschluss seines Studiums verbrachte er ab Oktober 2009 auch deutlich mehr Zeit mit dem Online-Pokerspiel.
Gerichtlich festgestellt sind Gewinne im Jahr 2009 in Höhe von über 80.000 Euro, davon 60.000 allein in den Monaten Oktober bis Dezember 2009. Im zweiten Halbjahr 2009 saß er dafür 673 Stunden am Computer, das entspricht gut 25 Stunden pro Woche.
Mit ihm freute sich das Finanzamt. Es unterwarf die Gewinne des Jahres 2009 der Einkommensteuer.
Dagegen klagte der Pokerspieler und behauptete, das sei alles nur Glück. Wie ein Lottogewinn müssten auch seine Pokergewinne steuerfrei bleiben.
Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht. Es meinte allerdings, dass der Pokerspieler erst ab Oktober 2009 zum Profi geworden sei; auf die Gewinne davor werde daher noch keine Steuer fällig (Urteil vom 10. März 2021, Az.: 11 K 3030/15 E,G; JurAgentur-Meldung vom 1. Juni 2021).
Dies hatte nun auch vor dem BFH Bestand. Die obersten Finanzrichter hatten schon in früheren Urteilen zum Pokerspiel in Casinos oder bei Turnieren (Urteil vom 16. September 2015, Az.: X R 43/12; JurAgentur-Meldung vom Folgetag) betont, dass Poker keine reine Glückssache ist, sondern auch von Erfahrung und Geschick abhängt. Nach dem neuen Urteil gelte dies auch für Online-Pokerspiele, obwohl es hier keinen persönlichen Kontakt zu den Mitspielern gebe.
Bleibe es bei Freizeit und Hobby, seien weder Gewinne noch Verluste für die Steuer von Belang. „Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen“, heißt es weiter in dem Münchener Urteil. Maßgeblich seien unter anderem die Planmäßigkeit des Spiels, das dabei eingesetzte Geld und die investierte Zeit.
Im Streitfall spreche dies für ein gewerbsmäßiges Pokerspiel, urteilte der BFH.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock