Verwaltungsrecht

GEZ verweigern – für wen gilt eine Befreiung von den Gebühren und wer muss mit Strafen rechnen?

21.09.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 05.11.2024

Die GEZ, offiziell Rundfunkbeitrag genannt, ist für viele Menschen ein leidiges Thema. Gerade wenn das Geld knapp oder kein Fernseher im Haushalt vorhanden ist, überlegen sich viele Menschen schlichtweg nicht zu zahlen. Doch einfach die GEZ verweigern? Welche Konsequenzen drohen, wenn das Zahlen der GEZ verweigert wird? Und unter welchen Ausnahmen kann eine offizielle Befreiung stattfinden?

Muss ich GEZ zahlen?

GEZ steht für „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland“. Bis zum Jahr 2013 wurden Beiträge für den Rundfunk unter diesem Namen offiziell eingezogen. Seit dem Jahr 2013 heißt die zuständige Stelle für den Einzug des Rundfunkbeitrags „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ – im Alltagssprachgebrauch hat sich jedoch der Ausdruck GEZ bewährt.

Gemäß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) muss der Rundfunkbeitrag für jede Wohnung bezahlt werden. Grundsätzlich wird ein Beitrag pro Wohnung bzw. pro Haushalt bezahlt. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Menschen sich in dem jeweiligen Haushalt aufhalten. Singles, Lebenspartner, Wohngemeinschaften sowie auch Familien zahlen nur einen gemeinsamen Rundfunkbeitrag. Auch Untermieter und Zwischenmieter sind mit inbegriffen. Wer die Wohnung bei der GEZ anmeldet, wird von der Gemeinschaft selbst entschieden. Ziehen mehrere Personen zusammen, die bereits eigene Beitragskonten haben, können sie selber entscheiden, unter welchem Beitragskonto die gemeinsame Wohnung geführt werden soll.

Fachanwalt.de-Tipp: Zieht der Beitragskontoinhaber aus der gemeinsamen Wohnung wieder aus, nimmt er sein Beitragskonto mit. Die verbliebenen Personen müssen sich daher umgehend um eine erneute Anmeldung kümmern, um höhere Kosten zu vermeiden.

Es stimmt zwar, dass die Einzugsstelle in der Regel die Wohnungen selber anschreibt und zur Zahlung auffordert, dennoch heißt das nicht, dass jeder grundsätzlich befreit ist, der noch kein Schreiben erhalten hat. Viele Menschen versuchen Zahlungen so lange zu vermeiden wie möglich – doch das kann ohne rechtsgültige Ausnahme langfristig die Kosten noch erhöhen.

GEZ umgehen: Ausnahmen

Auch wenn grundsätzlich die meisten Bürger dazu verpflichtet sind, die Rundfunkgebühren zu zahlen, gibt es davon einige Ausnahmen nach § 4 Absatz 1 RBStV. Schließlich gibt es durchaus Menschen, die aufgrund ihrer finanziellen oder gesundheitlichen Lage nicht dazu im Stande sind, die Gebühren zu erbringen. 

Die wichtigsten Ausnahmen der GEZ-Regelung lauten:

  • Empfang von Sozialleistungen
  • Freibetrag aufgrund einer Pflegebedürftigkeit
  • Leben in einer stationären Einrichtung im Rahmen einer Leistungsgewährung (bei Volljährigkeit)

Grundsätzlich können sich Empfänger von zahlreichen Sozialleistungen von der GEZ befreien lassen. Zu diesen Sozialleistungen zählen:

  • Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld), einschließlich Leistungen nach § 22 Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld nach § 122 ff SGB II (sofern die Empfänger nicht bei den Eltern wohnen)
  • Blindenhilfe
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Pflegezulagen nach dem Leistungsausgleichsgesetz
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Anleitung zur Befreiung

Eine Befreiung muss offiziell beantragt werden. Dafür gibt es ein Formular als Vordruck, das eigenhändig zu unterschreiben ist. Zudem müssen entsprechende Nachweise eingereicht werden. Als Nachweis gilt beispielsweise eine Bescheinigung der Behörde oder einen Bewilligungsbescheid über die entsprechende Sozialleistung. 

Wer keine der oben genannten Sozialleistungen erhält, weil die Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten, kann unter Umständen ein Härtefall beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Einkommen den sozialen Bedarf um weniger als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrages in Höhe von 18,36 € überschreitet. Im Klartext: Das Einkommen darf maximal 18,35 € höher als der Bedarf sein. Auch wer trotz Anspruch auf Sozialleistungen verzichtet, kann von dieser Regelung grundsätzlich Gebrauch machen. Ein Härtefall kann unter Umständen auch dann beantragt werden, wenn der Antragsteller studiert, aber vom BAföG-Bezug ausgeschlossen ist, beispielsweise im Rahmen eines Zweitstudiums oder Überschreitung der Regelstudienzeit.

Fachanwalt.de-Tipp: Unter bestimmten Voraussetzungen können sich auch Inhaber einer Nebenwohnung von der Zahlungspflicht befreien lassen. Daneben sind außerdem leerstehende Wohnungen nicht anmeldepflichtig, sofern sie tatsächlich und offiziell unbewohnt sind.

GEZ aus Gewissensgründen verweigern?

Immer mehr Menschen fragen sich, ob sie die GEZ auch aus Glaubens- oder Gewissensgründen verweigern können. So gab es beispielsweise schon Fälle in denen sich Bürger weigerten, ihren Rundfunkbeitrag zu zahlen, da das angebotene Programm der Sender in ihren Augen dem Verfassungsauftrag widersprach. 

Das Verwaltungsgericht Koblenz (Urt. v. 28.11.2022, Az. 3 K 697/22) entschied Ende des Jahres 2022 in einem solchen Fall darüber. Dabei stellte es fest, dass der Rundfunkbeitrag als solcher mit keiner weltanschaulichen oder religiösen Bekanntmachung verbunden sei und die Zahlung daher die Glaubens- und Religionsfreiheit nicht tangiere. 

Auch das Verwal­tungs­gericht Neustadt (Urteil, Az. 5 K 145/15.NW) wies die Klage eines Pastors einer freikirch­lichen Gemeinde ab, der die Befreiung von der GEZ aus religiösen Gründen beantragte.

Ein Härtefall aus Gewissensgründen ist damit ausgeschlossen. Wer trotz dieser Entscheidung nicht zur Zahlung bereit ist, sollte sich frühzeitig von einem Rechtsexperten beraten lassen.

GEZ verweigern: Was passiert? – diese Folgen und Strafen drohen

Wer die GEZ bewusst nicht zahlt, obwohl er grundsätzlich dazu verpflichtet ist, muss mit höheren Kosten als Folge rechnen.

Wird der Beitrag nicht eingezahlt, ergeht ein sogenannter Festsetzungsbescheid. Dort sind die zu zahlenden Beitragsleistungen sowie Säumniszuschläge enthalten. Der Festsetzungsbescheid ist die rechtliche Grundlage für eine spätere Zwangsvollstreckung.

Nach Erhalt des Festsetzungsbescheids hat der betroffene Bürger vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Geschieht dies nicht und wird dennoch nicht gezahlt, erfolgen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Diese können mit einer Konto- oder Lohnpfändung einhergehen. 

Außerdem können neben den Vollstreckungsmaßnahmen weitere Strafen drohen, da das Verweigern der Zahlung länger als sechs Monate ohne rechtfertigenden Grund eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darstellt, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Die Geldbuße nach § 12 Abs. 2 RBStV kann von bis zu 1.000 Euro oder mehr betragen. 

Eine rigorose Weigerung der Rundfunk­beitragszahlung und weiterer behördlicher Aufforderungen (z.B. Vermögens­auskunft) kann sogar zu einer Haft führen (vgl. Verwaltungsgericht Münster Az.: 7 K 1552/21 und 7 K 1553/21).

Fachanwalt.de-Tipp: Grundsätzlich bedeutet dies, dass das Verweigern der GEZ langfristig die Kosten erhöht und im schlechtesten Fall sogar weitere Strafen zur Folge hat. Wer der Meinung ist, die Zahlung aus berechtigten Gründen zu verweigern, sollte sich rechtzeitig anwaltliche Beratung einholen. Ein Anwalt, zum Beispiel ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht, kann rechtssichere Auskunft über die Möglichkeiten im Einzelfall geben. Er kann beispielsweise darüber informieren, ob sich ein Widerspruch oder gar eine Klage lohnt und mit welchen Folgen im Falle eines erfolglosen Verfahrens zu rechnen ist. Das frühzeitige Einschalten eines Rechtsexperten kann schlimmere Folgen häufig vermeiden, weshalb es stets ratsam ist, bei den ersten Unsicherheiten eine Erstberatung aufzusuchen.

 

Symbolgrafik: © Marek Gottschalk - stock.adobe.com

Autor: Redaktion fachanwalt.de

 

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