Für viele Schüler ist der Hochsommer Grund zur Freude. Denn sie können auf „hitzefrei“ hoffen. Doch wie sieht die rechtliche Situation für Arbeitnehmer aus?
Längst nicht jeder Arbeitsplatz ist bei sommerlichen Temperaturen gut vor Hitze geschützt. Insofern kommt bei Arbeitnehmern der Wunsch auf, dass sie vom Arbeitgeber hitzefrei bekommen und nach Hause gehen dürfen. Das Gesetz sieht allerdings keinen Anspruch auf hitzefrei vor, wenn es an Arbeitsplätzen unangenehm heiß ist.
Arbeitgeber hat Fürsorgepflicht
Gleichwohl dürfen Arbeitgeber in einer solchen Situation nicht einfach die Hände in den Schoß legen und von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie sich zusammenreißen. Dies ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht hat. Diese ergibt sich aus § 618 Abs. 1 BGB als vertragliche Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Das bedeutet: Er muss dafür Sorge tragen, dass seine Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Diese Verpflichtung ergibt sich auch aus § 4 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Schließlich muss der Arbeitgeber nach § 3a Abs. 1 ArbStättV dafür Sorge tragen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten ausgeht. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Was das konkret bedeutet, wird durch die „technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur“ ASR A3.5 näher konkretisiert.
Hieraus folgt: Der Arbeitgeber muss sich umso mehr einfallen lassen, je unerträglicher die Hitze am Arbeitsplatz wird. Hierfür gibt es die folgende Faustformel:
Faustformel für Arbeitnehmer bei Hitze
Sofern das Thermometer mehr als 26 Grad Celsius bis zu 30 Grad Celsius anzeigt, „soll“ der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Diese können etwa darin bestehen, dass der Arbeitgeber Sonnenschutz wie Jalousien oder Lüftungseinrichtungen effektiv steuert, die Fenster früh morgens geöffnet werden, er Klimageräte verwendet, die Kleiderordnung gelockert wird und kühlende Getränke wie vor allem Wasser bereitgestellt werden. Der Arbeitgeber muss zumindest prüfen, ob er diese Maßnahmen für angebracht hält.
Bei Temperaturen ab 30 Grad Celsius bis 35 Grad Celsius sind die ASR A3.5 strenger. Hier „muss“ der Arbeitgeber diese Maßnahmen anhand einer Gefährdungsbeurteilung durchführen. Hier steht also fest, dass er gegen die Hitze zumutbare Maßnahmen ergreifen muss.
Über 35 Grad Celsius ist dann wirklich Schluss mit lustig. Sofern technische oder organisatorische Maßnahmen nichts bringen, ist die jeweilige Arbeitsstelle nicht zum Arbeiten geeignet. Arbeitnehmer brauchen sich in dem betreffenden Raum nicht aufzuhalten. Hieraus ergibt sich allerdings nicht automatisch, dass sie ein Anrecht auf hitzefrei haben. Unter Umständen kann ihnen etwa eine kühlere Räumlichkeit zugewiesen werden, die sich etwas auf der Schattenseite oder im Keller des Gebäudes befindet.
Fazit:
Arbeitnehmer sollten daher das Thermometer im Blick haben. Wenn diese zu hoch sind, sollten sie sich beim Arbeitgeber darüber beschweren und von diesem verlangen, dass er entsprechende Maßnahmen ergreift. Dabei kann er auch eigene Vorschläge machen, z.B. Anschaffung von Standventilatoren (Arbeitnehmer kann sie nach Absprache auch von zu Hause mitbringen), sehr frühere Arbeitszeiten. Keine gute Idee ist es jedoch, einfach das Betriebsgelände zu verlassen und nach Hause zu gehen. Hierzu sollten sich Arbeitnehmer höchstens dann entschließen, wenn ihnen aufgrund der Hitze etwa ein Hitzekollaps droht. Dies sollten sie sich vom Betriebsarzt oder notfalls vom Hausarzt in einem Attest bestätigen lassen. Wenn der Arbeitgeber dann Probleme macht und eine Abmahnung bzw. sogar eine Kündigung ausspricht, sollte man sich durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder einen Rechtssekretär einer Gewerkschaft beraten lassen.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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