Muss man in Deutschland ständig seinen Personalausweis bei sich haben? Dies erfahren Sie in dem folgenden Ratgeber.
Viele Deutsche glauben, dass sie ihren Personalausweis ständig griffbereit bei sich führen müssen, um ihn bei einer Kontrolle vorzeigen zu können. Doch dies ist so nicht richtig. Zwar ist nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PAuswG (Personalausweis-Gesetz) jeder Deutsche, der mindestens 16 Jahre alt ist, dazu verpflichtet, im Besitz eines gültigen Ausweises zu sein. Im Besitz bedeutet lediglich, dass er über gültige Ausweispapiere verfügen muss. Wer sich nicht daran hält, begeht nach § 32 PAuswG eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld von maximal 5.000 Euro rechnen.
Im Gesetz ist zwar lediglich vom "gültigen Ausweis" die Rede.
§ 2 Absatz 1 PAuswG besagt zwar, dass Ausweise im Sinne dieses Gesetzes der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis sind. In der Praxis wird dennoch auch der Reisepass anerkannt, da auch dieser als Identitätsnachweis angesehen wird. "Jeder Bundesbürger muss einen amtlichen Identitätsnachweis besitzen. In Deutschland erfüllen der Personalausweis sowie der Reisepass diese Funktion", so auch das Bundesministerium des Innern auf seiner Homepage.
Diese Dokumente kann der Betroffene jedoch auch bei sich zu Hause aufbewahren. Er muss lediglich darauf achten, ob sie abgelaufen sind. Von Gesetzes wegen existiert daher normalerweise keine Ausweispflicht. Dies gilt übrigens auch für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten. Hierbei wird nicht zwischen Unionsbürgern und Ausländern von Staaten außerhalb der EU unterschieden.
Ausweispflicht für Arbeitnehmer in bestimmten Branchen
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen. Hierunter fallen zunächst einmal Arbeitnehmer, die in den folgenden Branchen tätig sind:
- im Baugewerbe,
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- im Personenbeförderungsgewerbe,
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft.
Diese Arbeitnehmer müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit ihren Personalausweis oder Reisepass immer bei sich haben, um sie bei Kontrollen durch den Zoll vorzeigen zu können. Dies ergibt sich aus § 2a SchwarzArbG. Durch diese Ausweispflicht soll Schwarzarbeit besser bekämpft werden können.
Ausweispflicht bei Waffen
Ferner müssen Sie einen Personalausweis oder Reisepass mitnehmen, wenn Sie eine Waffe führen. Dies ergibt sich aus § 38 Nr. 1 des Waffengesetzes (WaffG).
Ausweispflicht bei Reise ins Ausland
Weiterhin besteht eine Ausweispflicht auch für deutsche Staatsbürger dann, wenn sie aus Deutschland ein – oder ausreisen. Sie müssen also auf Verlangen ihren Ausweis vorlegen können. Dies ergibt sich aus § 1 des Paßgesetzes (PaßG). Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb der EU verreisen. Hierüber sollten die „offenen Grenzen“ nicht hinwegtäuschen.
Darüber hinaus ist es manchmal in dem jeweiligen Mitgliedsland vorgeschrieben, dass Sie den Ausweis mit sich führen. So sieht etwa die rechtliche Situation in den Niederlanden sowie in Portugal aus. Bevor Sie aus Deutschland ausreisen sollten Sie daher kontrollieren, ob Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass dabeihaben.
Ausweispflicht bei Gerichtsverhandlung
Auch bei der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung kann unter Umständen von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich ausweisen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom Urteil vom 06.10.1976 - 3 StR 291/76.
Ausweispflicht bei Kontoeröffnung
Dass bei der Eröffnung eines neuen Kontos normalerweise ein Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden muss, ergibt sich aus § 4 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes (GwG).
Ausweispflicht per Vereinbarung
Eine Ausweispflicht kann sich aber auch aus Vereinbarungen ergeben. So sehen die allgemeine Beförderungsbedingungen mancher Anbieter im Nahverkehr vor, dass Inhaber von personenbezogenen Tickets einen Lichtbildausweis mit sich führen müssen. Hierzu gehört etwa ein Personalausweis.
Freiwillige Mitnahme von Ausweis häufig empfehlenswert
Gleichwohl kann die Mitnahme etwa eines Personalausweises auch dann empfehlenswert sein, soweit Sie hierzu nicht verpflichtet sein. Ansonsten ist die Polizei möglicherweise berechtigt, Sie bei einer Kontrolle beziehungsweise einem Verkehrsunfall zwecks Feststellung Ihrer Identität mit auf die Polizeiwache zu nehmen. Das gilt etwa auch dann, wenn Sie schwarzgefahren sind.
Fazit:
Durch das Mitführen des Personalweises oder Reisepasses kann man sich also manche Unannehmlichkeiten ersparen.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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