Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

GmbH-Geschäftsführer - Aktuelle BGH-Rechtsprechung

03.11.2018
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Das GmbH-Recht ist sehr flexibel und lässt den Gesellschaftern zahlreiche Möglichkeiten für eine individuelle Gestaltung ihrer Satzung.

Zum notwendigen und und nicht notwendigen (fakultativen) Inhalt der Satzung finden Sie hier ausführliche Informationen:

Der online Gesetzeskommentar zum GmbHG - § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Durch eine entsprechende Gestaltung kann dabei der – bereits durch zahlreiche gesetzliche Regelungen ohnehin eng begrenzte - Handlungsrahmen des Geschäftsführers weiter eingeschränkt werden.

Gerade in dem Verhältnisses zwischen GmbH-Gesellschaftern einerseits und GmbH-Geschäftsführer andererseits kommt der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund ihrer nicht zu unterschätzenden faktischen Bindungswirkung eine entscheidende Rolle zu.

Nachfolgend möchte ich daher die hierzu in den letzten Jahren ergangene Rechtsprechung darstellen.

 

I. Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers

Der GmbH-Geschäftsführer wird durch einen – konstitutiven - Gesellschafterbeschluss bestellt.

Nach entsprechender elektronischer Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form wird seine Bestellung ins Handelsregister – deklaratorisch – eingetragen.

Für die vom Geschäftsführer - oder auch einem Liquidator - abzugebende Versicherung bezüglich des Fehlens von Bestellungshindernissen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG ist die Wiedergabe des Gesetzestexts von § 8 Abs. 3 S. 1, § 39 Abs. 3 S. 1, § 67 Abs. 3 S. 1 GmbHG nicht ausreichend.

Es muss vielmehr das Vorliegen konkreter Umstände, die eine Bestellung behindern würden, verneint werden. Dies gilt auch dann, wenn der bestellbestelltete Liquidator zuvor als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen war.

Die Organstellung des Geschäftsführers kann von der Gesellschafterversammlung jederzeit durch Abberufung beendet werden, sofern ein anderer – alleinvertretungsberechtigter - Geschäftsführer vorhanden ist.

An dieser Befugnis ändert sich auch nichts durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft.

 

II. Abberufung und Kündigung aus wichtigem Grund

Der durch die Bestellung zum Geschäftsführer begründeten Organstellung liegt regelmäßig ein schuldrechtlicher Anstellungsvertrag zugrunde, der durch eine Abberufung nicht automatisch beendet wird. Hierzu bedarf es einer gesonderten Kündigung, über die ebenfalls die Gesellschafterversammlung durch Beschluss zu entscheiden hat.

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, welche die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund betreffen, ist nach dem Urteil des BGH vom 04.04.2017, Az. II ZR 77/16 darauf abzustellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag.

Das Vorliegen des wichtigen Grundes hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

An diesem objektiven Maßstab bei der gerichtlichen Überprüfung ändert sich auch dann nichts, wenn man es für die Auslösung eines vom Versammlungsleiter zu beachtenden Stimmverbots des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung i.S.v. § 47 Abs. 4 GmbHG ausreichen lässt, dass seine Abberufung oder die Kündigung seines Anstellungsvertrags zur Abstimmung steht und ein wichtiger Grund behauptet wird.

Das Gericht darf nicht schon allein aufgrund einer schlüssigen Behauptung von einem Abberufungs- oder Kündigungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten.

Eine Anfechtungsklage des Mehrheitsgesellschafters kann in Folge dessen nicht schon allein deswegen abgewiesen werden, weil die Stimme des Betroffenen vermeintlich zu Recht nicht gezählt wurde. Denn dann würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes gerade nicht geklärt und dem Betroffenen der Rechtsschutz verweigert werden.

Bei der Beschlussfassung über eine nicht auf einen wichtigen Grund gestützte Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegt dieser keinem Stimmverbot, ebenso wie bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags.

 

III. Rechte und Pflichten des GmbH-Geschäftsführers

1. Kompetenz zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird die Versammlung der Gesellschafter durch den Geschäftsführer einberufen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so steht die Einberufungskompetenz selbst bei Gesamtgeschäftsführung und -vertretung jedem einzelnen Geschäftsführer zu.

Fehlt dem Einberufenden, wie beispielsweise einem wirksam abberufenen Geschäftsführer, die Befugnis zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung, führt dies zur Unwirksamkeit der Einladung und zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.

Eine Befugnis des abberufenen, aber im Handelsregister noch eingetragenen Geschäftsführers, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, ergibt sich nach Auffassung des BGH in der Entscheidung vom 08.11.20161, Az. II ZR 304/15 nicht aus einer analogen Anwendung des § 121 Abs. 2 S. 2 AktG, wonach Personen, die im Handelsregister als Vorstand einer AG eingetragen sind, als zur Einberufung der Hauptversammlung befugt gelten.

Die unterschiedliche Interessenlage und die unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der AG einerseits und der GmbH anderseits rechtfertigen die analoge Anwendung der Regelung auf die GmbH nicht.

2. Wettbewerbsverbot

Mit Urteil vom 16.03.2017, Az. IX ZR 253/15 hat der BGH grundlegend zu den Pflichten des Insolvenzverwalters und dessen Haftung Stellung genommen.

In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Haftung des Geschäftsführers wegen eines Wettbewerbsverstoßes wurde dabei betont, dass ein zum Schadensersatz nach § 60 InsO verpflichtender Verstoß gegen die Pflichten eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Insolvenzverwalters vorliegt, wenn dieser eigennützig, ohne BerückBerücksichtigungsichtigung der Interessen der Insolvenz- und Massegläubiger und derjenigen der Insolvenzschuldnerin, ein vorteilhaftes Geschäft an sich zieht, welches im engen Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin steht und demzufolge dieser zuzuordnen ist.

In diesem Urteil hat der BGH die von Geschäftsleitern aufgrund des ihnen obliegenden Wettbewerbsverbots einzuhaltenden Grenzen einer eigennützigen Tätigkeit ganz allgemein definiert:

Dazu wird ausgeführt, dass die Mitglieder des Vorstands einer AG ohne Einwilligung des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen dürfen. Es sie ihnen ohne Einwilligung des Aufsichtsrats auch nicht gestattet, Mitglied des Vorstands oder Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter einer anderen Handelsgesellschaft zu sein.

In diesen Regelungen drückt sich nach höchstrichterlicher Interpretation die verantwortliche Rechtsstellung des Vorstands als Leiter der Gesellschaft aus, die es erfordert, dass ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft grundsätzlich seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat.

Der BGH weist ferner darauf hin, dass im Gesellschaftsrecht Wettbewerbsverbote existieren, die unabhängig von einem im Grundsatz ausschließlichen Einsatz der Arbeitskraft für die Gesellschaft gelten. So dürfe der Gesellschafter einer OHG ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Gleiches gelte für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. In diesen Fällen folge das Wettbewerbsverbot aus der Treuepflicht des Gesellschafters.

Das gemäß § 88 Abs. 1 AktG den Vorstand einer AG treffende Verbot, im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte zu machen, gilt nach der BGH-Rechtsprechung für den geschäftsführenden Gesellschafter einer Personengesellschaft, einer Erwerbs-BGB-Gesellschaft und den Geschäftsführer einer GmbH ebenfalls.

Der Geschäftsführer oder geschäftsführende Gesellschafter muss nach den höchstrichterlichen Vorgaben in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, deren Wohl und nicht seinen eigenen Nutzen oder den Vorteil anderer im Blick haben.

Der Geschäftsführer darf Geschäftschancen nicht für sich, sondern nur für die Gesellschaft ausnutzen und hat ihr, wenn er hiergegen verstößt, einen dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Er darf keine Geschäfte an sich ziehen, die in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fallen und dieser aufgrund bestimmter konkreter Umstände bereits zugeordnet sind.

Bietet sich die Möglichkeit, ein für die Gesellschaft vorteilhaftes Geschäft zu schließen, ist es dem Geschäftsführer jedenfalls dann verboten, das Geschäft an sich zu ziehen, wenn die Geschäftschance in den Geschäftsbereich der Gesellschaft fällt und diesem zugeordnet ist.

Unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen eine Geschäftschance der Gesellschaft in der Weise zugeordnet ist, dass der Geschäftsführer sie persönlich nicht mehr wahrnehmen darf, ist eine Frage des Einzelfalls.

Nach der BGH-Judikatur zur gesellschaftsrechtlichen Geschäftschancenlehre liegt eine Geschäftschance der Gesellschaft vor, wenn diese den Vertrag bereits geschlossen oder jedenfalls soweit vorbereitet hat, dass der endgültige Vertragsschluss nur noch eine Formsache ist.

Gleiches gilt, wenn der Geschäftsleiter namens der Gesellschaft in Vertragsverhandlungen eingetreten oder wenn ihm ein vorteilhaftes Angebot nur mit Rücksicht auf seine Stellung unterbreitet worden ist.

Erfasst sind schließlich diejenigen Geschäftschancen, welche im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft stehen.

3. Missbrauch der Vertretungsmacht

Ist der GmbH-Geschäftsführer im Außenverhältnis zur Alleinvertretung berechtigt, so steht der Wirksamkeit einer von ihm in dieser Funktion getroffenen Vereinbarung nach der Entscheidung des BGH vom 18.10.2017, Az. I ZR 6/16 nicht entgegen, dass er im Innenverhältnis für dieses Rechtsgeschäft die Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers hätte einholen müssen.

Eine eventuelle Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis lässt die Wirksamkeit einer Vereinbarung im Außenverhältnis unberührt.

Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 GmbHG ist Ausdruck des Prinzips, dass der Handelsverkehr auf dem Gebiet der rechtsgeschäftlichen und organschaftlichen Vertretungsbefugnis klare Verhältnisse erfordert.

Wer einen Vertrag mit der GmbH abschließen will, braucht sich deshalb grundsätzlich nicht darum zu kümmern, ob der Geschäftsführer die sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Schranken seiner Befugnis einhält. Nachforschungen hierüber sollen dem redlichen Geschäftsverkehr erspart bleiben.

Die im Interesse des Verkehrsschutzes angeordnete rechtliche Irrelevanz von Beschränkungen der Vertretungsbefugnis gegenüber dem Vertragspartner gilt nach den Ausführungen des BGH jedoch nicht ausnahmslos:

Das Vertrauen des Geschäftspartners auf den Bestand des Geschäfts sei vielmehr nicht schutzwürdig, wenn er weiß oder es sich ihm geradezu aufdrängen muss, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht. In einem solchen Fall des Missbrauchs der Vertretungsmacht könne er aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten.

Diese Grundsätze sind nach der Entscheidung des I. Senats des 18.10.2017, Az. I ZR 6/16  jedoch nicht uneingeschränkt auf ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB anzuwenden.

Da es gemäß § 166 Abs. 1 BGB für das Kennen und das Kennenmüssen nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die Person des Vertreters ankommt, sei bei einem auf beiden Seiten durch einen Vertreter abgeschlossenen Insichgeschäft auf Seiten des Vertragspartners stets positive Kenntnis von einem eventuellen Verstoß gegen interne Begrenzungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gegeben.

In diesen Fällen wäre bei einer uneingeschränkten Anwendung der dargestellten Grundsätze des für den Geschäftspartner offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht stets von einer Unwirksamkeit auszugehen.

Damit käme allerdings ein Insichgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es ausschließlich in der Erfüllung einer die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeit besteht und daher die Gesellschaft ohnehin nach Treu und Glauben gehalten wäre, das schwebend unwirksame Geschäft zu genehmigen.

Dementsprechend setzt nach den höchstrichterlichen Vorgaben eine Unwirksamkeit eines Insichgeschäfts gemäß § 181 BGB unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs der Vertretungsmacht voraus, dass das Insichgeschäft für den Vertretenen nachteilig ist.

 

IV. Haftung des Geschäftsführers

Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Verletzen sie ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz (§ 43 Abs. 2 GmbHG).

Aufgrund dieser sog. Innenhaftung werden Geschäftsführer weitaus häufiger in Anspruch genommen als diese vermuten mögen, wähnen sich diese doch häufig in einer trügerischen Sicherheit.

Gerade wenn die Gesellschaft personalistisch strukturiert ist und der Gesellschafterkreis aus nur wenigen Personen besteht, glauben Gesellschafter-Geschäftsführer häufig zu Unrecht, dass sie einer Haftungsgefahr nicht ausgesetzt sind. Ihr persönliches Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern ist ausgezeichnet, schließlich arbeitet man schon seit Jahren vertrauensvoll zusammen. Aber das kann sich sehr schnell ändern!

Zur Haftungsprävention ist der Geschäftsführer daher gut beraten, wenn er sich nicht nur an ausdrückliche Weisungen der Gesellschafter hält, sondern auch im Übrigen die Gesellschafter selbst in guten Zeiten immer wieder von sich aus einbindet und ins Boot holt. Jedenfalls vor wichtigen Maßnahmen sollte ein – zustimmender - Beschluss der Gesellschafter auch dann eingeholt werden, wenn dies nicht zwingend gesetzlich oder statutarisch vorgeschrieben ist.

Ein weiteres probates Mittel zur Haftungsabschirmung ist der Entlastungsbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Denn die Gesellschaft ist aufgrund einer Entlastung des Geschäftsführers mit solchen Ersatzansprüchen ausgeschlossen, die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller Vorlagen und Berichte im Zeitpunkt der Beschlussfassung erkennbar waren oder von denen alle Gesellschafter privat Kenntnis hatten.

1. Haftungsbeschränkung für den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer

In diesem Zusammenhang ist ergänzend auf das Urteil des BGH vom 17.10.2017, Az. KZR 24/15 hinzuweisen, mit dem klargestellt wird, dass der Geschäftsführer, der zugleich ihr alleiniger Gesellschafter ist, grundsätzlich nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet.

Dies beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsführer bei Personenidentität mit dem Gesellschafter letztlich allein weisungsberechtigt ist und praktisch seine eigenen Weisungen ausführt. Unter solchen Umständen bedarf es keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, um die Annahme eines Handelns auf Weisung des Gesellschafters zu begründen.

Dieser Grundsatz findet nach den Vorgaben des BGH auch Anwendung, wenn es um die Haftung mehrerer Geschäftsführer geht, die einverständlich gehandelt haben und zusammen die alleinigen Gesellschafter sind, also zusammengenommen über die gleiche Rechtsmacht verfügen wie ein Alleingesellschafter.

2. Haftung für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

Der Sozialversicherungsträger, der den Geschäftsführer wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung in Anspruch nimmt und sich hierbei auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB), hat nach Auffassung des BGH, Urteil vom 03.05.2016, Az.  II ZR 311/14 alle Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt.

Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auch auf den Vorsatz des Geschäftsführers.

Diesen trifft demgegenüber grundsätzlich nur eine sekundäre Darlegungslast.

Der Geschäftsführer handelt mit bedingtem Vorsatz, wenn er eine für möglich gehaltene Beitragsvorenthaltung billigt und nicht auf die Erfüllung der Ansprüche der Sozialversicherungsträger hinwirkt.

3. Eingeschränkte Haftung für Wettbewerbsverstöße der GmbH

Mit der Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH vom 18.06.2014, Az. I ZR 242/12 wird die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft in Abweichung von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eingeschränkt.

Während der Geschäftsführer bislang auf der Grundlage einer sog. Störerhaftung bereits dann persönlich für solche Wettbewerbsverstöße der GmbH einstehen musste, wenn er sie trotz Kenntnis nicht verhindern hatte, genügt nunmehr die schlichte Kenntnis für eine Haftungsbegründung nicht mehr. Erforderlich ist nach Aufgabe der Störerhaftung im Lauterkeitsrecht vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hatte. Eine Haftung ist ferner gegeben für grundlegende Entscheidungen, die typischerweise auf Geschäftsführerebene getroffen werden, also z.B. für die Firmierung oder für allgemeine Werbekonzepte und Strategien des Unternehmens.

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Pflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

 

V. Prozess gegen den Geschäftsführer

1. Vertretung der GmbH

Nach § 46 Nr. 8 Alt. 2 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung einen Vertreter der Gesellschaft in Prozessen zu bestimmen, welche die GmbH gegen einen Geschäftsführer führt.

Diese Vorschrift, die nach dem Beschluss des II. Zivilsenats des BGH vom 02.02.2016, Az. II ZB 2/15 sowohl für Aktiv- als auch für Passivprozesse gilt, soll die unvoreingenommene Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten sicherstellen, in denen regelmäßig die Gefahr besteht, dass die nach § 35 GmbHG an sich zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Geschäftsführer befangen sind.

Dies gilt auch für Prozesse gegen ausgeschiedene Geschäftsführer, insbesondere Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Geschäftsführer seine Abberufung und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund anzweifelt und sein Gehalt einklagt.

Gleichwohl kann die Gesellschaft aber durch einen neuen Geschäftsführer so lange vertreten werden, wie die Gesellschafterversammlung nicht von ihrer Befugnis Gebrauch macht, einen anderen Vertreter zu bestellen.

2. Darlegungs- und Beweislast

Aus der Verpflichtung des Geschäftsführers, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen, ergibt sich nach dem Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 19.01.2016, Az. II ZR 61/15 eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten.

Es ist davon auszugehen, dass der Inhalt einer Buchung die Rechtswirklichkeit zutreffend wiedergibt.

Stützt sich die Gesellschaft im Prozess auf vorhandene Buchungen und Buchungsunterlagen, hat der in Anspruch genommene Geschäftsführer somit für seine Behauptung, die Buchführung sei nicht ordnungsgemäß, den Nachweis zu erbringen. Hat aber der Geschäftsführer seiner Darlegungslast genügt und für sein Vorbringen Beweis angetreten, darf dies nicht unbeachtet bleiben. Denn aus der vorhandenen Buchung ergibt sich keine unwiderlegbare Vermutung.

Hieran anschließend hat der II. Zivilsenat des BGH im Urteil vom 19.12.2017, Az. II ZR 88/16 klargestellt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Geschäftsführer gemäß § 64 S. 1 GmbHG i.V.m. § 17 Abs. 2 S. 1 InsO in Anspruch genommen wird.

Einen vom Insolvenzverwalter zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit der GmbH aufgestellten Liquiditätsstatus, der auf den Angaben aus der Buchhaltung der GmbH beruht, kann der Geschäftsführer deswegen nicht mit der pauschalen Behauptung angreifen, die Buchhaltung sei nicht ordnungsgemäß geführt worden. Der Geschäftsführer hat vielmehr im Einzelnen vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen.

Hiermit wird von dem Geschäftsführer nach höchstrichterlicher Ansicht nichts Unmögliches verlangt. Denn er sei berechtigt, zum Zwecke seiner Beweisführung Einsicht in die Buchhaltung der Gesellschaft zu nehmen.

Anderes soll sich auch nicht ergeben, wenn die Buchhaltung nicht von ihm selbst, sondern von seinen Mitarbeitern geführt wurde. Der Geschäftsführer kann sich dann insbesondere nicht darauf berufen, eine eigene Kenntnis von den Buchungsvorgängen über die vorhandenen Unterlagen hinaus könne von ihm im Hinblick auf die Delegation der Buchführung und insbesondere in Anbetracht des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht erwartet werden.

Der Geschäftsführer ist zwar nach § 41 GmbHG nicht zur eigenhändigen Buchführung verpflichtet, sondern darf die technische Buchführung auch auf Unternehmensangehörige delegieren. Das enthebt ihn aber nicht von seiner grundsätzlichen Verantwortlichkeit, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen; es ändert vor allem auch nichts an der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

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Rechtsanwalt Jörg Streichert

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Jörg Streichert
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