Strafrecht

Golfball-Tauchen auf fremden Golfplätzen: Ein riskantes Vergnügen mit rechtlichen Folgen

19.08.2024
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Zuletzt bearbeitet am: 19.08.2024

Das Tauchen nach Golfbällen in den Gewässern eines fremden Golfplatzes mag auf den ersten Blick wie ein harmloser Spaß erscheinen. Doch wer sich ohne Erlaubnis der Betreiber in die Seen wagt, riskiert nicht nur seine Gesundheit, sondern auch ernste rechtliche Konsequenzen. Dieses Verhalten kann nach deutschem Recht als Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB und Diebstahl gemäß § 242 StGB geahndet werden.

Abenteuer oder Straftat? Was beim Golfball-Tauchen rechtlich auf dem Spiel steht

Golfplätze sind oft idyllisch gelegen und bieten mit ihren Seen eine willkommene Abkühlung an heißen Sommertagen. Doch die Versuchung, in die Wasserhindernisse abzutauchen und die dort zahlreich liegenden Golfbälle zu bergen, kann teuer werden. Golfbälle, die im Wasser landen, sind immer noch wertvoll – sie können bis zu einen Euro pro Stück als sog. "Lake-Ball" im Wiederverkauf einbringen. Doch genau hier beginnt das Problem: Das Betreten eines Golfplatzes ohne Erlaubnis stellt einen Hausfriedensbruch dar, der nach § 123 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar ist.

Der rechtliche Rahmen: Hausfriedensbruch und Diebstahl

Wer ohne Zustimmung des Eigentümers oder Betreibers eines Golfplatzes dessen Gelände betritt, begeht einen Hausfriedensbruch. Laut § 123 StGB wird das widerrechtliche Eindringen in befriedetes Besitztum, also auch auf einen umzäunten bzw. mit Hecken umrandeteten Golfplatz, mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft.

Zudem könnte das Entnehmen von Golfbällen aus den Seen als Diebstahl gemäß § 242 StGB ausgelegt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bälle bereits verloren gegangen sind – sie bleiben Eigentum des Golfplatzes/-clubs oder des ursprünglichen Besitzers. Eine Herrenlosigkeit (§ 959 BGB) liegt hier eher nicht vor, selbst wenn der Golfspieler des Balles auf sein Eigentum daran verzichtet haben sollte, würde der Golfclub dann Eigentümer als Eigentümer des Sees durch sog. Aneignung. Bewegliche Gegenstände wie die Golfbälle, die den Eindruck erwecken, herrenlos zu sein, und sich auf einem fremden Grundstück befinden, dürfen also nicht einfach angeeignet werden; sie stehen im Eigentum des Besitzers des befriedeten Grundstücks. Wer die Bälle dann ohne Erlaubnis an sich nimmt, macht sich strafbar und riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In USA gab es dafür schon einmal sechs Monate Haft. 

Fazit: Sicherheit und Recht gehen vor

Das heimliche Tauchen nach Golfbällen auf fremden Golfplätzen mag verlockend sein, birgt jedoch erhebliche rechtliche und gesundheitliche Risiken. Ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Golfplatzbetreibers sollte man auf dieses Abenteuer verzichten, um strafrechtliche Konsequenzen und Gefahren für die eigene Gesundheit zu vermeiden.

Anwaltstipp: Erlaubnis einholen und Risiken vermeiden

Wer auf einem fremden Golfplatz nach Golfbällen tauchen möchte, sollte sich unbedingt vorher die Erlaubnis des Betreibers einholen. Ohne diese Zustimmung kann das vermeintlich harmlose Vergnügen schnell zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Zudem sollte man sich der gesundheitlichen Gefahren bewusst sein und lieber auf professionelle Taucher setzen oder ganz auf das Tauchen verzichten.

(se)

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