Medizinrecht

Grad der Behinderung bei Depression / Depressionen

19.01.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 19.01.2023

Depressionen gehören zu den häufigsten und hinsichtlich ihrer Schwere am meisten unterschätzten Erkrankungen.

Depressionen können jeden treffen. Dass Depression kein Tabuthema mehr ist, zeigen auch viele Beispiele prominenter Sportler, Robert Enke ist da kein Einzelfall mehr. Der Fußball-Nationalspieler versteckte seine Krankheit bis zuletzt. Auch heute noch braucht es oftmals sehr viel Mut, psychische Erkrankungen öffentlich zu machen.

Nach den Angaben der Stiftung der Deutschen Depressionshilfe erkranken im Laufe eines Jahres ca. 5,3 Millionen Menschen an einer unipolaren oder anhaltenden depressiven Störung. Etwa jede vierte Frau und jeder achte Mann ist im Laufe des Lebens von einer Depression betroffen. Frauen erkranken also zwei- bis dreimal so häufig an einer Depression wie Männer.

Da sich in der Depression die Sorgen an den jeweilig vorhandenen Lebensproblemen festmachen, wird vermutet, dass bei Frauen im Vergleich zu Männern als Ursache der Depression vielleicht im Schnitt etwas häufiger familiäre oder gesundheitliche Probleme stehen. Männer dagegen geben wohl eher berufliche Probleme als Grund ihrer Depression an. Jedoch sei hier in aller Regel das Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren ursächlich.

Die Ermittlung des Grades der Behinderung bei Depressionen

Dauert eine depressive Erkrankung länger als 6 Monate, können Patienten einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung bzw. Schwerbehinderung beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Je nachdem welcher GdB einem zuerkannt wird, kann man dann verschiedene Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen.

Der GdB ist die Maßeinheit dafür, wie stark ein Mensch durch seine Erkrankung bzw. Behinderung tatsächlich beeinträchtigt ist. Er wird vom Versorgungsamt ermittelt und in Zehnergraden von 20 bis 100 festgelegt.

Die Feststellung des GdB erfolgt nach den Vorgaben der versorgungsmedizinischen Grundsätze (VersMedV). Depressionen sind danach dem Punkt „Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen“ zugeordnet. Hiernach gelten folgende Anhaltswerte zur Bestimmung des GdB bei Depressionen:

  • leichtere psychovegetative oder psychische Störungen: GdB 0–20
  • stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen): GdB  30–40
  • schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) 

- mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 50–70

- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten: GdB 80–100

Diese Werte gelten dabei als Anhaltspunkte. Über jeden Antrag muss individuell über die jeweilige Höhe des GdB entschieden werden. 

Tipp

Da das Versorgungsamt über den GdB zumeist (leider) nur nach Aktenlage entschiedet, sollten Sie darauf achten, das Ausmaß Ihrer Beeinträchtigungen und wie diese sich zueinander und untereinander auswirken, möglichst genau zu schildern, z. B. mit Hilfe einer eigenen persönlichen Stellungnahme zusätzlich zu den ärztlichen Befundberichten. Beschreiben Sie Ihre Beschwerden, leiden Sie unter Zukunftsängsten, Selbstzweifeln, Antriebslosigkeit, Schlafstörungen oder Suizidgedanken, dann teilen Sie dies dem Versorgungsamt auch mit! Zudem können sich auch Einschränkungen in das Berufs- und Familienleben erhöhend auf die Ermittlung des Gesamt-GdB auswirken.

Fazit

Wer unter Depressionen leidet, sollte sich helfen lassen. Bitte beachten Sie, dass im Fall einer Erkrankung oder des Verdachts auf eine Depression das Gespräch mit einem Arzt oder Psychotherapeuten unverzichtbar ist. Grundsätzlich ist Ihr Hausarzt der erste Ansprechpartner für die Diagnostik und Behandlung von Depression. Bei Bedarf überweist er an einen Facharzt (Psychiater, Nervenarzt) bzw. psychologischen Psychotherapeuten.

Falls Sie Hilfe bei der Beantragung des Grades der Behinderung brauchen oder Sie der Auffassung sind, dass Sie zu niedrig eingestuft worden sind bzw. dass Ihnen ein höherer GdB zustehen müsste, so können Sie sich gerne bei mir melden. Ich berate und vertrete deutschlandweit schwerbehinderte Menschen vor den Versorgungsämtern, im Widerspruchsverfahren und auch vor den Sozialgerichten im Klageverfahren. Sollten Sie daher mit der getroffenen Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich gerne jederzeit für eine erste unverbindliche Einschätzung Ihrer Sach- und Rechtslage kontaktieren.

Die Autorin vertritt bundesweit die Interessen von schwerbehinderten Menschen.

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Stephanie Bröring
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