Bankrecht und Kapitalmarktrecht

Greensill Bank im Fokus der BaFin: Zahlungsein- und -ausgänge gestoppt

05.03.2021
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Am 03.03.2021 hat die BaFin offiziell ein Moratorium über die deutsche Greensill Bank AG verhängt. Eine solche Maßnahme ergreift die deutsche Bankenaufsicht nur dann, wenn eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Bank droht.

Das Moratorium untersagt es der Bank unter anderem, Zahlungen zu leisten. Es dürfen aktuell also weder zugesagte Kredite bzw. Einlagen ausgezahlt noch Vermögensgegenstände veräußert werden. Ebenso wenig dürfen Zahlungen entgegengenommen werden – lediglich Zahlungen, die zur Tilgung von Schulden gegenüber der Bank bestimmt sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 KWG), sind noch erlaubt. Anders ausgedrückt: Aus dem Finanzinstitut dürfen keine Gelder abfließen und auch keine neuen Gelder zufließen. Alles steht auf Stopp.

Scheinbar handelt es sich hierbei nicht um ein einfaches Tief der Greensill Bank AG, das es mittels entsprechender Maßnahmen zu überbrücken gilt. Die BaFin wirft dem Institut nämlich laut Presseberichten auch Bilanzfälschung vor und soll Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt haben. Nach Wirecard und Grenke Leasing droht dies nun der dritte Bilanzskandal um einen deutschen Finanzdienstleister innerhalb von zwölf Monaten zu werden.

Was bedeutet das für die Bankkunden?

Bis auf Weiteres können die Kunden der Greensill Bank AG kein Geld mehr abheben. Verpflichtungen gegenüber dem Finanzinstitut, z. B. die Rückzahlung eines Kredits, müssen allerdings nach wie vor erfüllt werden.

In Deutschland sind Einleger aber generell abgesichert – und zwar durch die gesetzliche Einlagensicherung. Damit wird gewährleistet, dass Sparer im Falle einer Bankpleite ihr Geld zurückbekommen. Doch die Einlagensicherung greift erst, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht offiziell einen Entschädigungsfall ausruft (wenn also die Bank nicht mehr über genug Liquidität verfügt, um die Einleger zu bedienen). Und das ist aktuell noch nicht erfolgt.

Wird der Entschädigungsfall ausgerufen, würden die Kunden der Greensill Bank AG Zahlungen aus zwei verschiedenen Töpfen erhalten: erstens aus der gesetzlichen Einlagensicherung und zweitens aus der freiwilligen Einlagensicherung der privaten Banken. Von der gesetzlichen Einlagensicherung werden aber nur Kundengelder bis 100.000 Euro pro Person abgesichert. Höhere Beträge werden durch die freiwilligen Einlagensicherungssysteme der privaten Banken abgedeckt – beispielsweise von den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB), dem auch die Greensill Bank AG angehört.

Gemeinsam haben die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) und der BdB angekündigt, die Entschädigung „aus einer Hand“ vornehmen zu wollen – auch wenn die Zahlungen nach außen hin vom Einlagensicherungsfonds kommen sollen. Der BdB hat bekanntgegeben, dass aktuell pro Sparer Einlagen bis zu einer Sicherungsgrenze von 74,694 Mio. Euro abgesichert sind. Zusätzlliche Informationen finden betroffene Einleger unter Entschädigungseinrichtung deutscher Banken - edb-banken.de (edb-banken.de).

Die Anwaltskanzlei Lenné verfügt über weitreichende Erfahrung im Bank- und Kapitalanlagerecht und vertritt fortlaufend mehrere hundert Gläubiger und Geschädigte in solchen Verfahren. Gerne vertreten wir auch Sie, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Einlagen möglichst vollumfänglich zurückerhalten. Lassen Sie sich unverbindlich bei einem kostenlosen Erstgespräch beraten.

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Über den Autor

Guido Lenné
Rechtsanwalt • Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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