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Greenwashing in der Werbung: OLG Düsseldorf setzt enge Grenzen für Klimaversprechen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2025 (Az. I-20 U 38/25) erkannt, dass die Eurowings GmbH bei Online-Flugbuchungen nicht in der bisherigen Form mit einer CO2-Kompensation werben darf. Diese Entscheidung markiert einen Wendepunkt für das Thema Greenwashing in der Werbung. Sie verdeutlicht, dass selbst sachlich richtige Angaben unzulässig sein können, wenn sie bei Verbrauchern eine Fehlvorstellung über die tatsächliche Klimawirkung einer Dienstleistung hervorrufen.

Der Fall Eurowings: Warum Fakten allein nicht ausreichen

Im Kern des Verfahrens stand die Praxis der Fluggesellschaft, Kunden gegen einen Aufpreis eine Kompensation der CO2-Emissionen anzubieten. Die Werbung suggerierte, dass die Reise dadurch nachhaltiger oder gar neutral gestaltet werde. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine solche Darstellung irreführend ist. Zwar findet die Kompensation der Kohlendioxid-Emissionen tatsächlich statt, doch deckt diese nur einen Bruchteil der gesamten Klimabelastung eines Fluges ab.

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass neben CO2 weitere Effekte wie Stickoxide, Wasserdampf und Rußpartikel in Reiseflughöhe entstehen. Diese sogenannten Nicht-CO2-Effekte machen etwa zwei Drittel der gesamten Klimawirkung aus. Da diese Tatsachen dem allgemeinen Publikum nicht bekannt sind, erzeugt die Werbung den falschen Eindruck einer umfassenden Klimaneutralität.

Greenwashing in der Werbung: Die Gefahr der impliziten Täuschung

Diese Entscheidung zeigt, dass Unternehmen bei ökologischen Aussagen eine gesteigerte Aufklärungspflicht trifft. Es reicht nicht aus, einen Teilprozess korrekt zu beschreiben, wenn der Gesamteindruck beim Empfänger der Botschaft ein falsches Bild vermittelt. Das Gericht bewertete die Begriffe „CO2-neutral“ und „klimaneutral“ im allgemeinen Sprachgebrauch als synonym.

Rechtliche Risiken durch Greenwashing in der Werbung

Werbeaussagen müssen heute einer strengen Prüfung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) standhalten. Wenn Sie als Unternehmer mit Umweltvorteilen werben, müssen Sie sicherstellen, dass:

  • keine wesentlichen Informationen über die Berechnungsgrundlagen fehlen,
  • die Begriffe eindeutig definiert und nicht mehrdeutig sind,
  • der Umfang der Kompensation exakt und transparent beschrieben wird.

Ein besonderes Augenmerk legte das Gericht auf den Radiative Forcing Index (RFI). Dies ist ein wissenschaftlicher Multiplikator, der die tatsächliche Klimawirkung in großen Höhen beschreibt. Da Eurowings diesen Faktor bei der beworbenen Kompensation nicht berücksichtigte, blieb die Werbung hinter der wissenschaftlichen Realität zurück.

Ausblick auf die europäische Rechtslage

Das Urteil nimmt Entwicklungen vorweg, die durch die EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (EmpCo-Richtlinie) ab September 2026 ohnehin verbindlich werden. Künftig wird die Werbung mit pauschalen Begriffen wie „umweltfreundlich“ oder „klimapositiv“ massiv erschwert, sofern diese lediglich auf Kompensationszahlungen beruhen.

Handlungsempfehlungen für Marketing und Vertrieb

Um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie Ihre Kommunikationsstrategie anpassen. Folgende Punkte sind für eine rechtssichere Gestaltung wichtig:

  • Vermeidung von absoluten Begriffen wie „klimaneutral“ ohne detaillierte Erläuterung.
  • Klare Trennung zwischen der Reduktion von Emissionen und bloßer Kompensation durch Zertifikate.
  • Bereitstellung von leicht zugänglichen Informationen über die genutzten Klimaschutzprojekte.
  • Regelmäßige Überprüfung der Werbeaussagen durch Fachleute für Wettbewerbsrecht.

Tipp für die Praxis: Prüfen Sie Ihre aktuelle Werbung auf pauschale Umweltversprechen. Ein klärender Hinweis, der den Umfang und die Grenzen einer Maßnahme aufzeigt, schützt Sie vor kostspieligen Abmahnungen und stärkt gleichzeitig die Glaubwürdigkeit Ihrer Marke gegenüber kritischen Kunden.

Zusammenfassung

Das Urteil des OLG Düsseldorf gegen Eurowings unterstreicht die Notwendigkeit absoluter Transparenz bei umweltbezogenen Aussagen. Unternehmen dürfen die Klimawirkung ihrer Produkte nicht beschönigen, indem sie wesentliche Belastungsfaktoren verschweigen. Greenwashing in der Werbung wird durch die Rechtsprechung und kommende EU-Richtlinien zunehmend sanktioniert. Eine ehrliche Kommunikation, die auch die Grenzen ökologischer Maßnahmen benennt, ist für den langfristigen unternehmerischen Erfolg daher von großer Bedeutung.

Symbolgrafik:© p365.de - stock.adobe.com

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