Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 11. März 2025 eine zentrale Entscheidung zur Reichweite der Auskunftspflicht von Plattformbetreibern getroffen. Arbeitgeber, die sich gegen rufschädigende Bewertungen zur Wehr setzen wollen, erhalten damit eine klare Orientierung: Nicht jede kritische Äußerung rechtfertigt die Herausgabe von Nutzerdaten, selbst wenn diese stark subjektiv geprägt erscheinen.
Auskunftspflicht bei Arbeitgeberbewertungen: Einordnung des BGH-Beschlusses
Die Entscheidung des BGH (Az. VI ZB 79/23) betrifft eine Arbeitgeberbewertungsplattform, auf der eine Bewertung das Verhalten der Geschäftsführung eines Unternehmens kritisierte. Die Bewertung schloss mit dem Satz: "Seine Krönung findet solches Vorgesetztenverhalten darin, dass ausgeschiedene Mitarbeiter ausstehendes Gehalt und sogar die Erteilung von Arbeitszeugnissen gerichtlich durchsetzen müssen." Die betroffene Rechtsanwaltsgesellschaft verlangte die Auskunft über die Identität des Verfassers – und scheiterte damit endgültig vor dem BGH.
Voraussetzungen der Auskunftserteilung nach § 21 Abs. 2 TDDDG
Der rechtliche Maßstab ist in § 21 Abs. 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) geregelt. Danach ist eine Auskunftserteilung zulässig, wenn ein rechtswidriger Inhalt vorliegt, der bestimmte Strafnormen – etwa §§ 185 bis 187 StGB – verletzt. Der BGH bekräftigte, dass bei Werturteilen, also subjektiv gefärbten Meinungsäußerungen, diese Schwelle regelmäßig nicht erreicht ist. Entscheidend sei die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit.
Meinungsfreiheit versus Unternehmensschutz
Die Richter stellten klar: Eine strafbare Tatsachenbehauptung liegt nur dann vor, wenn diese mit Mitteln des Beweises überprüfbar ist. Ist dies nicht der Fall oder bleibt die Deutung mehrdeutig, überwiegt die Meinungsfreiheit. Selbst wenn die Äußerung missverständlich formuliert sein mag, ist im Zweifel die nicht-strafbare Deutung zugrunde zu legen.
Arbeitgeberbewertungsplattform als Meinungsforum
Der BGH verweist darauf, dass Nutzer auf Bewertungsplattformen typischerweise persönliche Eindrücke schildern. Dies verleiht der gesamten Plattform eine Schutzwirkung für subjektive Kritik. Die beanstandete Aussage fiel unter die Rubrik "Vorgesetztenverhalten" – ein Bereich, der offenkundig auf persönlichen Erfahrungen basiert. Die Verwendung von umgangssprachlichen Formulierungen sowie der Präsens spreche gegen eine belastbare Tatsachenbehauptung.
Auswirkungen auf Arbeitgeber und Plattformbetreiber
Für Arbeitgeber bedeutet dieses Urteil eine weitere Einschränkung bei der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen. Die Schwelle für eine erfolgreiche Identifizierung eines Nutzers ist hoch. Plattformbetreiber erhalten zugleich eine gefestigte rechtliche Position: Sie müssen Nutzerdaten nur dann herausgeben, wenn der Inhalt eindeutig strafrechtlich relevant ist.
Rechtliche Klarheit: Wann eine Auskunft zulässig ist
Ein Auskunftsanspruch besteht nur, wenn:
- die Äußerung eine überprüfbare, unwahre Tatsachenbehauptung ist,
- sie einen in § 21 Abs. 2 TDDDG genannten Straftatbestand erfüllt,
- und keine überwiegenden Grundrechte – wie die Meinungsfreiheit – entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall erkannte der BGH das zugrunde liegende Ereignis (ein einzelner Mitarbeiter klagte erfolgreich auf Gehalt und Zeugnis) als wahr an. Daraus folge, dass selbst zugespitzte Kritik in diesem Zusammenhang zulässig sei.
Praxistipp für Arbeitgeber: Bewertungen auf Plattformen sollten systematisch ausgewertet werden. Prüfen Sie vor jedem Antrag, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt. Ziehen Sie bei Unklarheiten frühzeitig juristische Expertise hinzu, um aussichtslose Verfahren zu vermeiden.
Zusammenfassung
Der BGH stärkt mit diesem Beschluss die Meinungsfreiheit im digitalen Raum. Für Arbeitgeber bedeutet dies zwar eine Hürde bei der Durchsetzung ihrer Rechte, zugleich aber auch eine rechtliche Klarheit im Umgang mit Onlinekritik. Plattformbetreiber erhalten Rechtssicherheit hinsichtlich ihrer Auskunftspflichten – ein wichtiger Schritt in Richtung rechtlicher Stabilität im digitalen Meinungsaustausch.
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