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Was bedeutet grober Undank, welche Auswirkung hat er und wie lässt er sich nachweisen – einfache Erklärung inkl. Beispiele und Urteile

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(7 Bewertungen)25.12.2024 Allgemein

Der juristische Begriff grober Undank steht normalerweise mit einer Schenkung im Zusammenhang und kann vor allem ein Widerrufsgrund sein. Als solcher wird starkes Fehlverhalten einem Schenker gegenüber bezeichnet. Das Fehlverhalten muss jedoch so stark sein, dass es den Widerruf einer Zuwendung rechtfertigt – die Abwesenheit eines einfachen Dankeschöns reicht dafür beispielsweise nicht aus. 

Was ist grober Undank? – Definition gemäß BGB

Die §§ 516 bis 534 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regeln die Schenkung. In § 530 BGB ist der Widerruf der Schenkung geregelt. Hier wird grober Undank als ein Grund für einen Widerruf benannt.

Grober Undank liegt immer dann vor, wenn der Schenker eine schwerwiegende Verfehlung begangen hat. Das schwere Fehlverhalten muss gegenüber dem Schenker oder einem Angehörigen des Schenkers erfolgt sein. Nur dann bietet es Grundlage für einen Widerruf.

Beispiele für groben Undank

Eine schwere Verfehlung im Sinne des Juristischen ist mehr als nur geringe Freude. Nur weil sich der Beschenkte möglicherweise nicht ganz herzlich gefreut hat, wie es der Schenker sich erhofft hatte, liegt noch lange kein grober Undank vor. Vielmehr muss eine besonders schwerwiegendes Fehlverhalten seitens des Beschenkten zu erkennen sein. 

Typische Beispiele für groben Undank im juristischen Sinne sind:

• Morddrohungen
• Drohungen anderer Art
• haltlose Strafanzeigen
• körperliche Misshandlung
• böse Beleidigung
• belastende Aussagen vor Gericht oder Strafverfolgungsbehörden trotz Zeugnisverweigerungsrecht

Kein grober Undank liegt hingegen vor, wenn:
• der Beschenkte nicht „Danke“ sagt
• der Beschenkte dem Schenker keinen Gefallen erbringen möchte
• der Beschenkte sich „offensichtlich nicht gefreut hat“
• der Beschenkte leichte Kritik an der Zuwendung äußert 

In Familienangelegenheiten gibt es immer wieder Streit darüber, ob ein Kontaktabbruch als grober Undank gelten kann. Dies kann selbstverständlich auch außerhalb einer Familie geschehen, ist aber häufig im Familienerbrecht ein großes Thema.

An und für sich reicht ein Kontaktabbruch in der Regel nicht, um groben Undank zu bezeugen. Allerdings hängt dies stark vom Einzelfall ab. Geschieht der Kontaktabbruch beispielsweise völlig aus dem Nichts, scheinbar grundlos und hinterlässt den Verbliebenen in einer schweren Lebenslage, kann ein Gericht durchaus groben Undank annehmen.

Fachanwalt.de-Tipp: Ob grober Undank im Einzelfall vorliegt, hängt immer von den Umständen der jeweiligen Situation ab. Grundsätzlich muss es sich um eine objektive schwere Verfehlung handeln, die eine extrem undankbare Gesinnung bezeugt. Jeder Einzelfall muss bis ins letzte Detail beleuchtet werden, da es keine abschließende Liste für Vergehen gibt, die groben Undank begründen.

Grober Undank bei Schenkung

Eine Schenkung geschieht normalerweise von Herzen. Der Schenkende möchte dem Beschenkten entweder seine Dankbarkeit oder seine Zuneigung zeigen. Verschlechtert sich das persönliche Verhältnis zwischen Schenker und Beschenkten jedoch nach der Schenkung, kann es vorkommen, dass sich der Schenker über seine Zuwendung ärgert. Rückgängig machen kann er diese aus juristischer Sicht jedoch nur, wenn grober Undank vorliegt. 

Ein Beispiel:

Max Mustermann schenkt seinem Sohn Maxi ein Auto. Nur drei Tage später geraten Vater und Sohn in einen heftigen Streit, im Rahmen dessen der Sohn seinen Vater böse beleidigt. Max Mustermann möchte dem Sohn daraufhin das Auto aufgrund groben Undanks wieder wegnehmen.

Ein zweites Beispiel:

Max schenkt seinem Sohn Maxi das Auto wie im ersten Beispiel. Drei Tage später streiten sie heftig, allerdings beleidigt Maxi im Rahmen des Streits nicht seinen Vater, sondern die Mutter.

Da grober Undank auch vorliegt, wenn ein starkes Fehlverhalten gegenüber einem Angehörigen des Schenkers besteht, kann Max Mustermann auch in diesem Fall die Schenkung widerrufen

Enterben wegen groben Undanks

Der Begriff grober Undank ist auch im Erbrecht, in § 2333 BGB zu finden. Hier geht es um das Recht eines Erblassers, einen Erben zu enterben und dessen Pflichtteil zu entziehen. Im Erbrecht muss für groben Undank ebenfalls eine schwere Verfehlung seitens des Erben vorliegen. Die Verfehlung muss objektiv schwerwiegend sein und eine Enterbung rechtfertigen. Subjektiv muss das Verhalten eine Gesinnung erkennen lassen, die eine erheblich undankbare Haltung nachweist. Für den Erblasser muss es zudem unzumutbar sein, den Erben weiterhin als Erben zu lassen.

Ein Beispiel:

Max Mustermann hat ein Testament geschrieben, in dem sein Sohn Maxi als Miterbe neben Tochter Marie aufgeführt ist. Einige Wochen später geraten Max und sein Sohn jedoch so heftig aneinander, dass Maxi seinem Vater Morddrohungen entgegen schreit. Max möchte den Sohn danach enterben. Er ändert sein Testament und setzt die Tochter als Alleinerbin ein. Zudem dokumentiert er mit Hilfe von Zeugenaussagen die Morddrohungen, um seinen Sohn auch den Pflichtteil entziehen zu können.

Fachanwalt.de-Tipp: Wichtig ist im Erbrecht die Unterscheidung zwischen einer Enterbung und einer Pflichtteilsentziehung zu unterscheiden. Wird eine Person enterbt, wird das gesetzliche Erbrecht einer Person im Testament ausgeschlossen. Der Anspruch auf einen minimalen Pflichtteil bleibt jedoch bestehen. Dieser der Pflichtteil bezieht sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB kann jedoch auch eine Entziehung des Pflichtteils geschehen. Grober Undank muss jedoch nachgewiesen werden.

Groben Undank nachweisen – das sollten Sie beachten

Für die Rechtskräftigkeit ist ein Nachweis über den groben Undank wichtig. Dafür sind alle Dokumente hilfreich, welche die Aussage unterstützen. Insbesondere schriftliche Aufzeichnungen sind gute Beweismittel. Briefe, E-Mails, SMS, WhatsApp-Nachrichten und ähnliches können als Beweis für Beleidigungen, Drohungen oder andere Verhaltensweisen gelten. Hilfreich können auch Zeugenaussagen sein, wenn andere Menschen beispielsweise einen Streit beobachtet haben, in dem schlimme Beleidigungen oder Drohungen gefallen sind.

Sollte es sogar strafrechtliche Konsequenzen gegeben haben, sind Polizei und Gerichtsunterlagen zu Hilfe zu nehmen. Auch medizinische Unterlagen können Beweise sein, wenn sie beispielsweise körperliche Misshandlungen dokumentieren. Wer aufgrund von groben Undank enterben und den Pflichtteil entziehen möchte, sollte die Dokumente sicher und in Nähe des Testaments aufbewahren. So lassen sich die Gründe für den Pflichtteilsentzugs sofort nachweisen.

Frist / Verjährung

Wer eine Schenkung widerrufen möchte, hat dafür ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme über die Handlung, die den groben Undank begründet. Wird die Schenkung innerhalb dieses Jahres nicht widerrufen, verliert der Schenker sein Recht auf Widerruf. Wer aufgrund von groben Undank seinen Pflichtteil entziehen möchte, muss dies ohnehin schriftlich dokumentieren. Der Pflichtteil kann nur im Rahmen eines gültigen letzten Willens entzogen werden.

Der Anspruch auf Rückgabe einer Schenkung verjährt zudem nach §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren. Handelt es sich bei der Schenkung um ein Grundstück, tritt die Verjährung gemäß § 196 erst nach zehn Jahren ein. 

Außerdem kann sich niemand auf groben Undank berufen, der dem anderen bereits verziehen hat. Für eine Verzeihung muss der Schenkende ein Verhalten an den Tag legen, aus dem sicher geschlossen werden kann, dass er das Verhalten des Beschenkten verziehen hat. Das bedeutet, es muss sicher sicher sein, dass er es nicht mehr als Kränkung empfindet.

Der Widerruf einer Schenkung ist zudem nicht mehr möglich, wenn der Beschenkte bereits verstorben ist. Das heißt, der Schenker kann sich mit seinem Widerrufsrecht nicht an die Erben wenden.

Fachanwalt.de-Tipp: Sollte es Streitigkeiten darüber geben, ob das Verhalten verziehen wurde oder nicht, sollte ein Rechtsexperte zu Rate gezogen werden. Ein Anwalt kann vermittelnd wirken und die Details des Einzelfalls besser beleuchten als der Laie.

Urteile

Urteile zum Thema grober Undank gibt es zahlreiche. Immer wieder zeigt sich, dass es den Umständen des Einzelfalls geschuldet ist, ob eine bestimmte Verhaltensweise als grober Undank gilt, oder nicht. In einem Urteil vom 15.08.2012 entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG Brandenburg), dass schwere verbale Äußerungen gegenüber den eigenen Eltern, groben Undank begründen können. Die von der Beklagten ausgesprochenen Beleidigungen zeugten laut gerichtlicher Einschätzung von derart abwertenden Einschätzungen gegenüber den Eltern, dass sie eine tadelnswerte und auf Undankbarkeit hindeutende Gesinnung offenbarten (vgl. Az. 4 U 175/11). 

Zum Thema eheliche Treue gibt es mehrere unterschiedliche Urteile, anhand derer besonders deutlich wird, dass grober Undank vom Einzelfall abhängt. So urteilte das OLG Düsseldorf im Jahr 2004, dass ein Verstoß gegen eheliche Treue nur dann groben Undank begründet, wenn besondere Bedingungen vorliegen, die eine besonders schwere Verfehlung begründen. Treuebruch alleine reicht jedoch nicht zwangsläufig aus Grund für groben Dank aus (vgl. Urteil vom (06.10.2004, Az. I-24 U 83/04). Das OLG Frankfurt ging in seinem Beschluss vom 12.07.2006 davon aus, dass ein Widerruf aufgrund des Treuebruchs ungerechtfertigt sein kann, wenn der Schenker zu erkennen gegeben hat, dass eheliche Treue für ihn nicht die gleiche hohe Bedeutung habe, die ihr in der Regel zugeteilt wird. Dabei kann es ausreichend sein, dass dies durch die Lebenspraxis des Schenkers gezeigt wurde. 

Welcher Anwalt kann weiterhelfen?

Da das Thema grober Undank besonders schwierig sein kann und in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls beleuchtet werden müssen, ist es ratsam, juristische Unterstützung zu suchen. Ein Fachanwalt für Erbrecht bzw. Anwalt, der sich im Schenkungrecht auskennt, bespricht mit seinem Mandanten den Einzelfall bis ins letzte Detail. Er kann erkennen, ob grober Undank begründet werden kann und informiert seinen Mandanten über alle Rechte und Pflichten. 

 

Symbolgrafik: ©  MQ-Illustrations - stock.adobe.com

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