Celle (jur). Eine Körpergröße von 148,5 Zentimetern ist bei Frauen nicht krankhaft. Die gesetzliche Krankenversicherung muss daher nicht für eine operative Beinverlängerung aufkommen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am Montag, 18. Juli 2022, bekanntgegebenen Urteil entschied (L 16 KR 183/21).
Es wies damit eine Frau aus Bremen ab. Sie hatte geltend gemacht, dass sie unter ihrer geringen Körpergröße von 148,5 Zentimetern erheblich psychisch leide. Von ihrer Umwelt werde sie nicht als vollwertig wahrgenommen und auch in ihrer Berufswahl sei sie eingeschränkt. Gut 160 Zentimeter seien ihr Traum.
Den Antrag auf eine operative Beinverlängerung hatte ihre Krankenkasse allerdings abgelehnt – zu Recht, wie das LSG Celle in seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil vom 5. Juli 2022 entschied. Es schloss sich damit einem Urteil des LSG Stuttgart an (Urteil vom 17. November 2015, Az.: L 11 KR 5308/14; JurAgentur-Meldung vom 8. Februar 2016).
Üblich werde erst die Körpergröße unter 141 Zentimeter als Behinderung angesehen, als Schwerbehinderung erst unter 131 Zentimeter. Ähnlich werde medizinisch eine Körpergröße von erst 140 Zentimetern als „Kleinwuchs“ bezeichnet, als „Kleinwuchs im engeren Sinne“ sogar erst 120 Zentimeter.
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel habe schon 1993 entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch zur Behebung psychischer Störungen keinen operativen Eingriff in einen „im Normbereich liegenden Körperzustand“ bezahlen müssen (Urteil vom 10. Februar 1993, Az.: 1 RK 14/92, hier zur Beinverlängerung eines Mannes).
Alltagsschwierigkeiten könne durch Hilfsmittel und gegebenenfalls auch durch angepasste Wohnungseinrichtung begegnet werden. Psychische Beeinträchtigungen seien allein mit therapeutischen Mitteln zu behandeln. Auch die Ablehnung für bestimmte Berufe könne keine Leistungspflicht der Kasse auslösen, betonte das LSG Celle.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock