Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Großvermieter können ausstehende Mietzahlungen selbst anmahnen

Zuletzt bearbeitet am: 17.02.2024

Dortmund (jur). Großvermieter sollten selbst in der Lage sein, ausstehende Mietzahlungen anzumahnen. Für die Gebühren eines beauftragten Inkassounternehmens müssen die Mieter daher nicht aufkommen, wie das Amtsgericht Dortmund in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 8. August 2012 entschied (Az.: 425 C 6285/12).

Damit pfiff das Amtsgericht ein Wohnungsunternehmen zurück, das bundesweit insgesamt über 150.000 Wohnungen vermietet, davon allein 17.000 in Dortmund. 2011 gründete das Unternehmen ein „Inkassoinstitut" als Tochtergesellschaft, um säumige Mieter „zu unterstützen".

Im Streitfall sollte diese Unterstützung freilich 45 Euro kosten. Der Mieter hatte eine Heizkostennachzahlung von 175,70 Euro nicht rechtzeitig beglichen. Zwei Abbuchungsversuche durch die Vermieterin schlugen fehl. Die mit dem Einzug des Geldes beauftragte Inkassotochter erhöhte den Betrag unter anderem um eine Inkassogebühr von 37,50 Euro und eine Auslagenpauschale von 7,50 Euro.

Der Mieter zahlte die Heizkosten, nicht aber die Gebühren. Nach dem Dortmunder Urteil muss er zudem noch die sogenannten Rücklastgebühren der Bank für die fehlgeschlagenen Lastschrift-Abbuchungen zahlen, zusammen sechs Euro. Die Inkassokosten aber verweigerte der Mieter zu Recht.

Mahnungen seien standardisierte Schreiben, die ein Großvermieter problemlos selbst abfassen und verschicken könne, so das Amtsgericht zur Begründung. Wenn er trotzdem ein Inkassobüro beauftrage, verletzte dies daher seine gesetzlich Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten. Über die Inkasso-Tochter würden „künstliche Schadenspositionen" geschaffen, die bei einem großen Wohnungsunternehmen unnötig seien.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Amtsgericht die Berufung zu.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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