Leipzig (jur). Das Duale System Deutschland darf bis auf weiteres selbst auch Altpapier einsammeln. Die mit der Pflicht zur Mitnutzung kommunaler Entsorgungssysteme verbundene Entgeltregelung ist zu ungenau und die gesamte Bestimmung daher nichtig, urteilte am Donnerstag, 26. März 2015, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az.: 7 C 17.12).
Hinter dem 1990 gegründeten Dualen System Deutschland (DSD) stehen mehrere Unternehmen, die in ganz Deutschland die Sammlung, den Transport und die Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen organisieren. Bekannt ist das Duale System vor allem durch den „Grünen Punkt“ geworden. Hier zahlen Unternehmen dem DSD eine Lizenzgebühr dafür, dass dieser die mit dem „Grünen Punkt“ versehenen Verkaufsverpackungen entsorgt. Ziel des Systems ist es, dass der Müll letztlich besser wiederverwertet wird.
Im Streitfall hatten der Landkreis Böblingen und ein Unternehmen des Dualen Systems bis Mitte 2008 bei der Entsorgung gebrauchter Verpackungsmaterialien noch miteinander kooperiert. Als das Unternehmen dem Landkreis insbesondere für die Entsorgung von Papier und Karton ein drittel weniger zahlen wollte, kam es zum Streit, zumal der Landkreis eine „blaue Tonne“ für Altpapier einführte und die Verwertung des Papiers damit selbst vermarktet.
Die Kommune meint, dass das Duale System nach der Verpackungsverordnung die „blaue Tonne“ mitnutzen und dafür ein angemessenes Entgelt zahlen müsse. Nach Berechnungen des Landkreises müsse das Duale System monatlich 29.300 Euro zahlen. Einen entsprechenden Vertragsentwurf des Landkreises zur Altpapierentsorgung lehnte das Duale System jedoch ab.
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hatte die Nutzungspflicht der „blauen Tonne“ durch das Duale System zumindest im Grundsatz noch bestätigt (Urteil vom 24. Juli 2012, Az.: 10 S 2554/10; JurAgentur-Meldung vom 2. August 2012).
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil nun aber auf und gab dem DSD recht. Laut Verpackungsverordnung müsse das DSD kommunale Entsorgungssysteme zwar gegen ein „angemessenes Entgelt“ mit nutzen. Es sei aber völlig unklar, wie dieses „angemessene Entgelt“ zu bestimmen ist. Die Vorschrift werde daher den geltenden „Bestimmtheitsanforderungen“ nicht gerecht. Das DSD könne überhaupt nicht abschätzen, wie hoch die Kosten sind. Weil Nutzungspflicht und Entgelt untrennbar verknüpft seien, sei die ganze Regelung nichtig, urteilten die Leipziger Richter.
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