Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 5. Juni 2025 eine entscheidende Klärung zur Grundrente getroffen. Es hat festgestellt, dass freiwillig geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu den sogenannten Grundrentenzeiten zählen, die für den Erhalt eines Zuschlags notwendig sind. Damit wird ein zentrales Prinzip der Grundrente bekräftigt: Die Leistung soll gezielt langjährige Pflichtversicherte mit geringem Einkommen unterstützen.
Der rechtliche Hintergrund der Grundrente
Die Grundrente ist ein staatlicher Zuschlag, der seit dem 1. Januar 2021 nach § 76g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) an Rentner gezahlt wird. Ziel ist, langjährige Beitragszahler mit niedrigem Einkommen zu honorieren, indem ihre Rente aufgestockt wird. Anspruchsberechtigt sind Personen, die mindestens 33 Jahre an sogenannten Grundrentenzeiten vorweisen können. Zu diesen Zeiten zählen vorrangig Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, aber auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege und Wehrdienst. Freiwillige Beiträge waren von Anfang an gesetzlich ausgeschlossen.
Das Urteil des BSG zur Grundrente: Warum freiwillige Beiträge außen vor bleiben
Das BSG (Az.: B 5 R 3/24 R) hat die gesetzliche Regelung nun bestätigt und begründet, warum diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist und nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstößt.
Die Richter des BSG hoben hervor, dass die unterschiedliche Behandlung von freiwilligen und Pflichtbeiträgen logisch ist:
- Verbindlichkeit und Wahlfreiheit: Personen, die pflichtversichert sind, haben keine Wahl bezüglich ihrer Beiträge. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, diese zu leisten. Freiwillig Versicherte hingegen können Höhe und Dauer ihrer Beiträge weitgehend selbst bestimmen.
- Abbildung der Lebensleistung: Die Grundrente soll vor allem die Lebensleistung von Personen honorieren, die ihr Leben lang gearbeitet und Beiträge gezahlt haben. Pflichtbeiträge sind für das Gericht ein verlässlicherer Indikator für diese kontinuierliche Lebensarbeitsleistung als freiwillige Beiträge, die oft unregelmäßig oder in geringer Höhe gezahlt werden können.
- Sozialpolitische Intention: Das Gericht sieht es als rechtmäßig an, dass der Gesetzgeber mit steuerfinanzierten Mitteln eine klar definierte Zielgruppe fördern will, die an das gesetzliche Pflichtsystem gebunden ist.
Auswirkungen auf Selbstständige und andere Betroffene
Das Urteil hat direkte Konsequenzen für viele Menschen, die ihre Altersvorsorge durch freiwillige Beiträge aufbessern wollten:
- Selbstständige: Viele Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind, haben freiwillige Beiträge gezahlt. Diese Zeiten können nun nicht für den Grundrentenzuschlag herangezogen werden.
- Personen mit Lücken: Wer längere Zeit ohne versicherungspflichtige Tätigkeit war und diese Lücken mit freiwilligen Beiträgen füllte, um auf 33 Jahre zu kommen, werden ebenfalls enttäuscht.
Diese Gruppen können daher einzig auf die Zeiten zählen, in denen sie pflichtversichert waren. Allein durch freiwillige Beiträge kann kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag entstehen.
Was dieses Urteil für Sie als Betroffene bedeutet
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von Pflichtbeitragszeiten im deutschen Rentensystem. Wer einen Anspruch auf Grundrente anstrebt, sollte daher darauf achten, möglichst viele Jahre in versicherungspflichtiger Beschäftigung, in der Kindererziehung oder in der Pflege zu verbringen.
Tipp für Ihre Praxis: Prüfen Sie Ihren Versicherungsverlauf sorgfältig. Sollten Sie vermuten, dass Ihnen Pflichtbeitragszeiten fehlen, können Sie diese nachkaufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Kontaktieren Sie am besten die Deutsche Rentenversicherung, um sich über Ihre individuellen Möglichkeiten zu informieren.
Zusammenfassung
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil klargestellt, dass freiwillige Rentenbeiträge nicht zu den für die Grundrente nötigen 33 Jahren gezählt werden. Die Entscheidung stärkt die ursprüngliche Intention des Gesetzes, langjährige Pflichtversicherte mit geringem Einkommen zu unterstützen und die unterschiedliche Behandlung von freiwilligen und Pflichtbeiträgen als sachlich begründet anzusehen. Das Urteil ist ein klares Signal für alle, die ihre Altersvorsorge planen, und betont die zentrale Rolle von Pflichtversicherungszeiten für einen Grundrentenanspruch.
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