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Grundsicherung für Arbeitssuchende ab 1.1.2026 – Rückkehr zu strengeren Regeln

02.11.2025 Sozialrecht

Die Bundesregierung will das Bürgergeld zum 1. Januar 2026 wieder in „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ umbenennen und das Sanktionssystem deutlich verschärfen. Hintergrund ist der Gesetzentwurf vom 17.10.2025, der u.a. härtere Reaktionen bei Arbeitsverweigerung vorsieht. Zugleich bleibt es 2026 bei einer Nullrunde: Die Regelbedarfe werden nicht erhöht, weil die Fortschreibung nach geltendem Recht sogar zu einem geringeren Betrag geführt hätte; der Besitzschutz verhindert das Absenken. Damit steigt der Druck, aber nicht die Leistung.

Leistungsinhalt
Es bleibt beim Grundmodell: Anspruch haben erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab 15 Jahren, die hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§§ 7 ff. SGB II n.F.). Die Leistungen umfassen Regelbedarf, Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die 2025 geltenden Beträge (z.B. 563 € für Alleinstehende) laufen 2026 weiter.

Sanktionen
Kern der Reform ist ein gestuftes Sanktionssystem bis hin zur vollständigen Leistungseinstellung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung. Meldeversäumnisse können wieder spürbar gekürzt werden; nur besonders schutzbedürftige Personen (schwere psychische Erkrankung, nachgewiesene Vermittlungshemmnisse) sollen ausgenommen werden. Für Mandanten ist wichtig: Jede Pflichtverletzung muss einzeln und zeitnah überprüft werden, auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG).

Kommunale Praxisfragen
Unverändert bleiben Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II – hier können Landkreise weiterhin „Angemessenheitsgrenzen“ anwenden. Wer zusätzlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII erhält (z.B. Partner im Haushalt), muss ab 2026 mit parallelen, aber nicht identischen Regelsätzen leben. Für Trennungs- und Unterhaltsfälle heißt das: Jobcenter werden Unterhaltsansprüche weiter vorrangig geltend machen; die Wiederbezeichnung zur „Grundsicherung“ ändert an der vorrangigen Geltendmachung nichts.

Kontakt
Kanzlei Wintzer Rechtsanwälte & Steuerberater, Gartenstr. 52, 99867 Gotha
Tel. 03621 8293834 · kontakt@recht-wintzer.de · www.recht-wintzer.de
Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Katrin Wintzer, Fachanwältin für Sozialrecht
#Sozialrecht #Grundsicherung2026 #SGBII #Fachanwalt

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