Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Güterstandsschaukel: Vermögensschutz und Steueroptimierung

SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)23.06.2025 Erbrecht

Die Güterstandsschaukel stellt ein komplexes, aber effektives Mittel dar, um Vermögensschutz und Steueroptimierung innerhalb der deutschen Rechtsordnung zu kombinieren. In der heutigen Zeit, in der steuerliche Belastungen stark ausgeprägt sind und Vermögenswerte zunehmend gefährdet sind, suchen Paare nach Möglichkeiten, ihr Vermögen zu schützen und gleichzeitig steuerlich zu profitieren. Ein Ansatz hierfür stellt die Güterstandsschaukel dar.

Ehegatten können in Deutschland zwischen verschiedenen Güterständen wählen: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Die Wahl des Güterstands hat nicht nur Auswirkungen auf den Vermögensschutz, sondern auch auf die steuerliche Behandlung im Falle einer Scheidung oder Erbschaft.

Die Güterstandsschaukel ermöglicht es Ehepaaren, durch vertragliche Vereinbarungen ihre Vermögensverhältnisse anzupassen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die individuelle Lebenssituation und die finanziellen Ziele zu legen.

Rechtsgrundlagen des Güterstandes

Die rechtlichen Grundlagen für den Güterstand der Ehegatten sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Die §§ 1363 ff. BGB regeln die verschiedenen Güterstände der Ehe. Während die Zugewinngemeinschaft der Standardgüterstand ist, der von Gesetzes wegen gilt, können Ehegatten durch einen Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen oder vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln.

Ein ordnungsgemäß gestalteter Ehevertrag, der Gütertrennung vorsieht, kann die Verteilung des Vermögens im Falle einer Trennung oder Scheidung im Sinne der Ehegatten regeln und Vermögensschutz bieten – beispielsweise, wenn die Vermögen zu Beginn der Ehe unterschiedlich verteilt waren und sich während der Ehe unterschiedlich entwickeln (Immobilien, Unternehmensbeteiligungen etc.).

Steueroptimierung durch Güterstandsschaukel

Die Güterstandsschaukel ist ein wichtiges und von der Finanzverwaltung anerkanntes Instrument der Steueroptimierung – wenn sie richtig umgesetzt wird. Sie ermöglicht es, Vermögenswerte unter den Ehepartnern umzuverteilen, ohne dass hierdurch Steuern ausgelöst werden. Dies ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die weiteren steuerlichen Befreiungen zwischen Ehepartnern bereits (weitestgehend) ausgeschöpft sind und die Vermögensverhältnisse hoch sind. Die Ehegatten „schaukeln“ dann zunächst in die Gütertrennung um im Anschluss an die Erfüllung des Zugewinnanspruchs wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu "schaukeln".

Die praktische Umsetzung der Güterstandsschaukel sollte von einem Experten begleitet und individuell gestaltet werden, bestenfalls von einem Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht.

 

© Rechtsanwalt Dr. van Lück, Fachanwalt für Steuerrecht und Erbrecht, www.vanLueck-Recht.de

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Vereinbaren Sie hier eine Rechtsberatung zum Artikel-Thema

Kontaktieren Sie hier Fachanwalt Dr. Kolja van Lück

*Pflichtfelder
Weitere Artikel des Autors
Vorschläge der Wirtschaftsweisen: Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)14.11.2025Dr. Kolja van LückErbrecht
Herr Dr. Kolja van Lück

Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ("Wirtschaftsweisen") hat am 12.11.2025 im Jahresgutachten 2025/26 eine Reform der Erbschaft‑ und Schenkungsteuer angeregt. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst: 1. Reformbedarf allgemein Die Wirtschaftsweisen kritisieren eine ungleiche Behandlung unterschiedlicher Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer; insbesondere sehen sie eine deutliche Begünstigung von Betriebs- und Unternehmervermögen. Ziel einer Reform sollte daher sein, alle Vermögensarten gleichmäßiger, orientiert am Leistungsfähigkeitsprinzip zu besteuern.  Die Wirtschaftsweisen betonen gleichzeitig die erforderliche Berücksichtigung von Liquiditäts- und Fortführungsprobleme bei...

weiter lesen weiter lesen

Pflichtteil - Rechte und Pflichten für Erben
SternSternSternSternStern
(2 Bewertungen)19.09.2025Dr. Kolja van LückErbrecht
Herr Dr. Kolja van Lück

Wer als naher Angehöriger vom Erbe ausgeschlossen ist, hat einen Rechtsanspruch auf den Pflichtteil. Die gesetzliche Regelung aus dem BGB sorgt dafür, dass nahe Angehörige, meist Kinder oder Ehepartner, einen Mindestanteil am Nachlass erhalten, unabhängig von den testamentarischen Verfügungen des Erblassers. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich Kinder, Ehepartner und ggf. auch Eltern des Erblassers. Der Anspruch entsteht infolge der Abweichung des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge, meist durch Testament oder Erbvertrag. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Beispiel: Die Erblasserin ist verwitwet und hat zwei Kinder. Eines davon hat es als Alleinerbin eingesetzt, das andere Kind ist „enterbt“. Der Nachlass beträgt...

weiter lesen weiter lesen
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Vermögensschutz und Nachlassplanung: Leitfaden für Unternehmer
04.03.2026Redaktion fachanwalt.deErbrecht
Vermögensschutz und Nachlassplanung: Leitfaden für Unternehmer

Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, steht irgendwann vor einer entscheidenden Frage: Wie lässt sich das geschaffene Vermögen langfristig bewahren? Der Vermögensschutz für Unternehmer gehört zu den komplexesten Aufgaben an der Schnittstelle von Wirtschafts-, Steuer- und Zivilrecht. Gleichzeitig wird er oft vernachlässigt – sei es aus Zeitmangel, sei es, weil das operative Tagesgeschäft alle Aufmerksamkeit bindet. Dabei zeigt die Praxis im Jahr 2026, dass fehlende Vorsorge im Erbfall oder bei Haftungsansprüchen existenzbedrohende Folgen haben kann. Dieser Leitfaden richtet sich an Selbstständige, Gesellschafter und Geschäftsführer, die ihr Betriebs- und Privatvermögen systematisch absichern möchten. Er beleuchtet die wesentlichen Risiken, stellt bewährte Schutzstrategien vor und zeigt, wie eine durchdachte...

weiter lesen weiter lesen

BGH erlaubt Erbschaft an Arzt trotz Berufsrechtsverstoß
10.07.2025Redaktion fachanwalt.deErbrecht
BGH erlaubt Erbschaft an Arzt trotz Berufsrechtsverstoß

Der Bundesgerichtshof (Az. IV ZR 93/24 ) entschied am 2. Juli 2025, dass ein testamentarisch verfügtes Vermächtnis zugunsten eines behandelnden Arztes wirksam bleiben kann – selbst wenn es gegen berufsrechtliche Vorschriften der Ärztekammer verstößt. Hausarzt sollte Grundstück als Gegenleistung erhalten Im Mittelpunkt des Falls stand ein 2016 abgeschlossener notarieller Vertrag zwischen einem Patienten, seinem Hausarzt, einer Pflegekraft und deren Tochter. Der Arzt verpflichtete sich darin, den Patienten medizinisch zu betreuen, Hausbesuche durchzuführen und telefonisch erreichbar zu sein. Im Gegenzug sollte er nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erhalten. Im selben Jahr wurde zusätzlich ein Testament errichtet, das der Pflegekraft das übrige Vermögen des Erblassers zusprach. Nach dem Tod des...

weiter lesen weiter lesen
OLG Frankfurt: Zerrissenes Testament bleibt ohne Einfluss auf Erbfolge
SternSternSternSternStern
(1 Bewertung)04.06.2025Redaktion fachanwalt.deErbrecht
OLG Frankfurt: Zerrissenes Testament bleibt ohne Einfluss auf Erbfolge

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 21 W 26/25 ) entschied: Ein zerrissenes Testament im Schließfach ändert die gesetzliche Erbfolge nicht. Zerrissenes Testament im Schließfach entdeckt Der Erblasser war in letzter Ehe kinderlos mit der Beteiligten zu 2) verheiratet. Nach seinem Tod beantragte diese einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge. Das Nachlassgericht stellte einen Erbschein aus, der die Ehefrau sowie die Mutter des Erblassers als Erben auswies. Zwei Monate später öffneten die Beteiligte zu 2) und ein Vertreter der Mutter das Schließfach des Erblassers. Dort fanden sie ein handschriftliches Testament, das den Beteiligten zu 1) begünstigte, jedoch längs in der Mitte zerrissen war. Der Beteiligte zu 1) stellte daraufhin Antrag auf Einziehung des bereits erteilten Erbscheins,...

weiter lesen weiter lesen

LG Frankenthal: Irrtum über Nachlassschulden berechtigt zur Erbanfechtung
08.04.2025Redaktion fachanwalt.deErbrecht
LG Frankenthal: Irrtum über Nachlassschulden berechtigt zur Erbanfechtung

Das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 189/24 ) entschied, dass ein Erbe seine Annahme anfechten kann, wenn er sich über die Überschuldung des Nachlasses irrt. Testamentarischer Erbe soll Beerdigungskosten zahlen Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn war vor dem Tod abgebrochen. Nach dem Ableben übernahm die Ehefrau des Verstorbenen, also die Witwe, die Beerdigungskosten in Höhe von rund 7.500 Euro. Anschließend verlangte sie Ersatz vom Sohn, da dieser das Erbe nicht fristgerecht ausgeschlagen hatte. Der Sohn erklärte daraufhin die Anfechtung der Erbschaftsannahme.  Er gab an, nicht gewusst zu haben, dass durch die Bestattungskosten der Nachlass überschuldet sei und diese Schulden zu den...

weiter lesen weiter lesen

Icon Über den Autor

Dr. Kolja van Lück Premium
5,0 SternSternSternSternStern (19) Info Icon
Dr. Kolja van Lück
Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Adresse Icon
Niederkasseler Str. 63c
40547 Düsseldorf


Honorar/Leistung
SternSternSternSternStern (5)
Verständlichkeit
SternSternSternSternStern (5)
Erreichbarkeit
SternSternSternSternStern (5)
Freundlichkeit
SternSternSternSternStern (5)

Zum ProfilPfeil Icon Nachricht
Veröffentlicht von:
SternSternSternSternStern (19 Bewertungen)