Wenn ein Gebrauchtwagen nach dem Kauf kaputt geht und repariert werden muss, soll die Gebrauchtwagengarantie den Autokäufer absichern, indem sie die anfallenden Reparaturkosten abdeckt. Doch in der Realität steht dem Fahrzeugeigentümer möglicherweise eine böse Überraschung ins Haus. So geschehen in einem Fall, über den die WDR Servicezeit kürzlich berichtete.
Gerade mal drei Wochen nach dem Kauf hatte ein Käufer schon massive Probleme mit seinem Gebrauchtwagen. Die Nockenwelle brach und verursachte einen kapitalen Motorschaden. Es musste also ein Ersatzmotor her. Die Kosten für die Reparatur betrugen ca. 4.000 Euro. Für den Eigentümer kein Problem, verfügte er doch über eine noch gültige Gebrauchtwagengarantie. Diese hatte er vom Vorbesitzer des Wagens übernommen, der sie beim Kauf des Wagens im Autohaus abgeschlossen hatte. Doch das Autohaus verweigerte die Kostenübernahme. Schließlich sei die Garantie an die Person gekoppelt, nicht an das Fahrzeug.
Schadenverursacher: bekanntes Problem bei diesem Fahrzeugmodell
Für genau dieses Fahrzeugmodell wurde zwischenzeitlich seitens des Fahrzeugherstellers eine Rückrufaktion gestartet, denn bei dem Problem, das den Schaden verursacht hatte, handelte es sich keineswegs um einen Einzelfall. Auf die Frage, ob der Hersteller dementsprechend die Kosten für die Reparatur übernehmen würde, erhielt der Fahrzeugeigentümer aber keine Antwort. Für die Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hatte, gab es keinerlei Zweifel: Der Schaden war eindeutig der Rückrufaktion zuzuordnen, schließlich handelte es sich beim Verursacher des Schadens um einen konstruktionsbedingten Fehler.
Bzgl. der Gebrauchtwagengarantie „Audi CarLife Plus“ forschte die Servicezeit-Redaktion weiter nach und stellte fest, dass diese auch in anderen Autohäusern angeboten wurde. Bei einem dieser Autohäuser erkundigte man sich näher zu dem Versicherungsprodukt. Die eindeutige Antwort: Die Garantie sei definitiv an den PKW gebunden, nicht an die Person.
Die Redaktion erkundigte sich bei dem ursprünglichen Anbieter der Garantie – Volkswagen. Der Konzern gab an, dass dieses Versicherungsprodukt schon seit dem Jahr 2010 nicht mehr verkauft würde. Das heißt, dass es die Versicherung zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs gar nicht mehr gab. Sie musste also vom Autohändler kreiert worden sein. Doch dieser äußerte sich dazu nicht, auch nicht auf wiederholte Nachfragen. Nur vom Anwalt des Autohauses gab es Nachricht: Man wolle nicht mit dem Fernsehteam reden.
Bleibt der Eigentümer nun auf den Kosten sitzen?
Das Fernsehteam bittet Guido Lenné, die Garantiebedingungen einmal genau zu prüfen. Die Schlussfolgerung des Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht: Die Garantie ist an das Auto gebunden, nicht an die Person. Da VW die Garantie schon lange nicht mehr anbietet, das Autohaus aber ein solches Produkt unter dem ursprünglichen Namen verkauft, vermutet Lenné Etikettenschwindel seitens des Autohauses. Aber was heißt das nun für den Fahrzeugbesitzer? Wer haftet für den Schaden: das Autohaus aufgrund der Garantie oder der Hersteller aufgrund der Rückrufaktion? Im Zweifelsfall beide, so der Leverkusener Anwalt. Sein Tipp: „Wir würden unseren Mandanten hier raten, den Hersteller und den Händler als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.“
Welchen Rat Guido Lenné Betroffenen sonst noch gibt und wie der Fall schließlich ausgegangen ist, erfahren Sie hier im WDR-Beitrag. Grundsätzlich gilt für Autokäufer, die Garantiebedingungen vorab genau zu prüfen bzw. von einem Anwalt prüfen zu lassen. Hier steht Guido Lenné seinen Mandanten gerne zur Seite, wie auch im Ernstfall, wenn die Garantie angeblich nicht greifen soll. Als Betroffener können Sie sich unverbindlich im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs beraten lassen.