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Gutschein Gültigkeit – Diese Regelungen, Beispiele und Tipps sollten Sie beachten

20.11.2023
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Zuletzt bearbeitet am: 23.11.2023

Gutscheine ermöglichen den Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen und sind heutzutage in allen Bereichen erhältlich – ob Lebensmittelgeschäft, Bekleidungsladen oder andere Geschäfte. Sie sind in vielen Bereichen Geschenke-Klassiker geworden. Dabei bieten die Anbieter ihre Gutscheine in der Regel zu den unterschiedlichsten Konditionen an. Ob es eine rechtlich festgelegte Gutschein-Gültigkeit gibt und welche anderen Bedingungen Sie kennen sollten, erfahren Sie im Folgenden.

BGB: Wie lange sind Gutscheine gültig?

Gutscheine sind grundsätzlich nicht unbegrenzt gültig – in der Regel aber drei Jahre lang. Dies ergibt sich aus den §§ 195 und § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dort ist die allgemeine zivilrechtliche Verjährungsfrist festgelegt. Gutscheine fallen unter diese Regelung, da mit ihrem Erwerb beim Händler oder Dienstleister ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde. 

Die Frist beginnt jeweils am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

Ein Beispiel: Wird der Vertrag im September 2023 geschlossen, beginnt die Frist erst ab dem Ende des Jahres 2023.

Die allgemeine zivilrechtliche Frist gilt immer dann, wenn keine abweichende Befristung vereinbar wurde. Das bedeutet: Wurde ein Gutschein ohne Verjährungsfrist erstellt, gilt grundsätzlich die dreijährige Gültigkeit.

Dies gilt grundsätzlich nur für Gutscheine, die durch einen Kaufvertrag erworben wurden. Sogenannte Coupons oder andere Online-Gratis-Gutscheine, die manche Händler kostenfrei anbieten, sind davon nicht betroffen. Wer beispielsweise einen kostenlosen Coupon auf der Verpackung einer Süßigkeit findet, muss unter Umständen eine kurze Mindestdauer von wenigen Wochen akzeptieren.

Gutschein mit oder ohne Datum

Haben Gutscheine kein Ablaufdatum markiert, sollte ihre Gültigkeit drei Jahre betragen. In vielen Fällen wird der Gutschein jedoch auf eine bestimmte Dauer begrenzt. Dies ist ausnahmsweise auch abweichend der dreijährigen Frist möglich. Längere Fristen sind verbraucherfreundlich und daher grundsätzlich kein Problem.

Kürzere Fristen dürfen dann angegeben werden, wenn ein besonderer rechtfertigender Anlass besteht. Dies ist häufig bei Dienstleistungen der Fall, die mit verstreichender Zeit an Wert verlieren könnten. Allerdings gibt es keine festgelegten Regelungen zu einer abweichenden Mindestdauer und in welchen Branchen sie greifen dürfte.

Beispiel: Gutschein Gültigkeit 1 Jahr zulässig?

Eine Massage oder eine Stadtrundfahrt könnten beispielsweise zwei Jahre nach Gutschein-Erwerb aufgrund der politischen und finanziellen Entwicklungen eines Landes einen anderen Wert inne haben. Vor allem Lohnkosten, aber auch sonstige Kosten ändern sich in manchen Branchen häufig. 

Der Dienstleister würde dann an Gewinn verlieren, wenn er den Gutschein immer noch annehmen würde. In einigen gerichtlichen Entscheidungen wurden Ablaufzeiten von einem oder zwei Jahren bereits akzeptiert. Theatergutscheine können unter Umständen nur für die aktuelle Spielzeit gültig sein. Wichtig ist, dass die Gültigkeitsdauer vom Anbieter klar angegeben wird.

Anders sieht dies bei reinen Geldbeträgen aus oder im Handel. So hat das Oberlandesgericht München bereits in zwei Fällen entschieden, dass Gutscheine eines Online-Händlers nicht schon nach einem Jahr ablaufen dürfen (vgl. AZ 29 U 3193/07 und AZ 29 U 4761/10). Ein Buchgutschein oder ein Amazon-Gutschein über einen bestimmten Geldbetrag dürfen beispielsweise nicht schon nach einem Jahr verfallen.

Fachanwalt.de-Tipp: Da es keine umfassenden und branchenübergreifenden Regelungen und Mindestgültigkeiten gibt, kann es im Einzelfall kompliziert werden. Ein Anwalt, der sich im Zivilrecht auskennt, kann dabei helfen, den Einzelfall zu beleuchten und rechtssichere Beratung über die Chancen eines Kunden geben.

Das sollten Sie noch beachten, wenn Sie Gutscheine kaufen bzw. einlösen wollen

Neben der Gültigkeit gibt es weitere Details, die beim Erwerb von Gutscheinen beachtet werden sollten. Dazu zählen vor allem Regelungen zur Übertragbarkeit und Auszahlung von Bargeld.

Muss man einen Gutschein immer auf einmal einlösen?

Grundsätzlich müssen Gutscheine nicht auf einmal eingelöst werden. Es gibt keine schriftlichen Regelungen in diesem Bereich. In der Regel wird ein Anbieter jedoch kaum triftige Gründe vorweisen können, die einen rein einmaligen Gutscheinnutzen rechtfertigen würden. 

Da ohne Rechtfertigungsgründe der Kunde durch das Verbot, den Gutschein in Teilen einzulösen, unangemessen benachteiligt sein könnte, wird normalerweise die Möglichkeit bestehen müssen, den Restbetrag beim nächsten Einkauf zu verwenden. Der Händler kann den Restbetrag auf dem Gutschein oder auf einem gesonderten Bon vermerken.

Ist ein Gutschein übertragbar?

Auch wenn auf vielen Gutscheinen der Name des Begünstigten steht – in der Regel ist eine Übertragung kein Problem. Das liegt vor allem daran, dass es für den Händler oder Dienstleister keinen Unterschied machen dürfte, wer den Nutzen des Gutscheins erhält.

Ein Beispiel: Max Mustermann hat einen Gutschein über 50 Euro für einen Buchladen erhalten. Da er selbst gar nicht gerne liest, gibt er den Gutschein an seine Tochter weiter. Diese kann ihn ohne Probleme einlösen, da es für den Händler keinen Unterschied macht, ob Max die Bücher selbst liest oder seine Tochter.

Ausnahmen können bestehen, wenn der Inhalt des Gutscheins sehr wohl an die Person geknüpft ist: Beispielsweise, weil Räumlichkeiten zum Errichten einer persönlichen Feier vermietet werden.

Wie sieht es aus mit einer Auszahlung?

In der Regel haben Kunden keinen Anspruch auf eine Barauszahlung des Gutscheins. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn der Gutschein für ein ganz bestimmtes Produkt ausgestellt wurde, das nicht mehr erhältlich ist. In dem Fall würde der Händler ungerechtfertigt bereichert werden, wenn er dem Kunden die Auszahlung nicht ermöglichte.

Kann man einen Gutschein verlängern?

Manche Händler bieten aus Kulanz eine Verlängerung des Gutscheins an. Dies ist in der Regel im letzten Gültigkeitsjahr möglich. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Verlängerung haben Kunden allerdings nicht.

Kann man noch etwas machen, wenn der Gutschein abgelaufen ist?

Ist ein Gutschein mit einer Frist, die weniger als drei Jahre beträgt, abgelaufen, besteht unter Umständen ein Herausgabeanspruch gemäß § 812 BGB

Der Händler darf in dem Fall allerdings bis zu 20 % des Gutscheinbetrags einbehalten. Sind bereits drei oder mehr Jahre abgelaufen, muss der Kunde jedoch auf die Kulanz des Händlers hoffen. Ein Anspruch besteht weder auf Verlängerung noch auf Auszahlung des (Rest-) Betrags.

Was tun bei Insolvenz oder Schließung?

Gerät ein Unternehmen in Insolvenz, darf es keine Gutscheine mehr annehmen. Gutscheininhaber haben dann die Möglichkeit, eine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens anzumelden. Dafür fallen allerdings Gerichtsgebühren an.

Steht das Unternehmen vor einer Schließung, die mit keiner Insolvenz einhergeht, besteht nach Schließung ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrags – allerdings nur sofern der Gutschein noch nicht abgelaufen ist. 

Schließt ein Unternehmen wiederum nicht, wird aber von einem neuen Inhaber übernommen, so verliert der Gutschein in der Regel nicht an Gültigkeit. In dem Fall darf davon ausgegangen werden, dass der neue Inhaber das Geschäft mit allen Forderungen und Schulden übernommen hat und somit auch den Gutschein einlösen muss.

 

Autor: Fachanwalt.de-Redaktion

Symbolgrafik: © Alexander Limbach - stock.adobe.com

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