Jetzt mit einem Premiumeintrag mehr Mandate generieren & 1 Monat kostenlos testenPfeil rechtsPremiumeintrag jetzt kostenlos testenPfeil rechts

Professorin verliert Kündigungsschutzklage vor LAG Köln

Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 10 SLa 289/24) hat mit Urteil vom 16. Mai 2025 die Berufung einer Bonner Universitätsprofessorin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zurückgewiesen. Damit ist die Kündigung durch die Universität zum 31. März 2023 rechtswirksam und sozial gerechtfertigt.

Universität kündigt Professorin wegen Plagiatsvorwürfen

Die Klägerin war an der Universität Bonn als Professorin beschäftigt und hatte sich im Rahmen des Berufungsverfahrens auf ihre Position mit wissenschaftlichen Publikationen beworben. Im Zuge einer internen Überprüfung stellte sich heraus, dass eine der von ihr eingereichten Arbeiten erhebliche Textübernahmen aus anderen Veröffentlichungen enthielt, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren. Die Universität wertete dies als Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit und kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2023.

Die Professorin wehrte sich gegen die Kündigung und machte vor dem Arbeitsgericht Bonn geltend, sie habe ihre Publikationen lediglich der Berufungskommission zur Bewertung überlassen. Etwaige Unregelmäßigkeiten in der Zitierweise seien nicht bewusst erfolgt. Zudem sei eine Abmahnung erforderlich gewesen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden könne.

Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.

Gericht: Plagiate verletzen Kern wissenschaftlicher Integrität

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Nach Auffassung der 10. Kammer habe die Klägerin im Bewerbungsverfahren die Pflicht gehabt, nur solche Arbeiten vorzulegen, die den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Durch die Einreichung einer plagiierten Publikation habe sie diese Pflicht verletzt und damit das Vertrauen in ihre wissenschaftliche Redlichkeit erschüttert.

Nach Überzeugung des Gerichts habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihre Arbeit nicht den Anforderungen wissenschaftlicher Integrität genügte. Der Einwand, sie habe die Texte lediglich zur Beurteilung eingereicht, ändere daran nichts.

Wer wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen einer Bewerbung vorlegt, erkläre damit konkludent, dass diese nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellt wurden. Das Gericht betonte, dass die Einhaltung wissenschaftlicher Standards eine zentrale Voraussetzung für das Amt einer Hochschullehrerin sei. Die Pflichtverletzung berühre das Fundament wissenschaftlicher Glaubwürdigkeit und rechtfertige daher die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.

In der Interessenabwägung überwog das Interesse der Universität am Schutz ihrer Reputation und der Integrität der Wissenschaft gegenüber dem geringen Bestandsschutz der Klägerin aufgrund ihrer kurzen Beschäftigungsdauer.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Tipp: Für Beschäftigte im Hochschulbereich gilt: Wissenschaftliche Redlichkeit ist nicht nur ethische Verpflichtung, sondern rechtliche Pflicht. Bei Bewerbungen oder Berufungsverfahren sollten eingereichte Arbeiten gründlich auf korrekte Quellenangaben geprüft werden. Auch unbeabsichtigte Plagiate können schwerwiegende Konsequenzen haben. Hochschulen wiederum sollten klare Prüfverfahren und Richtlinien zur Sicherstellung wissenschaftlicher Integrität implementieren, um Transparenz und Fairness im Auswahlprozess zu gewährleisten.

Symbolgrafik:© Stockfotos-MG - stock.adobe.com

Diesen Artikel bewerten:
Diesen Artikel teilen: Linkedin Xing X
Whatsapp
Facebook
Fragen? Jetzt Fachanwalt.de-KI kostenlos fragen

Ihr Chatverlauf

Schildern Sie Ihr Problem ausführlich und erhalten innerhalb von Sekunden eine kostenlose KI-Ersteinschätzung:

Mit Nutzung unseres KI-Features akzeptieren Sie unsere Nutzungsbedingungen.

SofortantwortSofortantwort 24/7
NachfragemöglichkeitNachfragemöglichkeit
Kostenlos!Kostenlos!
Antwort erhalten Pfeil nach rechts
Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
OLG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen Kontrollpflichtverstoß
15.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
OLG Frankfurt: Fristlose Kündigung wegen Kontrollpflichtverstoß

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 5 U 15/24 ) entschied, dass ein Geschäftsführer wegen mangelhafter Kontrolle rechtswidriger Vorteilsgewährungen an Betriebsratsmitglieder wirksam fristlos gekündigt werden durfte. Streit um Tantieme und Vergütungsansprüche Die Beklagte betreibt den öffentlichen Personennahverkehr in Wiesbaden. Der Kläger war seit 2014 als Geschäftsführer tätig und zuletzt unter anderem im Bereich Personal eingebunden. Im Herbst 2021 erhielt die Stadt Wiesbaden mehrere anonyme Meldungen, die mögliche Pflichtverletzungen innerhalb der Unternehmensführung betrafen. Daraufhin leitete die Beklagte eine umfassende Aufklärung ein und beauftragte eine externe Kanzlei mit der Untersuchung. Auf Grundlage eines Zwischenberichts vom Ende Februar 2022 sprach die Beklagte Anfang März...

weiter lesen weiter lesen

LAG Düsseldorf: Ordentliche Kündigung nach Schichtstreit unwirksam
12.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Düsseldorf: Ordentliche Kündigung nach Schichtstreit unwirksam

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 699/24 ) hat entschieden, dass eine Kündigung wegen in der Nachtschicht geäußerter, derb formulierter Kritik an der Schichtführung unwirksam ist, weil die Äußerung nicht als gravierende persönliche Beleidigung zu bewerten war. Konflikt in der Nachtschicht und türkische Aussage Der Kläger war seit 2020 bei der Beklagten beschäftigt, die als Teil einer Handelsgruppe ein Verteilzentrum betreibt, und arbeitete zuletzt als „Sortation Associate“ in einer festen Dauernachtschicht. Mit Schreiben vom 09.04.2024 erhielt er von der Arbeitgeberin zwei Abmahnungen: Eine wegen des Vorwurfs, seinen Arbeitsplatz eigenmächtig verlassen zu haben, sowie eine weitere wegen angeblicher Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten. Diese Maßnahmen bildeten den Hintergrund für die...

weiter lesen weiter lesen
Fristlose Kündigung wegen Falschaussage gegen den Arbeitgeber rechtens
11.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
Fristlose Kündigung wegen Falschaussage gegen den Arbeitgeber rechtens

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) hat in seiner Entscheidung vom 13. August 2025 ( Az. 2 SLa 735/24 ) klargestellt, dass die bewusste Abgabe wahrheitswidriger Aussagen in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Diese Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung bei einer Falschaussage vor Gericht (Prozessbetrug) und betont die hohen Anforderungen an die beiderseitige Treuepflicht. Falschaussage gegen den Arbeitgeber vor Gericht: Rechtliche Grundlagen Das deutsche Arbeitsrecht basiert auf einem besonderen Vertrauensverhältnis , das sich aus der Treuepflicht ergibt (§ 241 Abs. 2 BGB). Diese Pflicht bindet beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen . Wird diese Pflicht in einem Maße verletzt, das die Fortsetzung des...

weiter lesen weiter lesen

LAG Düsseldorf stärkt Anspruch auf Lohnfortzahlung
09.12.2025Redaktion fachanwalt.deArbeitsrecht
LAG Düsseldorf stärkt Anspruch auf Lohnfortzahlung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 138/25 ) hat einem Elektroniker Entgeltfortzahlung zugesprochen, der wegen starker Spannungskopfschmerzen im Zusammenhang mit einem Konflikt am Arbeitsplatz arbeitsunfähig geschrieben war. Kündigung, Konflikt und Krankmeldung Der Kläger war bei einem Serviceunternehmen eines Verkehrsbetriebs als Elektroniker beschäftigt. Mit Schreiben vom 15.03.2024 erklärte er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.04.2024. Die Personalabteilung wies ihn darauf hin, dass tarifvertraglich eine Kündigungsfrist von zwei Monaten gelte und das Arbeitsverhältnis deshalb erst zum 31.05.2024 enden könne. Darauf reagierte der Kläger verärgert, beschwerte sich bei seinem Vorgesetzten und kündigte an, gleichwohl zum 30.04.2024 nicht mehr arbeiten zu wollen. Tatsächlich...

weiter lesen weiter lesen

Rechtsanwalt gesucht?
Sie haben Fragen?