Das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 10 SLa 289/24) hat mit Urteil vom 16. Mai 2025 die Berufung einer Bonner Universitätsprofessorin gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn zurückgewiesen. Damit ist die Kündigung durch die Universität zum 31. März 2023 rechtswirksam und sozial gerechtfertigt.
Universität kündigt Professorin wegen Plagiatsvorwürfen
Die Klägerin war an der Universität Bonn als Professorin beschäftigt und hatte sich im Rahmen des Berufungsverfahrens auf ihre Position mit wissenschaftlichen Publikationen beworben. Im Zuge einer internen Überprüfung stellte sich heraus, dass eine der von ihr eingereichten Arbeiten erhebliche Textübernahmen aus anderen Veröffentlichungen enthielt, die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet waren. Die Universität wertete dies als Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlicher Redlichkeit und kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. März 2023.
Die Professorin wehrte sich gegen die Kündigung und machte vor dem Arbeitsgericht Bonn geltend, sie habe ihre Publikationen lediglich der Berufungskommission zur Bewertung überlassen. Etwaige Unregelmäßigkeiten in der Zitierweise seien nicht bewusst erfolgt. Zudem sei eine Abmahnung erforderlich gewesen, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden könne.
Das Arbeitsgericht Bonn wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln ein.
Gericht: Plagiate verletzen Kern wissenschaftlicher Integrität
Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Nach Auffassung der 10. Kammer habe die Klägerin im Bewerbungsverfahren die Pflicht gehabt, nur solche Arbeiten vorzulegen, die den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entsprechen. Durch die Einreichung einer plagiierten Publikation habe sie diese Pflicht verletzt und damit das Vertrauen in ihre wissenschaftliche Redlichkeit erschüttert.
Nach Überzeugung des Gerichts habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass ihre Arbeit nicht den Anforderungen wissenschaftlicher Integrität genügte. Der Einwand, sie habe die Texte lediglich zur Beurteilung eingereicht, ändere daran nichts.
Wer wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen einer Bewerbung vorlegt, erkläre damit konkludent, dass diese nach wissenschaftlichen Maßstäben erstellt wurden. Das Gericht betonte, dass die Einhaltung wissenschaftlicher Standards eine zentrale Voraussetzung für das Amt einer Hochschullehrerin sei. Die Pflichtverletzung berühre das Fundament wissenschaftlicher Glaubwürdigkeit und rechtfertige daher die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung.
In der Interessenabwägung überwog das Interesse der Universität am Schutz ihrer Reputation und der Integrität der Wissenschaft gegenüber dem geringen Bestandsschutz der Klägerin aufgrund ihrer kurzen Beschäftigungsdauer.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Tipp: Für Beschäftigte im Hochschulbereich gilt: Wissenschaftliche Redlichkeit ist nicht nur ethische Verpflichtung, sondern rechtliche Pflicht. Bei Bewerbungen oder Berufungsverfahren sollten eingereichte Arbeiten gründlich auf korrekte Quellenangaben geprüft werden. Auch unbeabsichtigte Plagiate können schwerwiegende Konsequenzen haben. Hochschulen wiederum sollten klare Prüfverfahren und Richtlinien zur Sicherstellung wissenschaftlicher Integrität implementieren, um Transparenz und Fairness im Auswahlprozess zu gewährleisten.
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