Ab und an kommt es vor, dass ein Anspruchsberechtigter die ihm zustehende Betriebsrente nicht einfordert – z. B. wenn er im Laufe seines Arbeitslebens häufiger den Arbeitgeber gewechselt hat. Was aber passiert im Todesfall? Gehen die nicht eingeforderten Ansprüche dann auf die Erben über? Tatsächlich stehen die Chancen in einem solchen Fall gar nicht schlecht, wie ein Vergleich am Arbeitsgericht Hannover aus dem Jahr 2020 zeigte. In dem vorliegenden Fall erhielt eine Erbengemeinschaft die volle geforderte Summe von der Kasse, abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Erblasser hat Betriebsrente nie eingefordert
Der betreffende Erblasser war über einige Jahre bei einem großen Computerhersteller angestellt gewesen, wo ihm in den 1970er Jahren eine nicht unerhebliche Betriebsrente durch die Unterstützungskasse zugesichert wurde. Als er 1994 den Arbeitgeber wechselte, betrug sein Rentenanspruch aus der Betriebsrente 21.475,02 DM pro Jahr (also rund 10.980 Euro). Doch die erworbenen Rentenansprüche hat er bei Rentenantritt nie eingefordert.
Der Mann verstarb im Jahr 2018. Seine Erben fanden schließlich die Unterlagen zur Betriebsrente der Unterstützungskasse. Als ihre Nachforschungen ergaben, dass der Verstorbene seine Rentenansprüche aus der Betriebsrente nie geltend gemacht hatte, versuchten sie nun ihrerseits, das Geld einzufordern. Die Kasse lehnte das jedoch ab.
Erben erhalten im Vergleich die volle Summe
Letztendlich ging der Fall vor das Arbeitsgericht Hannover (Az. 9 CA 276/18). Der Rechtsstreit wurde 2020 schließlich mit einem Vergleich beigelegt. Die Erben erhielten von der Kasse den vollen vor Gericht geforderten Betrag. Da die Verjährungsfristen nur teilweise abgelaufen waren, konnte die Betriebsrente für einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren geltend gemacht werden. So wurde der Erbengemeinschaft die komplette Summe von 32.940 Euro (abzgl. Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) ausgezahlt.
Zwar endete das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hannover nicht mit einem Urteil, doch der Vergleich kommt einem Sieg für die Erben gleich. Zu dem Vergleich kam es in erster Linie deshalb, weil ein richterlicher Hinweis klarstellte, dass damit zu rechnen sei, dass das Urteil in dem Gerichtsverfahren zu Gunsten der Erbengemeinschaft ausfallen würde. So ist auch die Höhe der Vergleichssumme zu interpretieren, die exakt dem von den Erben geforderten Betrag entspricht.
Mit einem Urteil zugunsten der Erben wäre also, gemäß dem richterlichem Hinweis, zu rechnen gewesen. Grundlage dafür ist Paragraph 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser ordnet die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall. Demzufolge geht das Vermögen eines Erblassers mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben über, die folglich in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten.
Wer sich im Rahmen eines Erbfalles in einer vergleichbaren Situation wiederfindet, dem steht die Anwaltskanzlei Lenné gerne beratend zur Seite. Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen diese für Sie durch. Lassen Sie sich gerne in einem kostenlosen Erstgespräch von uns beraten.