Münster (jur). Hängebauchschweine sind keine „Kleintiere“ und haben damit nichts in einem Wohngebiet zu suchen. Ob der Schweineduft das Geruchsempfinden der Nachbarn beeinträchtigt, ist dabei unerheblich, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster mit Beschluss vom Mittwoch, 2. November 2022 (Az.: 10 B 1092/22).
Im konkreten Fall hielt eine Grundstückseigentümerin in ihrem Garten in Recklinghausen zwei Hängebauchschweine. Die Nachbarn waren über deren tierische Ausdünstungen nicht erfreut.
Die Stadt Recklinghausen verbot daraufhin wegen der Geruchsbelästigung die Haltung der Hängebauchschweine. Die Schweineliebhaberin wollte dies im Eilverfahren wieder kippen.
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bestätigte jedoch die Entscheidung der Stadt. Das Grundstück der Halterin liege in einem Wohngebiet. Dort sei, neben Hunden und Katzen, nur eine Kleintierhaltung erlaubt. Die Tierhaltung müsse „üblich und ungefährlich“ sein und dürfe „den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung“ nicht übersteigen. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine seien aber keine Kleintiere. Es komme zu einer im Wohngebiet nicht üblichen „Geräusch- und Geruchsbelästigung.
Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das OVG ab. Ein Hängebauchschwein sei kein Kleintier. Nur diese seien aber in einem Wohngebiet zulässig. Ob es tatsächlich zu einer Geruchsbelästigung komme, sei letztlich unerheblich. Die Antragstellerin habe zudem genügend Zeit gehabt, sich um eine andere Schweineunterkunft zu kümmern.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock