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Härtegrund zur Abwehr von Eigenbedarf

Der Mieter, der sich auf einen Härtegrund zur Abwehr einer Eigenbedarfskündigungnach § 574 BGB beruft, muss seine behauptete Krankheit oder Behinderung durch ein fachärztliches Attest substantiiert darlegen. Der bloße Verweis auf einen Behindertenausweis genügt ohne konkrete weitere Anhaltspunkte nicht. So hat das Amtsgericht Flensburg in Übereinstimmung auch mit der höhergerichtlichen Rechtsprechung der Landgerichte (z.B. LG Flensburg, LG Kiel, LG Lübeck, LG Itzehoe und der Oberlandesgerichte (z.B. OLG Schleswig, HansOLG) zum Wohnraummietrecht entschieden. 

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