München. Der Steuerpflichtige muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass die zu Hause durchgeführten beruflichen Tätigkeiten auch am Küchentisch durchgeführt werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat in seinem am Donnerstag, 24. März, verkündeten Urteil entschieden, dass es für die steuermindernd geltend gemachten Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers ausreichend ist, wenn der Raum „nahezu ausschließlich“ beruflich genutzt wird (Az.: VI R 46/17). Es komme nicht auf die Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers oder die Möglichkeit an, auch am Küchentisch oder im Esszimmer die Arbeit erledigen zu können.
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu Hause können nach dem Einkommensteuergesetz von bis zu 1.250 Euro pro Jahr als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Danach muss der Raum „nahezu ausschließlich“ beruflich genutzt werden. Innerhalb des Unternehmens darf für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen.
Im streitigen Fall verlangte eine Flugbegleiterin 1.250 Euro Steuerabzug für ihr 13,5 Quadratmeter großes Arbeitszimmer zu Hause. Bevor sie als Flugbegleiterin arbeiten kann, müsse sie sich auf ihren bevorstehenden Flug vorbereiten. Dazu gehöre zum Beispiel das Einwählen in das Informationssystem des Arbeitgebers, das Abrufen der Dienstpläne, das Informieren über Sicherheitsvorkehrungen und Zollbestimmungen oder Flugpassagiere, die einer besonderen Betreuung bedürfen.
Vom Finanzamt wurde dieses Verlangen abgelehnt. Ein häusliches Arbeitszimmer sei für diese Tätigkeiten nicht erforderlich. Das Finanzgericht Düsseldorf stimmte dem ebenfalls zu. Die Flugbegleiterin sei an 134 Tagen im Jahr unterwegs. Sie könne ganz einfach auch am Küchentisch oder im Esszimmer die Vorbereitungen erledigen.
Vom BFH wurde jetzt im mit Leitsatz veröffentlichten aber bereits am 3. April 2019 gefällten Urteil der Flugbegleiterin recht gegeben. Für den steuerlichen Abzug sei es ausreichend, dass der Raum ganz oder zumindest nahezu ausschließlich beruflich oder für betriebliche Zwecke genutzt werde und im Unternehmen keine andere Arbeitsstätte zur Verfügung stehe. Das Gesetz sehe keine weiteren Voraussetzungen vor. Auf die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers komme es daher nicht an. Auch müsse die Klägerin sich nicht darauf verweisen lassen, ihre Arbeiten am Küchentisch zu erledigen.
Vom Finanzgericht muss nun aber noch geprüft werden, ob im streitigen Fall die Flugbegleiterin das Zimmer auch für private Zwecke genutzt hat und damit ein Steuerabzug nicht infrage kommt.
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