Familienrecht

Haftet man automatisch für die Schulden des Ehepartners?

30.11.2017
 (7)
Zuletzt bearbeitet am: 28.08.2024

Inwieweit Sie für die Schulden Ihres Ehepartners aufkommen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Manche Eheleute glauben, dass sie zwangsläufig für die Schulden ihres Ehegatten während der Ehe zur Verantwortung gezogen werden können. Doch hierbei handelt es sich um einen weitverbreiteten Irrtum. Denn allein die Tatsache, dass man heiratet macht einen noch nicht zum Freiwild für Gläubiger seines Ehegatten. Dies gilt jedenfalls in dem Güterstand der Gütertrennung oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Gütergemeinschaft als Haftungsfalle

Anders sieht es hingegen bei Ehepaaren aus, die im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben. Hier können Gläubiger unter Umständen in das gesamte Vermögen des anderen vollstrecken. Dies kommt daher, weil hier im Gegensatz zu den beiden anderen Güterständen die Vermögen der Ehepartner miteinander verschmelzen. Von daher sollten Sie sich gut überlegen, ob sie sich auf eine solche Regelung einlassen.

Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie

Eine weitere Ausnahme gilt nach § 1357 BGB für Geschäfte, die zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gedacht sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass üblicherweise keine Rücksprache mit dem Ehegatten gehalten wird. Hierdurch wird gewöhnlich auch der Ehegatte mit verpflichtet.

Typische Beispiele sind etwa die Anschaffung von Gegenständen für den gemeinsamen Haushalt inklusive aufgenommenem Verbraucherdarlehen wie Waschmaschine, Kleidung oder dem Familienauto. Wobei diese Vorschrift keine Rolle spielt für die Bargeschäfte des täglichen Lebens, die sofort bezahlt werden (wie z.B. Lebensmittel im Supermarkt). Anders sieht es mit einem Rechtsgeschäft aus, das dem beruflichen Fortkommen eines der Ehegatten oder der Pflege von dessen persönlichen Hobbies dient. Maßgeblich ist hier die Sichtweise des jeweiligen Geschäftspartners. Wer dies vermeiden will sollte den jeweiligen Vertragspartner darüber informieren oder einen entsprechenden Eintrag ins Güterrechtsregister vornehmen lassen. Das ergibt sich aus § 1357 BGB, § 1412 BGB. Dieses wird beim zuständigen Amtsgericht geführt.

Angemessenheit kann fraglich sein

Allerdings müssen diese Geschäfte auch als angemessen anzusehen sein. Das bedeutet: Sie fallen nicht darunter, wenn es sich aus Sicht des Geschäftspartners um Luxusgegenstände handelt. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Ehegatte im eigenen Namen einen Telefondienstvertrag abgeschlossen hat und er diese für teure Anrufe bei einem Erotik Mehrwertdienst nutzt. Hier hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 213/03 klargestellt, dass der Ehegatte nicht für eine Rechnung in Höhe von 3.300 Euro aufzukommen braucht. Diese setzte sich aus 3.000 Euro Kosten für die Nutzung der Erotiknummer sowie 300 Euro Gebühren für normale Telefonate zusammen.

Vorsicht mit Unterschrift bei Verträgen

Anders sieht die Situation ebenfalls aus, wenn beide Ehegatten einen Vertrag z.B. für ein Darlehen unterschreiben. Hieraus werden beide verpflichtet. Dies hat den folgenden Nachteil. Wenn ein Ehegatte nicht zahlt, kann der Vertragspartner normalerweise den anderen voll in Anspruch nehmen. Dieser hat zwar dann häufig einen internen Anspruch gegen seinen Ehegatten. Ob er diesen rechtlich durchsetzen kann, ist jedoch sein Risiko. Zuweilen versuchen Geschäftspartner wie insbesondere Banken den Ehegatten dazu zu überreden, dass er ebenfalls unterschreibt. Dies sollten Sie sich jedoch gut überlegen.

Bürgschaften sind risikoreich

Das Gleiche gilt auch für den Abschluss einer Bürgschaft im Sinne von § 765 BGB. Auch hier geht der Ehegatte das Risiko ein, dass er in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Der einzige Vorteil gegenüber der Mitunterzeichnung z.B. des Darlehensvertrages besteht darin, dass er unter Umständen die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB erheben kann. Dies bedeutet, dass sich der Gläubiger zunächst einmal an den Schuldner halten und bei diesem die Zwangsvollstreckung versuchen muss. Anders sieht das insbesondere bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft aus oder wenn der Schuldner insolvent ist. Hier kann der Gläubiger direkt gegen den Bürgen vorgehen und die Zahlung der vollen Summe verlangen. Dies ergibt sich aus § 773 BGB. Gerade bei den Formularen bei Banken sollten Sie aufpassen.

Fazit:

Gerade wenn Sie einen Vertrag mit AGB Klauseln unterschrieben haben und für ihren Ehegatten in Anspruch genommen werden sollten Sie prüfen lassen, ob diese rechtswirksam sind. Diese könnten unter Umständen nichtig sein, weil sie durch diese unangemessen benachteiligt werden. Ansonsten sollten Sie keinesfalls vorschnell etwas unterschreiben.

 

Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
Foto: © Rene Schubert - Fotolia.com

Diesen Artikel bewerten
Über den Autor





Weitere Artikel der Redaktion zum Thema
Familienrecht OLG Karlsruhe bestätigt alleinige Entscheidungsbefugnis der Mutter bei ADHS-Medikation des Kindes

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 31.07.2024 ( Az. 20 UF 85/24 ) die alleinige Entscheidungsbefugnis der Mutter über die kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung ihres gemeinsamen Kindes bestätigt. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Medikation mit Methylphenidat als Maßnahme im Rahmen der Gesundheitssorge gemäß § 1628 BGB von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl ist. Der Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit einer kontinuierlichen und einheitlichen Entscheidung im Interesse des Kindes, insbesondere bei Streitigkeiten zwischen den Eltern über die gesundheitliche Behandlung. Uneinigkeit der Eltern über ADHS-Behandlung führt ... weiter lesen

Familienrecht 7 Vorteile der Ehe finanziell, steuerlich und juristisch

Die Ehe ist weit mehr als ein Symbol der Liebe und des Zusammenhalts – sie bringt eine Vielzahl rechtlicher Vorteile mit sich, die Eheleuten in verschiedenen Lebenssituationen zugutekommen. Dieser Ratgeber beleuchtet ausführlich sieben juristische Gründe, warum eine Eheschließung nach deutschem Recht sinnvoll sein kann.  1. Finanzielle Absicherung durch Ehegattenunterhalt und Zugewinnausgleich Ehegattenunterhalt (Rechtsgrundlage: § 1570 BGB ff.) Nach einer Scheidung hat der finanziell schwächer gestellte Ehepartner Anspruch auf Unterhalt. Dieser Anspruch basiert auf dem Prinzip der ehelichen Solidarität und umfasst verschiedene Arten von Unterhalt: ... weiter lesen

Familienrecht Digitalisierung im Familienrecht: Effizienzsteigerung durch moderne Technologien

Die Digitalisierung macht vor keiner Branche Halt. Sie bietet zahlreiche Chancen – wenn man sie denn richtig nutzt. Auch Anwälte können von den Vorteilen der Digitalisierung profitieren. Wie sich die Effizienz mit digitalen Technologien steigern lässt und welche Möglichkeiten Kanzleien in der heutigen Zeit haben, zeigt dieser Artikel. Software-Produkte für den effizienten Arbeitsalltag Jede Branche geht mit ihren eigenen Anforderungen und Besonderheiten einher. Und so richten sich auch Software-Produkte individuell nach Branchen und ihrem täglichen Geschäft. Eine  Anwaltssoftware für verbesserte Prozesse ist somit auf Anwälte und Kanzleien ausgelegt. Doch ... weiter lesen

Familienrecht Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht? – Folgen im Todesfall, bei Scheidung oder Verkauf

Was passiert, wenn nur ein Ehepartner im Grundbuch steht? In jedem Fall sind weitreichende Auswirkungen damit verbunden, insbesondere im Todesfall, bei einer Scheidung oder einem Verkauf der Immobilie. Das führt oft zu komplexen Situationen, die Besitzverhältnisse und das Erbrecht betreffend, denn so eine Konstellation kann erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich bringen. Deshalb ist es von hoher Bedeutung, die möglichen Folgen genau zu verstehen und frühzeitig abzuwägen.  Rechtliche Grundlagen Im Falle des Todes eines Ehepartners oder einer Scheidung kommen bestimmte rechtliche Grundlagen zur Anwendung, die die vermögensrechtlichen ... weiter lesen

Ihre Spezialisten