Inwieweit Sie für die Schulden Ihres Ehepartners aufkommen müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Manche Eheleute glauben, dass sie zwangsläufig für die Schulden ihres Ehegatten während der Ehe zur Verantwortung gezogen werden können. Doch hierbei handelt es sich um einen weitverbreiteten Irrtum. Denn allein die Tatsache, dass man heiratet macht einen noch nicht zum Freiwild für Gläubiger seines Ehegatten. Dies gilt jedenfalls in dem Güterstand der Gütertrennung oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Gütergemeinschaft als Haftungsfalle
Anders sieht es hingegen bei Ehepaaren aus, die im Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben. Hier können Gläubiger unter Umständen in das gesamte Vermögen des anderen vollstrecken. Dies kommt daher, weil hier im Gegensatz zu den beiden anderen Güterständen die Vermögen der Ehepartner miteinander verschmelzen. Von daher sollten Sie sich gut überlegen, ob sie sich auf eine solche Regelung einlassen.
Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie
Eine weitere Ausnahme gilt nach § 1357 BGB für Geschäfte, die zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gedacht sind. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass üblicherweise keine Rücksprache mit dem Ehegatten gehalten wird. Hierdurch wird gewöhnlich auch der Ehegatte mit verpflichtet.
Typische Beispiele sind etwa die Anschaffung von Gegenständen für den gemeinsamen Haushalt inklusive aufgenommenem Verbraucherdarlehen wie Waschmaschine, Kleidung oder dem Familienauto. Wobei diese Vorschrift keine Rolle spielt für die Bargeschäfte des täglichen Lebens, die sofort bezahlt werden (wie z.B. Lebensmittel im Supermarkt). Anders sieht es mit einem Rechtsgeschäft aus, das dem beruflichen Fortkommen eines der Ehegatten oder der Pflege von dessen persönlichen Hobbies dient. Maßgeblich ist hier die Sichtweise des jeweiligen Geschäftspartners. Wer dies vermeiden will sollte den jeweiligen Vertragspartner darüber informieren oder einen entsprechenden Eintrag ins Güterrechtsregister vornehmen lassen. Das ergibt sich aus § 1357 BGB, § 1412 BGB. Dieses wird beim zuständigen Amtsgericht geführt.
Angemessenheit kann fraglich sein
Allerdings müssen diese Geschäfte auch als angemessen anzusehen sein. Das bedeutet: Sie fallen nicht darunter, wenn es sich aus Sicht des Geschäftspartners um Luxusgegenstände handelt. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Ehegatte im eigenen Namen einen Telefondienstvertrag abgeschlossen hat und er diese für teure Anrufe bei einem Erotik Mehrwertdienst nutzt. Hier hat der BGH mit Urteil vom 11.03.2004 - III ZR 213/03 klargestellt, dass der Ehegatte nicht für eine Rechnung in Höhe von 3.300 Euro aufzukommen braucht. Diese setzte sich aus 3.000 Euro Kosten für die Nutzung der Erotiknummer sowie 300 Euro Gebühren für normale Telefonate zusammen.
Vorsicht mit Unterschrift bei Verträgen
Anders sieht die Situation ebenfalls aus, wenn beide Ehegatten einen Vertrag z.B. für ein Darlehen unterschreiben. Hieraus werden beide verpflichtet. Dies hat den folgenden Nachteil. Wenn ein Ehegatte nicht zahlt, kann der Vertragspartner normalerweise den anderen voll in Anspruch nehmen. Dieser hat zwar dann häufig einen internen Anspruch gegen seinen Ehegatten. Ob er diesen rechtlich durchsetzen kann, ist jedoch sein Risiko. Zuweilen versuchen Geschäftspartner wie insbesondere Banken den Ehegatten dazu zu überreden, dass er ebenfalls unterschreibt. Dies sollten Sie sich jedoch gut überlegen.
Bürgschaften sind risikoreich
Das Gleiche gilt auch für den Abschluss einer Bürgschaft im Sinne von § 765 BGB. Auch hier geht der Ehegatte das Risiko ein, dass er in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. Der einzige Vorteil gegenüber der Mitunterzeichnung z.B. des Darlehensvertrages besteht darin, dass er unter Umständen die Einrede der Vorausklage gem. § 771 BGB erheben kann. Dies bedeutet, dass sich der Gläubiger zunächst einmal an den Schuldner halten und bei diesem die Zwangsvollstreckung versuchen muss. Anders sieht das insbesondere bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft aus oder wenn der Schuldner insolvent ist. Hier kann der Gläubiger direkt gegen den Bürgen vorgehen und die Zahlung der vollen Summe verlangen. Dies ergibt sich aus § 773 BGB. Gerade bei den Formularen bei Banken sollten Sie aufpassen.
Fazit:
Gerade wenn Sie einen Vertrag mit AGB Klauseln unterschrieben haben und für ihren Ehegatten in Anspruch genommen werden sollten Sie prüfen lassen, ob diese rechtswirksam sind. Diese könnten unter Umständen nichtig sein, weil sie durch diese unangemessen benachteiligt werden. Ansonsten sollten Sie keinesfalls vorschnell etwas unterschreiben.
Autor: Harald Büring (Fachanwalt.de-Redaktion)
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