Ein Münchner hat vor dem Amtsgericht München vergeblich versucht, von seiner Haftpflichtversicherung 3.715,84 Euro zu erhalten. Er hatte diesen Schadensbetrag nach dem geschilderten Vorfall in bar an seinen Bruder übergeben und den Schaden seiner Versicherung gemeldet.
Nach dem im Verfahren dargestellten Geschehen besuchte der Kläger seinen Bruder im Januar 2025. Vor dem Haus rutschte er aufgrund der Witterungsverhältnisse aus, taumelte und konnte sich an einem dort geparkten neuen Mercedes-Geländewagen seines Bruders mit der Hand am Trittbrett abfangen. Dabei seien durch Metall-Applikationen an seiner Winterjacke sowie durch Steinchen auf dem Trittbrett deutlich sichtbare Kratzer am Fenster sowie am Trittbrett entstanden.
Die Netto-Reparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag bezifferte der Kläger auf 2.548,80 Euro, die Wertminderung auf 529,04 Euro und den Nutzungsausfall für die Zeit der Reparatur auf 638,00 Euro.
Die Haftpflichtversicherung verweigerte eine Zahlung. Sie teilte mit, sie habe die vom Bruder des Klägers geltend gemachten Ansprüche geprüft und diesem gegenüber wegen Zweifeln am Schadenshergang als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger gegenüber gewähre sie damit Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Der Kläger klagte daraufhin vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.715,84 Euro sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom 18.11.2025 (Az. 172 C 8761/25) ab.
Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass nach den Versicherungsbedingungen Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson mitversichert seien. Vom Versicherungsschutz umfasst seien insbesondere die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche sowie die Feststellung berechtigter Schadensersatzverpflichtungen.
Für einen Zahlungsanspruch gegen die Versicherung sei der Kläger jedoch nicht aktivlegitimiert. Unter Hinweis auf § 100 VVG stellte das Gericht klar, dass der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt sei, an den Versicherungsnehmer eine von diesem an einen geschädigten Dritten gezahlte Summe zu erstatten. Einen direkten Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers wegen eines von ihm verursachten Haftpflichtfalls gebe es daher nicht.
Auch eine Umdeutung der Klage in eine Feststellungsklage komme nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da die Beklagte ihre Pflicht zur Gewährung von Versicherungsschutz nicht in Frage gestellt habe und dieser in Form der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche gewährt worden sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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