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Handy - Herausgabe an die Polizei? Rechte des Beschuldigten

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(9 Bewertungen)11.07.2024 Strafrecht

Bei vorläufigen Festnahmen durch die Polizei ist es fast schon zum Regelfall geworden, dass die Polizeibeamten das Handy eines Beschuldigten sichten möchten. Der Beschuldigte gewinnt häufig den Eindruck, dass er verpflichtet sei, das Handy herauszugeben, der Polizei sogar die PIN mitzuteilen.

1) Ist das Handy an die Polizei herauszugeben?

Eine Pflicht, das Handy herauszugeben besteht nicht, sofern nicht ein richterlicher Beschluss vorliegt oder die Polizei ausdrücklich die Herausgabe wegen Gefahr im Verzug anordnet.

Also: nur, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder eine ausdrückliche Anordnung der Polizei wegen Gefahr im Verzug erfolgt, muss das Handy der Polizei übergeben werden.

2) Müssen der Polizei die PIN / die Zugangsdaten für das Handy mitgeteilt werden?

Nein - niemand ist verpflichtet, seine PIN oder sonstige Zugangsdaten für sein Handy bekanntzugeben. Dies kann auch ein Richter nicht anordnen. Dies ergibt sich aus dem Schweigerecht, das jeder Beschuldigte hat. Außer den Personalien muss nichts mitgeteilt werden. Niemand braucht selbst aktiv an seiner eventuellen Überführung mitzuwirken.

3) Kann die Polizei zwangsweise versuchen, ob ein Handy sich mit dem Fingerabdruck eines Beschuldigten öffnen läßt?

Dies ist laut einem Beschluss des OLG Bremen vom 8.1.2025 tatsächlich zulässig.

Dies sei kein aktives Mitwirken eines Beschuldigten, sondern nur ein Dulden. Wenn sich das Handy damit zwangsweise öffnen läßt, sind die dort gewonnenen Daten als Beweise verwertbar. (OLG Bremen, Az.: 1 ORs 26/24)

4) zwangsweise Öffnung des Handys durch Sachverständigen?

Wird die Bekanntgabe der PIN verweigert, wird von der Polizei häufig erklärt, dass dann mithilfe eines Sachverständigen versucht werde, an den Inhalt des Handys zu gelangen, dies sehr teuer sei, dabei auch das Handy zerstört werden könne, auch dass es dann umso länger dauere, bis dieses wieder zurückgegeben werde.

Durch solche Äußerungen sollte man sich nicht unter Druck setzen lassen, sondern die Nerven bewahren. Die Polizei muss für die Einschaltung eines Sachverständigen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft haben. Diese hat die dafür anfallenden Kosten zu prüfen.
Es bleibt jedenfalls Zeit, sich zunächst einmal anwaltlichen Rat einzuholen, sinnvollerweise durch einen Fachanwalt für Strafrecht.
Dieser wird überprüfen, ob das Handy überhaupt rechtmäßig beschlagnahmt wurde. Sollte dies der Fall sein, ist zu prüfen, ob die Bekanntgabe der PIN sinnvoll ist oder besser unterlassen wird. Die dafür und dagegen sprechenden Umstände können aber nur in einem vertrauensvollen Gespräch mit dem Strafverteidiger, welcher der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegt, erörtert werden.

5) Folgen, wenn PIN / Zugangsdaten bekannt gegeben werden

Wenn die PIN bekannt gegeben wurde, ist das Handy ein offenes Buch. Alles, was dort gefunden wird, kann gegen einen Beschuldigten verwendet werden, da davon ausgegangen werden kann, dass er mit Bekanntgabe der PIN freiwillig der Durchsicht zugestimmt hat.

Auch Chats, Fotos zu ggfs. anderen Straftaten, welche nicht Gegenstand des aktuellen polizeilichen Vorwurfs sind, können als sog. "Zufallsfunde" verwertet werden.

6) Ergebnis

Es kann nur empfohlen werden, bei polizeilichen Maßnahmen wie Durchsuchungen oder auch vorläufigen Festnahmen die Ruhe zu bewahren,

- das Handy nur herauszugeben, wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt oder die Polizei eine ausdrückliche Anordnung wegen Gefahr im Verzug trifft,

- die PIN / die Zugangsdaten nicht bekannt zu geben und sich umgehend mit einem Strafverteidiger in Verbindung zu setzen.

Rechtsanwältin Wüllrich ist eine seit vielen Jahren sehr erfolgreiche Strafverteidigerin. Sie ist Fachanwältin für Strafrecht und hat in ihrer Praxis bereits in einer Vielzahl von Fällen auf diesen Gebieten zu tun gehabt. Sie verfügt daher über ein umfassendes und überdurchschnittliches Fachwissen und Erfahrung. Gern steht sie mit professioneller und wirksamer Hilfe zur Verfügung.

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