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Hartz-IV-Alleinerziehenden-Zuschlag auch mit einem Partner möglich

Zuletzt bearbeitet am: 21.02.2024

Konstanz (jur). Lebt eine Hartz-IV-Bezieherin mit ihrem neuen Partner zusammen, geht damit noch nicht zwangsläufig ihr Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende verloren. Denn kann die Arbeitslose glaubhaft aufzeigen, dass nur sie alleine ihr Kind pflegt und erzieht, ist das Jobcenter weiter zur Gewährung des Alleinerziehenden-Zuschlags verpflichtet, entschied das Sozialgericht Konstanz in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 21. Januar 2014 (Az.: S 4 AS 1904/12).
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte sich eine Hartz-IV-Bezieherin dagegen gewehrt, dass das Jobcenter ihr den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende gestrichen hatte. Begründung: Sie lebe nun mit einem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung. Die Wohnsituation und die allgemeine Lebenserfahrung würden dafür sprechen, dass der Partner als Ersatzvater fungiert und sich um die jugendliche Stieftochter ebenfalls kümmert.

Die Mutter erklärte, dass sie die alleinige Sorge für ihr Kind habe. Bei Schulproblemen oder auch bei Arztbesuchen kümmere sie sich allein um ihre Tochter. Sie führe mit ihrem Partner zwar eine harmonische Beziehung, ihre Tochter lehne ihren neuen Lebensgefährten aber vollkommen ab. Der Aufenthalt des leiblichen Vaters sei unbekannt.

Das Sozialgericht sprach der Arbeitslosengeld-II-Bezieherin weiterhin den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende zu. Dieser stehe Personen zu, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Eine andere Person dürfe daran nicht in „erheblichem Umfang“ mitwirken.

Hier habe die Tochter erklärt, dass sie den neuen Partner ihrer Mutter „boykottiere“ und nicht als „Ersatzvater“ anerkenne. Allein die Mutter kümmere sich um alle wesentliche Belange wie Schule oder auch Arztbesuche. Die Wohnverhältnisse ließen ebenfalls keine Rückschlüsse darauf zu, dass der Partner die Mutter in Pflege und Erziehung unterstützt. So habe die Tochter ein eigenes Kinderzimmer als Rückzugsraum.

Insgesamt weise dies alles darauf hin, dass die Mutter sich allein um ihr Kind kümmere. Daher müsse das Jobcenter den Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende weiter gewähren.

Quelle: © http://www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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