Kassel (jur). Sichert das Jobcenter in einer Eingliederungsvereinbarung einem Arbeitslosen finanzielle Hilfe für den Lebensunterhalt zu, ist solch eine Zusage nichtig und rechtlich nicht bindend. Denn in einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nur Eingliederungsleistungen und nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden, urteilte am Mittwoch, 2. April 2014, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 26/13 R). Auch wenn das Jobcenter in der Vereinbarung Zusagen für entsprechende Leistungen gegeben hat, ist die Behörde bei solch einem offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler nicht daran gebunden, so der 4. Senat.
Geklagt hatte ein psychisch kranker und mittlerweile erwerbsunfähiger Mann aus Hamburg, der zunächst für ein Semester an einer Hochschule als Student eingeschrieben war. In der Folgezeit bezog er Sozialhilfe und ab 2005 Arbeitslosengeld II.
Im April 2008 schloss die damalige Arbeitsgemeinschaft, das heutige Jobcenter team.arbeit Hamburg, mit dem Mann eine Eingliederungsvereinbarung. Er solle das Studium wieder aufnehmen und den Studienabschluss nachholen. Dann erhalte er bis zu drei Jahre Arbeitslosengeld II als Unterstützung zur beruflichen Integration.
Als der Kläger daraufhin das Studium wieder begann, erhielt er den Bafög-Höchstsatz. Zusätzlich zu den Bafög-Leistungen sollte das Jobcenter nun den nicht vom Bafög gedeckten Teil der Unterkunftskosten zahlen. Der Student berief sich dabei auf die Eingliederungsvereinbarung. Diese sei als Vertrag anzusehen, an dem das Jobcenter gebunden ist.
Doch die Behörde lehnte die Zahlung ab. Nach dem Gesetz seien Studenten von Hartz-IV-Leistungen grundsätzlich ausgeschlossen, vorausgesetzt, sie gehen einer Bafög-fähigen Ausbildung nach.
Vor dem BSG hatte der Kläger nun Pech. Trotz der Zusage in der Eingliederungsvereinbarung sei die Behörde nicht daran gebunden, so der 4. Senat. Denn in der Eingliederungsvereinbarung dürften Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gar nicht zugesichert werden. Die Zusicherung stelle einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler dar und sei daher nichtig.
Außerdem sei der Student als Bafög-Empfänger von Arbeitslosengeld-II-Zahlungen sowieso ausgeschlossen. Nur im absoluten Ausnahmefall könnten Hilfeleistungen gewährt werden, beispielsweise wenn der Student gegen Ende seines Studiums ohne weitere finanzielle Unterstützung seine Ausbildung nicht beenden könne.
Solch ein Ausnahmefall lag hier jedoch nicht vor.
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