Essen (jur). Trotz einer Corona-Sonderregelung dürfen Hartz-IV-Empfänger nicht dauerhaft in zu teuren Wohnungen bleiben. Denn die sogenannte Angemessenheitsprüfung ist nicht aufgehoben, sondern wird „nur für sechs Monate ausgesetzt“, wie das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem kürzlich veröffentlichten Eilbeschluss vom 12. Mai 2022 entschied (Az.: L 2 AS 468/22 B ER).
Im Streitfall geht es um eine vierköpfige Familie im Raum Detmold. Ihre Wohnung kostete warm 1.353 Euro. Das Jobcenter zahlte und verlängerte dies vorläufig. Im Juni 2021 wies es allerdings darauf hin, dass die Wohnung zu teuer ist. Angemessen seien 985 Euro. Daher forderte das Jobcenter die Eltern auf, bis Januar 2022 in eine entsprechend günstigere Wohnung umzuziehen.
Die Familie tat dies nicht. Mit ihrem Eilantrag forderte sie stattdessen die Fortzahlung der bisherigen Miete. Zur Begründung verwiesen sie auf einen im März 2020 in das Sozialgesetzbuch eingefügten Paragrafen zum Schutz der Hartz-IV-Empfänger während der Corona-Pandemie. Danach seien die tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen.
Wie nun das LSG entschied, gilt dies nur für die Dauer von sechs Monaten. Die Angemessenheitsprüfungen würden für diese Zeit ausgesetzt. „Nach Ablauf der sechs Monate soll jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut die allgemeine Regelung (…) wieder gelten“, betonten die Essener Richter.
Zweck der Regelung sei es, dass sich Hartz-IV-Empfänger während der Pandemie nicht auch noch kurzfristig eine neue Wohnung finden müssen. Im Streitfall wohne die Familie schon über ein Jahr in der zu teuren Wohnung, und das Jobcenter habe darauf mit einem Vorlauf von gut sechs Monaten nochmals hingewiesen. Von einer kurzfristigen Aufforderung zur Kostensenkung könne daher nicht die Rede sein.
Im Ergebnis können Hartz-IV-Empfänger derzeit höchstens bis zu zwölf Monaten in einer überteuerten Wohnung bleiben. Nach der regulären Regelung müssen die Jobcenter „in der Regel längstens für sechs Monate“ auch zu hohe Kosten bezahlen, wenn ein früherer Umzug nicht zumutbar ist. Nach dem Essener Eilbeschluss kommt die inzwischen mehrfach verlängerte Aussetzung der Angemessenheitsprüfung für sechs Monate hinzu.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock