Jobcenter müssen unter Umständen im Rahmen von Hartz-IV Leistungen die Kosten für eine dauerhafte Nachhilfe übernehmen. Dis hat jetzt das Sozialgericht Braunschweig klargestellt.
Ein Schüler litt insbesondere unter Legasthenie. Er besuchte die 10. Klasse einer Realschule. Seine Eltern bezogen Hartz-IV beziehungsweise eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Als er beim Jobcenter Kostenübernahme für eine dauerhafte Nachhilfe beantragte, stellte sich das Amt quer. Es lehnte dies im Bescheid ab, weil es für dauerhafte Nachhilfen keine rechtliche Grundlage heben würde. Darüber hinaus erbringe der Schüler mittelmäßige Leistungen, so dass seine Versetzung nicht gefährdet sei. Der Schüler zog gegen diesen ablehnenden Bescheid und verklagte das Jobcenter auf Übernahme der Kosten.
Das Sozialgericht Braunschweig überzeugten die Argumente des Jobcenters nicht. Es gab der Klage des Schülers mit Urteil vom 08.08.2013 (Az. S 17 AS 4125/12) statt. Die Richter verwiesen darauf, dass das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen für eine dauerhafte Nachhilfe aufkommen muss. Dies setzt allerdings voraus, dass die Lernförderung zum Erreichen der Lernziele geeignet sowie erforderlich ist. Dies bejahte das Gericht hier. Zunächst einmal ist zu bedenken, dass der Schüler aufgrund seiner Legasthenie sehr eingeschränkt ist. Er kann seine Lernziele daher nur sehr schwer erreichen. Dabei darf er nicht damit vertröstet werden, dass seine Versetzung außer Frage steht. Die Messlatte darf nämlich nicht zu tief aufgehängt werden. Er muss vielmehr ein ausreichendes Leistungsniveau erreichen können. Dies kann er aufgrund seiner Erkrankung jedoch nur, wenn er dauerhaft Unterricht durch eine Nachhilfe erhält.
Diese Entscheidung zeigt auf, dass Hartz-IV-Bezieher sich nicht zu schnell ins Bockshorn jagen lassen sollen. Sie sollten sich bei Problemen am besten mit einem Sozialverband in Verbindung setzen, der ihnen weiterhilft-notfalls mit einer Klage.
Quelle: Fachanwalt.de
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