Kassel (jur). Leben drei Generationen in einem Haus, muss sich die mittlere Tochter das für sie selbst an ihre Mutter gezahlte Kindergeld nicht vom Jobcenter als Einkommen anrechnen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Mutter das Geld ihrer Tochter überlässt, wie das Bundessozialgericht (BSG) am 17. Juli 2014 in Kassel entschied (Az.: B 14 AS 54/13 R).
Die im Streitzeitraum 19-jährige Klägerin lebte arbeitslos bei ihrer Mutter. Mit 18 hatte sie selbst eine Tochter bekommen. Im Zuge einer Überprüfung setzte das Jobcenter des Landkreises Marburg-Biedenkopf die Hartz-IV-Leistungen neu fest. Dabei rechnete es der Klägerin das ihr selbst für die eigene Tochter gezahlte Kindergeld als Einkommen an und zudem auch das Kindergeld, das die Mutter für die Klägerin erhielt.
Das BSG ließ offen, ob hier die Klägerin nur mit ihrer eigenen Tochter, nur mit ihrer Mutter oder aber mit beiden in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzufassen ist – also für welche Gruppe die Hartz-IV-Leistungen letztlich zu berechnen sind. Werde die Mutter der Klägerin mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen, scheide eine Anrechnung des Kindergeldes bei der Klägerin schon nach gesetzlichen Schutzvorschriften aus.
Für nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörende aber im Haushalt der Eltern lebende Kinder habe das BSG schon 2008 entschieden, dass das Kindergeld den kindergeldberechtigten Eltern zugeordnet und bei diesen als Einkommen zu berücksichtigen ist (Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R).
Auf die Verwendung des Kindergeldes komme es daher nicht an, betonten nun die Kasseler Richter. Hier bleibe es daher auch dann bei der Zuordnung zur Mutter der Klägerin, wenn diese das Geld der Klägerin überlässt.
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