Mainz (jur). Hartz-IV-Bezieher dürfen ohne Qualifikation nicht zu einem Ein-Euro-Job im Bereich Kinder-, Behinderten und Seniorenbetreuung verpflichtet werden. Ohne entsprechende berufliche Erfahrungen oder sonstige Vorkenntnisse werden sie den „hohen fachlichen Anforderungen“ nicht gerecht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag, 1. Juni 2015, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 3 AS 99/15 B ER).
Im konkreten Fall bekam damit ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Raum Koblenz recht. Der Vater mehrerer Kinder war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig. Seitdem übt er eine selbstständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben erhalten er und seine Familie Hartz-IV-Leistungen.
Um den Mann wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern, verpflichtete das Jobcenter ihn zu einem Ein-Euro-Job in einer gemeinnützigen Arbeitsmarktförderungs-Gesellschaft. In Kooperationsbetrieben der Gesellschaft sollte er Hausmeistertätigkeiten sowie Betreuungstätigkeiten für Senioren, Kinder, Jugendliche und behinderte Menschen ausüben.
Der Hartz-IV-Bezieher weigerte sich und beantragte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Jobcenter-Bescheid.
Dem folgte nun das LSG Mainz in seinem Beschluss vom 28. April 2015. Es gebe „ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit des Jobcenter-Bescheides. Denn die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet.
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