Koblenz (jur). Führen Schornsteinfeger bei einem Haus die vorgeschriebene Überprüfung aller Feuerstätten und Abgasanlagen durch, muss der Hauseigentümer für diese Leistung auch Umsatzsteuer zahlen. Die in dem sogenannten Feuerstättenbescheid enthaltenen Gebühren sind wegen der unternehmerischen Leistung des Schornsteinfegers umsatzsteuerpflichtig, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Mittwoch, 7. August 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 3 K 1111/12.KO).
Damit scheiterte ein Hauseigentümer mit seiner Klage gegen die Höhe seines Feuerstättenbescheides. Der Bezirksschornsteinfeger hatte bei dem Mann 2011 die regelmäßig anfallende und gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenschau vorgenommen. Die Arbeiten wurden dem Kläger mit einem Gebührenbescheid in Rechnung gestellt. Dabei wurden in dem Feuerstättenbescheid auch 19 Prozent Umsatzsteuer verlangt.
Der Hauseigentümer hielt dies für rechtswidrig. Der Schornsteinfeger sei zwar einerseits auch gewerblich tätig, andererseits stelle die Feuerstättenschau eine hoheitliche und vom Gesetz verlangte Aufgabe dar. Hier werde der Schornsteinfeger daher hoheitlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig, so dass keine Umsatzsteuer anfalle.
Dem widersprachen nun die Koblenzer Richter in ihrem am 24. Juni 2013 verkündeten Urteil. Umsatzsteuerpflichtig seien „Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens“ ausführe. Um solch eine Unternehmerleistung handele es sich auch beim Erlass des Feuerstättenbescheides. Die gesetzlichen Bestimmungen würden eine Trennung zwischen hoheitlichen und anderen Tätigkeiten der Schornsteinfeger auch nicht vorsehen.
Es komme beim gewerblichen Handeln nämlich nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht an, vielmehr sei bereits ausreichend, dass es sich um eine „nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen“ handele.
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