Frankfurt/Main (jur). Arbeitgeber können gegen einen Betriebsratsvorsitzenden kein Hausverbot wegen eines vermeintlich strafbaren Handelns aussprechen. Werde dem Betriebsrat der Zutritt zum Betrieb verweigert, stelle dies eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz rechtswidrige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar, entschied das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem am Montag, 4. September 2023, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: 16 TaBVGa 97/23).
Im konkreten Fall ging es um ein Catering-Unternehmen für Fluggesellschaften, welches unter anderem am Frankfurter Flughafen tätig ist. Als der Betriebsratsvorsitzende Unterlagen im Vorzimmer der Betriebsleitung einreichen wollte, verweigerten sowohl Mitarbeiter der Personalabteilung als auch der Betriebsleiter die Annahme. Der Betriebsratsvorsitzende bediente sich daraufhin kurzerhand eines im Vorzimmer liegenden Eingangsstempels und stempelte die Unterlagen damit ab.
Die Arbeitgeberin wertete dies als Urkundenfälschung und erstattete Strafanzeige. Außerdem erließ sie gegen den Betriebsratsvorsitzenden ein Hausverbot.
Sowohl Betriebsrat als auch der Betriebsratsvorsitzende hielten dieses für rechtswidrig. Sie beantragten, dass das Hausverbot wieder aufgehoben und dem Betriebsratsvorsitzenden ungehinderten Zugang zum Gebäude und dem Gelände am Standort Frankfurt gewährt wird.
Sowohl das Arbeitsgericht als nun auch das LAG stellten klar, dass der Ausspruch eines Hausverbots eine nach dem Betriebsverfassungsgesetz unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt. Nur bei „ganz gravierenden Pflichtverletzungen“ könne der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung des Betriebsratsamts beim Arbeitsgericht stellen, so das LAG in seinem Beschluss vom 28. August 2023.
Dabei komme es darauf an, „ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betriebsparteien unzumutbar beeinträchtigt“ sei. Solch eine gravierende Störung sei hier aber nicht festzustellen, entschied das LAG.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock