Berlin (jur). Liebe kennt zumindest im Gefängnis seine Grenzen. Führt eine in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) tätige Beamtin auf Probe mit einem Gefangenen heimlich eine Liebesbeziehung, verstößt sie gegen ihre „Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten“ gegenüber ihrem Dienstherrn und kann entlassen werden, entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem am Mittwoch, 26. Oktober 2022, bekanntgegebenen Urteil (Az.: VG 5 K 163/20). Dies gelte zumindest dann, wenn die Anstaltsleitung nicht über die Beziehung informiert wurde.
Die Klägerin, eine Beamtin auf Probe, arbeitete in einer JVA. Dort lernte sie einen Gefangenen kennen und lieben. Die Liebesbeziehung wurde heimlich und ohne Kenntnis der Anstaltsleitung geführt. Nach der Haftentlassung des Mannes nahm die Beamtin den Mann in ihre Wohnung auf.
Daraufhin wurde sie aus ihrem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen.
Die Frau hielt dies für unverhältnismäßig und verwies auf ihre gute fachliche Eignung. Ein solches Fehlverhalten sei in Zukunft auch ausgeschlossen. Der Dienstherr hätte, statt einer Entlassung, auch die Verlängerung der Probezeit oder eine zeitlich begrenzte Umsetzung in einen weniger sicherheitsrelevanten Bereich vornehmen können.
Doch die Entlassung der Beamtin auf Probe ist rechtmäßig, befand das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2022. Der Dienstherr habe wegen der verheimlichten Liebesbeziehung zu einem Gefangenen von einer fehlenden charakterlichen Eignung und einer Verletzung „dienstlicher Kernpflichten“ ausgehen dürfen. Die Dienst- und Sicherheitsvorschriften verpflichteten die Beamtin, „gegenüber Gefangenen und Entlassenen die notwendige Zurückhaltung zu wahren“.
Es gebe sonst Zweifel an „einer ordnungsgemäßen Dienstausübung“, wenn die Anstaltsleitung davon nicht in Kenntnis gesetzt werde. Die Liebesbeziehung zu dem Strafgefangenen und dessen Aufnahme in die Wohnung sei zudem „in besonderem Maße geeignet, das Ansehen des Dienstherrn und des Berufsstandes der Justizvollzugsbeamtinnen und -beamten zu schmälern“. Andere, mildere Mittel gegenüber der Entlassung habe der Dienstherr nicht in Betracht ziehen müssen.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock