Die Liebe zwischen zwei Menschen ist grenzenlos, doch im Rechtssystem können oftmals viele Fragen auftauchen. Insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn ein deutscher Staatsbürger eine Person heiraten möchten, die weder deutsch noch EU-Bürger ist. Stichwort ist dabei häufig die binationale Ehe.
Die Eheschließung in Deutschland
Für die Eheschließung ist in Deutschland immer das Standesamt zuständig. Insofern ist es erforderlich, dass die geplante Hochzeit zunächst bei dem Standesamt angemeldet wird. Das Standesamt prüft anschließend ob die Voraussetzungen für eine Ehe vorliegen. Insbesondere wird geprüft, ob die Person die Fähigkeit besitzt eine Ehe einzugehen. (Ehemündigkeit) Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Personen das 18. Lebensjahr erreicht haben. Bei Personen zwischen 16- und 18 Jahren muss nach § 1303 Abs. 2 BGB das Familiengericht eine Befreiung von dem Grundsatz erteilen, um auch wirksam heiraten zu können.
„Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.“
Die Entscheidung des Familiengerichtes ist dabei immer eine Einzelfallentscheidung.
Bei nicht EU-Bürgern kommt zudem noch eine weitere Voraussetzung hinzu, die in § 1309 Abs.1 BGB gesetzlich normiert ist.
„Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht….“
Der nicht EU-Bürger muss insoweit den Nachweis erbringen, dass sein Heimatstaat keine Einwände gegen die Eheschließung besitzt. Dieser Nachweis nennt sich Ehefähigkeitszeugnis.
Sofern das Heimatland ein Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellt, kann auf Antrag beim Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, seinen Sitz hat, Befreiung erteilen. Die Voraussetzung für eine Befreiung ist jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich.
Daher ist bei Problemen im Zusammenhang mit der Befreiung ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht zu kontaktieren.
Auswirkung auf das Aufenthaltsrecht / Ausländerrecht / Asylrecht
Sofern eine Ehe in Deutschland wirksam eingegangen wurde, hat dies auch Konsequenzen für das Aufenthaltsrecht des nicht EU-Bürgers. Grundsätzlich bekommt die Person zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Die Befristung beträgt dabei 3 Jahre. Nach Ablauf der Zeit hat die Person einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Dieser Anspruch ist jedoch an einige Bedingungen nach §28 Abs. 1 S.5 AufentG iVm. § 30 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 AufentG geknüpft.
„ (1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und…“
Liegen die Voraussetzungen des Gesetzes allesamt vor, dann erhält der ausländische Ehepartner die Niederlassungserlaubnis.
In einzelnen Fällen kann die Behörde jedoch die Niederlassungserlaubnis versagen. Dies ist dann der Fall, wenn schwerwiegende Ausweisungsgründe bestehen oder die Ehe nicht mehr andauert. Ausweisungsgründe liegen vor allem vor, wenn die Person in Deutschland schwere Straftaten begangen hat und verurteilt wurde.
Nach der Hochzeit automatische Einbürgerung?
Viele sind der Ansicht, dass nach einer Hochzeit der ausländische Bürger automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft erhält. Diese Ansicht ist jedoch falsch. Strikt zu trennen ist die Staatsbürgerschaft von der Niederlassungserlaubnis. Nach einer erfolgten Hochzeit sind ausschließlich die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erleichtert, was jedoch nicht bedeutet, dass die Person ohne wesentliche Nachweise die deutsche Staatsbürgerschaft erhält.
Das Thema „Heirat zwischen nicht EU Bürgern und deutschen Staatsangehörigen“ kann unter Umständen viele Probleme aufwerfen, so dass ein Anwalt im Zweifel beauftragt werden sollte. So kann sichergestellt werden, dass eine geplante Hochzeit auch wie gewünscht durchgeführt werden kann.
Quelle: Rechtsanwalt für Familienrecht Gramm (Fachanwalt.de)
Symbolgrafik: (c) shane kyle-Fotolia.com