Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis nur zum Schein besteht (Az. L 7 AL 5/23).
Antrag auf Kurzarbeitergeld in der Reisebranche
Die Klägerin, eine GmbH aus Mittelhessen, deren Geschäftsfeld seit 2019 unter anderem die Organisation von Reisen umfasst, beantragte für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterin. Dabei handelte es sich um eine Mitgesellschafterin der GmbH, für die ab dem 1. März 2020 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsgehalt von 5.000 Euro und einem Dienstwagen vereinbart worden war.
Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab.
Die Klägerin argumentierte, dass die Reisebranche auch im Herbst 2021 weiterhin stark von der Pandemie betroffen sei und ein vollständiger Arbeitsausfall vorliege. In erster Instanz gab das Sozialgericht Gießen der Klägerin Recht und verpflichtete die Bundesagentur zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes.
Scheinarbeitsverhältnis schließt Anspruch aus
Das Hessische Landessozialgericht hob das Urteil auf und gab der Bundesagentur Recht.
Nach Ansicht der Darmstädter Richter war das zwischen der GmbH und der Mitarbeiterin formal bestehende Arbeitsverhältnis nur zum Schein abgeschlossen worden, um die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld zu schaffen.
Maßgeblich war, dass die Klägerin bereits vor Beginn der Pandemie nur geringe Umsätze erzielt hatte, die keinesfalls zur Finanzierung des Bruttojahresgehalts von 60.000 Euro und des Dienstwagens ausreichten. Ein realistischer Jahresumsatz von rund 500.000 Euro, der nötig gewesen wäre, um die Personalkosten zu decken, war im Frühjahr 2020 nicht in Sicht.
Zudem trat die Mitarbeiterin das Arbeitsverhältnis nachweislich erst im Januar 2022 tatsächlich an. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte erst am 24. März 2020, und die Beiträge für März bis Mai 2020 wurden erst nach der ersten Bewilligung von Kurzarbeitergeld entrichtet.
Das Gericht wertete dies als eindeutigen Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis allein zum Zweck der Erlangung von Kurzarbeitergeld begründet wurde. Ein Anspruch nach den gesetzlichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld scheidet in solchen Fällen aus.
Die Revision wurde nicht zugelassen; das Urteil ist rechtskräftig.
Tipp: Bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld ist entscheidend, dass ein echtes Arbeitsverhältnis besteht und ein tatsächlicher Arbeitsausfall vorliegt. Verträge, die nur formal abgeschlossen oder rückwirkend zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erstellt werden, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, dass Beschäftigung und Gehaltszahlungen realistisch und nachvollziehbar dokumentiert sind, um rechtliche Risiken und Rückforderungen zu vermeiden.
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