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Hessisches LSG: Keine Kostenerstattung nach Räumungsklage

Das Hessische Landessozialgericht Darmstadt (Az. L 4 SO 38/25) hat entschieden, dass ein 72-jähriger Sozialhilfeempfänger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Räumungsklage gegen die Stadt Kassel hat. Damit wurde das Urteil des Sozialgerichts Kassel bestätigt.

Räumung nach Eigenbedarfskündigung und Streit um Prozesskosten

Der Kläger, ein 72 Jahre alter Sozialhilfeempfänger, lebte über 36 Jahre in einer Mietwohnung in Kassel. Nachdem die Immobilie im Jahr 2021 den Eigentümer gewechselt hatte, kündigten die neuen Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs.

In dem darauf folgenden Räumungsprozess vor dem Amtsgericht Kassel wurde der Kläger verpflichtet, die Wohnung zu räumen und die Verfahrenskosten in Höhe von rund 1.270 Euro zu tragen. Diese Summe beglich er im Oktober 2022 vollständig. Kurz darauf zog der Mann in eine neue, von der Stadt Kassel finanzierte Wohnung um.

Im Jahr 2023 beantragte er bei der Stadt die Erstattung der Prozesskosten mit der Begründung, dass die Zahlung ihn finanziell überfordert habe. Er verwies auf seine prekäre Einkommenslage, die schwierige Wohnungssituation in Kassel und die allgemeinen sozialen Umstände. Die Stadt Kassel lehnte den Antrag jedoch ab und argumentierte, dass eine rechtliche Grundlage für eine Erstattung der Räumungskosten nicht bestehe.

Prozesskosten sind keine Unterkunftskosten

Der 4. Senat des Hessischen Landessozialgerichts wies die Berufung des Klägers zurück.

Nach Auffassung des Gerichts zählen die im Räumungsverfahren angefallenen Prozesskosten nicht zu den Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilferechts. Eine Erstattung durch den Sozialhilfeträger komme nur dann in Betracht, wenn die Räumungsklage durch ein Versäumnis der Behörde verursacht worden wäre – etwa durch verspätete oder unvollständige Mietzahlungen.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen, da die Stadt Kassel die Miete der alten Wohnung stets in voller Höhe übernommen habe. Auch eine Verpflichtung zur Schuldenübernahme bestehe nicht. Die bereits beglichenen Prozesskosten stellten keine Mietschulden dar, da sie weder im Zusammenhang mit einer offenen Mietforderung noch mit der Sicherung der Unterkunft stünden.

Der Kläger habe die Kosten zudem bezahlt, bevor er finanzielle Unterstützung beantragte. Damit entfalle die Möglichkeit einer rückwirkenden Kostenübernahme. Da der Kläger die frühere Wohnung bereits aufgegeben habe, sei das Ziel einer Schuldenübernahme – der Erhalt der Wohnung – ohnehin nicht mehr erreichbar.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

Tipp: Wer Sozialhilfe bezieht und mit Miet- oder Räumungskosten konfrontiert wird, sollte frühzeitig den Kontakt mit dem Sozialhilfeträger suchen. Nur wenn die Behörde rechtzeitig informiert wird und vor der Zahlung eingeschaltet ist, kann eine Kostenübernahme geprüft werden. Prozesskosten aus Räumungsklagen gelten grundsätzlich nicht als Unterkunftskosten. Daher ist es ratsam, vor etwaigen Zahlungen oder Vergleichen rechtliche Beratung einzuholen und die Möglichkeiten zur Übernahme von Mietrückständen rechtzeitig abzuklären.

Symbolgrafik:© Zerbor - stock.adobe.com

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