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Hinweis auf fehlende „flinke Frauenhände“ diskriminiert Männer

Nürnberg (jur). Ein wegen fehlender „flinker Frauenhände“ abgelehnter männlicher Stellenbewerber kann wegen einer erlittenen Diskriminierung wegen des Geschlechts eine Entschädigung verlangen. Auch wenn in einem Betrieb mit vielen kleinen filigranen Teilen gearbeitet werden muss, ist dies kein Grund, Männer davon auszuschließen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13. Dezember 2022 (Az.: am 9. März veröffentlichten Urteil (Az.: 7 Sa 168/22). 

Vor Gericht war ein heute 42-jähriger Stellenbewerber gezogen, der sich 2021 Hoffnung auf eine ausgeschriebene Stelle als „Bestücker (m/w/d)“ von Digitaldruckmaschinen eines Modellfahrzeugherstellers machte. Die Firma stellt Modelle von Pkws, Lkws und öffentliche Verkehrsmittel im Maßstab 1:87 her. Dabei müssen die Fahrzeugmodelle aus 100 bis 150 Einzelteilen zusammengesetzt werden.  Laut Stellenbeschreibung wurde unter anderem „Fingerfertigkeit/Geschick“ verlangt. 

Doch der Mann erhielt von der Prokuristin des Unternehmens eine schriftliche Absage mit den Worten: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“. 

Der Stellenbewerber fühlte sich daraufhin wegen seines Geschlechts diskriminiert und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Arbeitgeber müsse ihm mindestens 8.000 Euro zahlen. 

Einen Tag nach Versand des Forderungsschreibens lud das Unternehmen den Mann doch noch zur Probearbeit. Diese kam allerdings nicht zustande, da der 42-Jährige mittlerweile eine andere Stelle erhalten hatte. 

Das LAG sprach dem Mann eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von 2.500 Euro zu. Die Stellenabsage wegen der fehlenden „flinken Frauenhände“ stelle ein Indiz für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Der Arbeitgeber habe dies auch nicht entkräften können. Der Einwand der Prokuristin, dass sie bei Internetrecherchen Fotos der zu großen Hände des Klägers entdeckt und diese für die Arbeit nicht für geeignet gehalten habe, greife nicht durch. 

Denn dies sage noch nichts über die tatsächliche Fingerfertigkeit aus. Die Probearbeit sei auch erst dann angeboten worden, nachdem die Diskriminierungsentschädigung geltend gemacht wurde. Damit habe der Arbeitgeber wohl eine Entschädigungsklage vermeiden wollen, so das Gericht. 

Der Kläger habe wegen der erlittenen Diskriminierung allerdings nur Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro. Da er bereits eine neue Stelle erhalten habe, sei der erlittene Schaden nicht so hoch. Er habe in sozialen Medien zudem über die Absage berichtet, so dass der Arbeitgeber davon abgehalten werde, künftig weitere Absagen ähnlich zu begründen. 

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

Symbolgrafik:© andyller - stock.adobe.com

Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock

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