Frankfurt/Main. Wenn Fluggästen aufgrund einer defekten Klimaanlage im Flugzeug besonders heiß wird, ist dies kein Anspruchsgrund für eine Zahlung von Schmerzensgeld. Nur wenn durch die Hitze Kreislaufprobleme und Kopfschmerzen auftreten, könne ein Schmerzensgeldanspruch bestehen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem kürzlich bekanntgegebenen Urteil vom 5. Mai 2022 (Az.: 2-24 S 16/20) entschieden.
Im August 2018 wollte eine dreiköpfige Familie mit einer zweijährigen Tochter vom süditalienischen Brindisi nach Frankfurt am Main fliegen. Aber der Flug hatte Verspätung. Die Kläger konnten das Flugzeug erst mehr als drei Stunden später um 14:11 Uhr besteigen. Allerdings war es dort nur schwer auszuhalten, weil die Klimaanlage des Flugzeugs ausgefallen war. Nur die Tochter bekam etwas Wasser. Um 14.56 Uhr kündigte der Pilot an, dass die Maschine eine Viertelstunde verspätet abheben werde. Einige Passagiere riefen die Polizei, weil sie die Hitze im Flugzeug nicht ertragen konnten und die Besatzung sich während dieser Zeit geweigert hatte, zumindest die Türen zu öffnen.
Das Flugzeug kehrte dann zum Terminal zurück. Die Abfahrtszeit wurde jetzt auf 16.30 Uhr verschoben. Die Familie beschloss schließlich, doch mit dem Flugzeug nach Hause zu fliegen. Nach dem Einsteigen stellten sie fest, dass es immer noch unerträglich heiß war. Die Maschine startete schließlich um 17.20 Uhr und landete mit mehr als sechs Stunden Verspätung um 19.22 Uhr in Frankfurt.
Aufgrund der Verspätung zahlte die Fluggesellschaft jedem Familienmitglied eine Entschädigung von 250 Euro.
Die Familie forderte außerdem Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro pro Person. Die Temperatur im Flugzeug sei über 50 Grad gewesen und die Luft zum Atmen sei sehr schlecht gewesen.
Das Landgericht entschied, dass die Familie kein zusätzliches Schmerzensgeld beanspruchen könne. Die Hitze im Flugzeug habe die Kläger zwar erheblich beeinträchtigt. Für ein Schmerzensgeld werde aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorausgesetzt. Die klagende Familie habe dies nicht bewiesen. Sie hätten weder Kreislaufprobleme noch Kopfschmerzen „im Ausmaß einer Gesundheitsverletzung“ belegt.
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