Münster (jur). Die Kosten für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen. Dies ist nur möglich, wenn der Schulbesuch wegen einer Krankheit erforderlich ist und die entsprechende Heilbehandlung in der Privatschule durchgeführt werden, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag, 15. August 2023, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 2 K 1045/22 E). Eine Hochbegabung sei aber keine Krankheit. Wegen der Nichtzulassung der Revision haben die Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) in München eingelegt.
Im konkreten Fall wurde bei der Tochter der Kläger wegen einer Unterforderung an der Schule eine psychisch-somatische Erkrankung diagnostiziert. Nach einer Intelligenztestung hatte der amtsärztliche Dienst eine Hochbegabung und „außerordentlich intellektuelle Fähigkeiten“ festgestellt. Wegen der besonderen Lernbegabung wurde eine bessere Förderung des Kindes empfohlen.
Die Eltern meldeten ihre Tochter daraufhin in einer Privatschule mit Internatsunterbringung an. Die hierfür im Jahr 2018 angefallenen Aufwendungen in Höhe von 37.713 Euro machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend. Diese seien als Krankheitskosten anzusehen, meinten die Eltern.
Das Finanzamt lehnte die Steuerminderung ebenso ab wie das Finanzgericht in seinem Urteil vom 13. Juni 2013. Bei den Aufwendungen für den Privatschulbesuch handele es sich nicht um zu berücksichtigende unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten der privaten Lebensführung, so die Münsteraner Richter. Nur weil der Privatschulbesuch durch eine Krankheit des Kindes verursacht wurde, lägen damit noch keine unmittelbaren Krankheitskosten vor.
Erforderlich sei vielmehr, dass in der Privatschule eine „spezielle, unter der Aufsicht medizinisch geschulten Fachpersonals durchgeführte Heilbehandlung“ stattfinde. Hier sei aber gar nicht ersichtlich, dass der Privatschulbesuch medizinisch erforderlich sei. Auch in der amtsärztlichen Stellungnahme könne nicht entnommen werden, dass das Kind zwangsläufig in der Privatschule unterrichtet werden müsse.
Schließlich stelle eine Hochbegabung auch gar keine Krankheit dar, betonte das Gericht. Daher handele es sich bei den Aufwendungen nicht um unmittelbare Krankheitskosten, „sondern um nicht abziehbare Kosten der Vorbeugung beziehungsweise Folge einer Krankheit“.
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Autor: Rechtsanwalt Sebastian Einbock