Wer im öffentlichen Dienst eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, braucht nicht nur gute Argumente zur eigenen Tätigkeit. Spätestens in der Revision muss genau erklärt werden, warum das Berufungsgericht rechtlich falsch entschieden haben soll. Ein Mitarbeiter im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes scheiterte vor dem Bundesarbeitsgericht nicht an der Frage, ob seine Streifengänge höher zu bewerten sind, sondern bereits an der unzureichenden Revisionsbegründung. Für Beschäftigte im Tarifrecht ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Revision ist kein neuer Versuch mit denselben Argumenten.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision eines Mitarbeiters im kommunalen Ordnungsdienst als unzulässig verworfen.
- Der Beschäftigte wollte rückwirkend ab Juni 2022 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA statt Entgeltgruppe 8 erreichen.
- Entscheidend war nicht die inhaltliche Eingruppierung, sondern die Frage, ob die Revision ordnungsgemäß begründet wurde.
- Eine Revisionsbegründung muss sich mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils konkret auseinandersetzen.
- Eine spätere Stellungnahme half nicht mehr, weil die Begründungsfrist bereits abgelaufen war.
Ein Ordnungsdienst-Mitarbeiter wollte mehr Geld
Der Kläger arbeitet seit September 2016 bei einer Stadt im Außendienst des kommunalen Ordnungsdienstes. Auf sein Arbeitsverhältnis findet der TVöD/VKA Anwendung. Vergütet wurde er nach Entgeltgruppe 8.
Er hielt diese Eingruppierung für zu niedrig. Nach seiner Auffassung fielen seine Streifengänge zeitlich überwiegend an und bildeten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Dafür seien nicht nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich, sondern auch selbstständige Leistungen im Sinne der Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA.
Mit seiner Klage wollte er feststellen lassen, dass die Stadt verpflichtet ist, ihn rückwirkend ab Juni 2022 nach Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA zu vergüten. Außerdem verlangte er Zinsen auf die monatlichen Differenzbeträge.
Was das Gericht entschieden hat und warum das wichtig ist
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist auf den 24. Juni 2026 datiert. In dem Verfahren 4 AZR 160/25 verwarf es die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Juni 2025, 4 SLa 17/25, als unzulässig. Der Kläger muss die Kosten der Revision tragen.
Praktisch wichtig ist die Entscheidung, weil sie die Hürde für eine Revision deutlich macht. Wer ein Berufungsurteil angreift, muss nicht nur erneut erklären, warum er die eigene Eingruppierung für richtig hält. Er muss konkret zeigen, an welcher Stelle das Berufungsgericht einen Rechtsfehler begangen haben soll.
Das Bundesarbeitsgericht prüfte deshalb nicht abschließend, ob die Tätigkeit des Klägers tatsächlich nach Entgeltgruppe 9a zu vergüten wäre. Die Revision scheiterte bereits daran, dass ihre Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte.
Warum die Revision nicht ausreichte
Nach § 72 Abs. 5 Arbeitsgerichtsgesetz in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung müssen in einer Revision die Revisionsgründe angegeben werden. Bei einer Sachrüge muss bestimmt bezeichnet werden, aus welchen Umständen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.
Das bedeutet in verständlicher Sprache: Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, was genau am Berufungsurteil falsch sein soll und warum. Es reicht nicht, frühere Argumente zu wiederholen, andere Rechtsansichten darzustellen oder nur formelhaft zu behaupten, das Berufungsgericht habe falsch entschieden.
Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, maßgebend für die Eingruppierung sei der Arbeitsvorgang Streifengang. Diese Tätigkeit erfordere zwar gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, aber keine selbstständigen Leistungen im tariflichen Sinn. Selbstständige Leistungen setzen nach der dargestellten Rechtsprechung eine Gedankenarbeit voraus, die eine eigene Beurteilung oder eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend ist ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts erschöpfte sich die Tätigkeit des Klägers in der Anwendung gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse. Es sei erforderlich und ausreichend, die zu überwachenden Vorschriften und die möglichen Maßnahmen zu kennen.
Die Revision griff diese tragende Begründung aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts nicht ausreichend an. Der Kläger rügte zwar, das Berufungsgericht habe gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bei den selbstständigen Leistungen nochmals vorausgesetzt. Das Bundesarbeitsgericht sah darin aber keinen Angriff auf die tatsächliche Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Dieses habe gerade nicht verlangt, dass Fachkenntnisse nochmals in quantitativer oder qualitativer Hinsicht vorliegen müssten. Es habe vielmehr zwischen der bloßen Anwendung von Fachkenntnissen und zusätzlichen selbstständigen Leistungen unterschieden.
Warum eine spätere Ergänzung nicht mehr half
Der Kläger nahm nach einem Hinweis, es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision, mit weiterem Schriftsatz Stellung. Das änderte nach dem Bundesarbeitsgericht nichts am Ergebnis. Die Frist zur Begründung der Revision war bereits am 7. November 2025 abgelaufen.
Eine später nachgeschobene Begründung konnte die fehlende ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht mehr ersetzen. Auch erhobene Verfahrensrügen genügten nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Was Beschäftigte im öffentlichen Dienst daraus lernen können
Für Beschäftigte, die eine höhere Eingruppierung verlangen, ist die Entscheidung ein deutlicher Hinweis: Entscheidend sind nicht nur die Tätigkeiten im Arbeitsalltag, sondern auch die prozessuale Darstellung. Gerade im Tarifrecht kommt es häufig auf Begriffe wie Arbeitsvorgang, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen an.
Wer nach einer Niederlage vor dem Landesarbeitsgericht Revision einlegt, muss die Begründung des Berufungsurteils sehr genau aufgreifen. Wird ein Argument angegriffen, auf das das Berufungsgericht seine Entscheidung gar nicht gestützt hat, kann die Revision unzulässig sein.
Diese Fehler sollten Betroffene vermeiden
- Nur alte Argumente wiederholen: Das genügt in der Revision nicht.
- Am Urteil vorbeischreiben: Die Begründung muss die tragenden Erwägungen des Berufungsgerichts treffen.
- Formelhafte Rügen verwenden: Pauschale Kritik ersetzt keine konkrete rechtliche Auseinandersetzung.
- Fristen unterschätzen: Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist können Mängel nicht durch eine den Anforderungen entsprechende Ergänzung geheilt werden.
- Verfahrensrügen ungenau formulieren: Bei behaupteten Verfahrensfehlern müssen die Tatsachen und ihre mögliche Auswirkung auf das Ergebnis genau dargelegt werden.
Redaktions-Tipp
Wer eine höhere Eingruppierung im öffentlichen Dienst durchsetzen will, sollte frühzeitig prüfen, welche konkreten Tätigkeiten den Arbeitsalltag prägen und welche tragenden Gründe ein Gericht für seine Entscheidung nennt. In der Revision zählt nicht die bloße Wiederholung der eigenen Sicht, sondern der präzise Angriff auf das Berufungsurteil.
Häufige Fragen
Was bedeutet Revision als unzulässig verworfen?
Das bedeutet, dass das Revisionsgericht die Revision nicht inhaltlich prüft. Sie scheitert bereits an formalen Anforderungen, hier an der nicht ausreichenden Begründung.
Hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Ordnungsdienst-Mitarbeiter nie Entgeltgruppe 9a bekommen?
Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision aus formalen Gründen verworfen. Eine allgemeine Aussage, dass Mitarbeiter im kommunalen Ordnungsdienst nie nach Entgeltgruppe 9a eingruppiert sein können, enthält die Entscheidung nicht.
Was sind selbstständige Leistungen im TVöD?
Nach der im Beschluss wiedergegebenen Einordnung geht es um eine Gedankenarbeit, die eine eigene Beurteilung oder eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend kann ein Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum sein.
Kann eine schlechte Revisionsbegründung nach Fristablauf noch ergänzt werden?
Nach der Entscheidung half eine spätere Stellungnahme nicht mehr, weil die Frist zur Revisionsbegründung bereits abgelaufen war. Eine den Anforderungen entsprechende Ergänzung war danach ausgeschlossen.
Wer zahlt die Kosten einer erfolglosen Revision?
Im entschiedenen Fall musste der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision tragen.
Entscheidungsdaten
- Gericht: Bundesarbeitsgericht
- Entscheidungsdatum: 24. Juni 2026
- Aktenzeichen: 4 AZR 160/25
- Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 5. Juni 2025, 4 SLa 17/25
- Rechtsgebiet: Arbeitsrecht, Tarifrecht, Revisionsrecht
- Wichtige Normen: § 72 Abs. 5 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 552 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO, § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, TVöD/VKA Entgeltgruppen 8 und 9a
Symbolgrafik:© KI








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