Arbeitsrecht

Höheres Mutterschaftsgeld bei Kindergartenzuschuss des Chefs

23.06.2014
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Zuletzt bearbeitet am: 02.04.2024

Kiel (jur). Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig einen Kindergartenzuschuss, wirkt sich dieser bei einem weiteren Kind der Arbeitnehmerin auch erhöhend auf das Mutterschaftsgeld aus. Der Kindergartenzuschuss gilt als zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt, auch wenn dieser nur mündlich und auf „freiwilliger“ Basis vereinbart wurde, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 19. März 2014 (Az.: 3 Sa 388/13). Der Zuschuss müsse in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Mutterschutzfrist oder eines Beschäftigungsverbotes gezahlt worden sein, so die Kieler Richter.

Nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften erhalten berufstätige, gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen bei einer Schwangerschaft Mutterschaftsgeld. Die Krankenkasse oder das Bundesversicherungsamt zahlt ihnen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Mutterschaftsgeld – derzeit bis zu 13 Euro täglich.

Arbeitgeber zahlen den Differenzbetrag zwischen Mutterschaftsgeld und durchschnittlichem vorherigen Nettoeinkommen als „Zuschuss“. Finanziert über eine Umlage („U2“) bekommen sie das Geld aber wieder zurück. Privat- oder Familienversicherte, Arbeitslose und Sozialhilfeempfängerinnen erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die Mutter von ihrem Chef regelmäßig einen monatlichen steuerfreien „freiwilligen“ Kindergartenzuschuss in Höhe von 230 Euro erhielt. Der Arbeitgeber gewährte der Steuerfachangestellten außerdem einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 67,50 Euro monatlich.

Als die Frau erneut schwanger wurde, erhielt sie das gesetzliche Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich. Der Arbeitgeber zahlte ihr 34,34 Euro täglich als Zuschuss entsprechend ihrem vorherigen durchschnittlichen Nettoeinkommen.

Dies sei zu wenig, meinte die Mutter. Sie habe Anspruch auf 44,25 Euro täglich. Denn der Kindergarten- und der Fahrtkostenzuschuss zählten ebenfalls als Arbeitsentgelt und müssten bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes mit berücksichtigt werden.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Die mündlich vereinbarten Zuschüsse seien freiwillige Leistungen. Auch handele es sich hier um einen Aufwendungsersatz, der nicht zum Arbeitsentgelt zähle. Der Aufwand für die Unterbringung des ersten Kindes im Kindergarten sei während des Mutterschutzes nicht mehr beruflich veranlasst. Die Klägerin könne nun selbst das Kind betreuen.

Das LAG urteilte, dass sowohl Kindergarten- als auch Fahrtkostenzuschuss als Arbeitsentgelt anzusehen seien und sich daher bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldes erhöhend auswirkten. Beide Zuschüsse seien laufend und ungekürzt gezahlt worden – und zwar auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten. Um einen Aufwendungsersatz handele es sich daher nicht.

Als anzurechnendes Arbeitsentgelt gelten „Sachbezüge mit Entgeltcharakter, Zuschläge und Zulagen, „soweit es sich um Gegenleistungen für die Arbeitsleistung handelt“, so das LAG. Hier sei der Kindergartenzuschuss als Sozialzulage zum Arbeitsentgelt anzusehen. Keine Rolle spiele es für die Berücksichtigung beim Mutterschaftsgeld, wenn der Zuschuss steuerfrei ist.

Der Arbeitgeber habe die Zuschüsse mündlich zwar als „freiwillige Leistung“ bezeichnet, die er jederzeit widerrufen könne. Dies sei jedoch missverständlich und daher nicht bindend. Denn es könne auch so verstanden werden, dass der Arbeitgeber sich „freiwillig“ zur Zahlung verpflichtet habe, ohne durch Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung dazu gezwungen zu sein. Es fehle hier an einer klaren Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigte.

Auch der Fahrkostenzuschuss sei als Arbeitsentgelt anzusehen. In der Regel stelle dieser zwar ein reiner Aufwendungsersatz dar. Hier habe er jedoch einen Mischcharakter. Denn er wurde auch weiter gezahlt, als bei der Klägerin wegen Urlaub und Erkrankung keine Fahrtkosten anfielen. Dies spreche dafür, dass der Zuschuss „überwiegend Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung war“.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das LAG die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.

Quelle: © www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage

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